Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen

Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 04.03.2025 – 1 Ta 7/25

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 7/25 11 BV 1112/24 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren

Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte:

g e g e n

Beteiligter zu 2 Verfahrensbevollmächtigte:

Beschwerdeführer hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 4. März 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.12.2024 – 11 BV 1112/24 - wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e : I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin von der Gehaltsgruppe G 2 Z in die Gehaltsgruppe G 3 des im Betrieb angewendeten Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. hat seine Zustimmung verweigert, da die Mitarbeiterin nach seiner Auffassung in die Gehaltsgruppe G 4 einzugruppieren sei. Das monatliche Eingangsgehalt betrug in der Gehaltsgruppe G 3 4.414,00 Euro brutto, in der Gehaltsgruppe G 4 5.200,00 Euro brutto.

Das Verfahren wurde am 11. Dezember 2024 durch Vergleich beendet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach aktueller Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen bestimme sich die Wertermittlung bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nach dem bzw. ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Da die Interessen von Betriebsrat und Arbeitgeberin auch bei Ein- und Umgruppierungen kollektiver Art seien, erscheine es nicht sachgerecht, auf die auf individuelle Vergütungsinteressen gerichtete Vorschrift des § 42 Abs. 2 S. 2 GKG zurückzugreifen.

Gegen den am 2. Januar 2025 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. mit einem am 15. Januar 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt:

den Gegenstandswert des Verfahrens auf 22.636,80 € festzusetzen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. sind der Auffassung, dass es zwar zutreffe, dass es sich vorliegend um einen kollektiven und damit nichtvermögensrechtlichen Verfahrensgegenstand handele, allerdings komme auch bei diesem eine Wertfestsetzung nach billigem Ermessen angelehnt an den Hilfsstreitwert i.H.v. 5.000,00 Euro erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren in Betracht. Bei Ein- und Umgruppierungen sei eine individuelle Bewertung nach der gesetzlichen Wertung des

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§ 42 Abs. 2 S. 2 GKG möglich und damit vorrangig. Entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg sei von dem 36 -fachen monatlichen Unterschiedsbetrag der durch die Beteiligten für richtig gehaltenen Eingruppierungen abzüglich eines Abschlages i.H.v. 20 % auszugehen. Denn Inhalt des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei die Richtigkeitskontrolle einer konkreten Eingruppierungsentscheidung, deren Wert sich wirtschaftlich erfassen lasse. Hierfür spreche auch die erhebliche Präklusionswirkung in Bezug auf den individualrechtlichen Eingruppierungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. sind Beschwerdeführer, nicht der Beteiligte zu 2. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. haben zwar in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 15. Januar 2025 nicht ausdrücklich erklärt, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Der Beschwerdeschriftsatz ist bei verständiger Auslegung jedoch als eigene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu verstehen. Denn ohne abweichende Angaben, sind Beschwerden, welche auf die Erhöhung des Gegenstandwertes gerichtet sind, stets als Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten zu werten, da regelmäßig einzig diese durch eine etwaig zu niedrige Gegenstandswertfestsetzung beschwert sind und ein wirtschaftliches Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes haben (vgl.: BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 66. Ed. 01.12.2024, RVG § 33 Rn. 17a m.w.N.). 2. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ist statthaft und zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. haben ein eigenes Beschwerderecht (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 66. Ed. 01.12.2024, RVG § 33 Rn. 12).

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Die Beschwerde ist zulässig, sie ist entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist bei der Forderung nach Erhöhung des Gebührenstreitwertes auf 22.636,80 Euro erreicht, da sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zu beanspruchende Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten Wert richtet. 3. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt auf die Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich die dortigen Gründe zu Eigen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: a. Die Bewertung des Antrags richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des konkreten Werts oder handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist der Gegenstandswert mit dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 RVG genannten Hilfswert von 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. b. Bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet. Die Beteiligten streiten über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme und damit über ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach dem BetrVG. Dies ist einheitliche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. beispielhaft: LAG Bremen, Beschluss vom 19.08.2024 – 2 Ta 17/24 – Rn.8; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2024 – 26 Ta (Kost) 6013/24 – Rn.1; LAG München, Beschluss vom 12.10.2023 – 3 Ta 184/23 – Rn. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2017 – 4 Ta 135/17 – Rn. 19 sowie LAG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2010 – 2 Ta 14/10 – Rn.9) und entsprechend in Ziff. II. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 01.02.2024 (im Folgenden Streitwertkatalog 2024, abgedruckt in NZA 2024, 308) niedergelegt. Umstritten ist dagegen, ob in Beschlussverfahren zur Ersetzung einer Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung auch im unstreitigen Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit auf den Wert des

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Rechtsverhältnisses abzustellen ist, auf welches sich die Zustimmung des Betriebsrates beziehen soll und daher in Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG der dreijährige Differenzbetrag der von den Beteiligten für zutreffend gehaltenen Vergütungen abzüglich eines Abschlages i.H.v. 20 % oder 25 % (so u.a.: LAG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 – 7 Ta 263/19 – Rn. 8f.; LAG Bremen, Beschluss vom 03.11.2016 – 3 Ta 33/16 – n.V. sowie LAG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2010 a.a.O. Rn.11) oder der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.H.v. zuletzt 5.000,00 Euro maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Wertbestimmung sein soll, da der Wert des kollektiven Interesses der Betriebsparteien nicht anhand der Vergütungsdifferenz bestimmbar sei (so u.a.: LAG München, Beschluss vom 12.10.2023 a.a.O. Rn. 23; LAG München, Beschluss vom 17.06.2019 – 3 Ta 127/19 – Rn. 18 sowie LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2017 a.a.O. Rn. 21). Dementsprechend hält auch der Streitwertkatalog 2024, dessen Inhalt zwar nicht verbindlich ist, welchem die Kammer im Interesse einer bundesweit einheitlichen Wertfestsetzung jedoch regelmäßig folgt, für die Bewertung von Beschlussverfahren über die Ein- oder Umgruppierung von Mitarbeitern gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG sowohl eine Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG wie auch am Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für möglich (Streitwertkatalog 2024 Ziff. II. Nr. 14.3 i.V.m. 14.2.1 und 14.2.2). Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Auffassung, dass sich die Wertfestsetzung an dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und nicht an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG zu orientieren hat. Hierzu hat die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München zuletzt zutreffend folgendes ausgeführt: „Zustimmungsersetzungsanträge in Eingruppierungssachen sind nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG zu bewerten (vgl. LAG München, Beschluss vom 17.09.2019 - 3 Ta 127/19 - Rn. 15 ff.). Hierfür spricht, dass mit einer an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierten Wertfestsetzung die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers im konkreten Einzelfall in den Vordergrund gestellt würden, obwohl der Betriebsrat bei der Eingruppierung vornehmlich kollektive Interessen verfolgt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Dies dient vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall gegebenenfalls eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der von dem Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder niedrigere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte (vgl. LAG Berlin- Brandenburg vom 26.02.2015 - 17 Ta (Kost) 6014/15 -; ihm folgend LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2017 - 4 Ta 135/17 -; Sächsisches LAG, Beschluss vom 18.11.2014

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- 4 Ta 168/14 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2015 - 1 Ta 103/15 -; siehe auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 - 5 Ta 104/11 -). Der Betriebsrat verfolgt unzweifelhaft dann keine wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers, wenn dieser nach seiner Auffassung einer tieferen Vergütungsgruppe zuzuordnen wäre. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 -), ist Folge, nicht aber Gegenstand des zu bewertenden Beschlussverfahrens. Schließlich ist die Variante nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht deshalb vorzugswürdig, weil sie die Kostenbelastung der Arbeitgeberin möglichst geringhielte. Je nach zu zahlender Vergütung könnte der Gegenstandswert auch mehr als 5.000,00 € betragen.“ (LAG München, Beschluss vom 12.10.2023 a.a.O. Rn. 23 – 24) Zu ergänzen ist, dass Verfahrensgegenstand eines auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahrens, einzig die Frage ist, ob die Zustimmung des Betriebsrates zu der von der Arbeitgeberin begehrten Eingruppierung ersetzt wird. Das Gericht hat hingegen keine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine durch den Betriebsrat alternativ für zutreffend gehaltene Eingruppierung richtig ist. Es ist schwer nachvollziehbar, auf der Grundlage einer Vergütungsdifferenz, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, den Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen. c. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert vorliegend ausgehend von dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zutreffend auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher festzusetzen. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes höher oder niedriger als 5.000,00 Euro kann bei Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache bezogen auf die kollektivrechtlichen Interessen der Betriebsparteien und bei rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles geboten sein (vgl. hierzu: LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2017 a.a.O. Rn.28). Vorliegend sind solche wertbestimmenden Faktoren, die eine Erhöhung oder Reduzierung gebieten, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Das Zustimmungsersetzungsverfahren betraf eine zeitlich unbegrenzte Eingruppierung und es ist nicht ersichtlich, dass die in dem Verfahren aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen von minderer oder überdurchschnittlicher Bedeutung oder Schwierigkeit gewesen sind.

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III. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 8614 VV GKG ist nicht zu ermäßigen, da die Beschwerde nicht erfolgreich ist. Die Kostenprivilegierung für Beschlussverfahren (§ 2 Abs. 2 GKG) wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen nicht auf die Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 VV GKG in Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandswertfestsetzung aus (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 1 Ta 7/23 n.V.; LAG Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 2 Ta 25/04 n.V.; LAG Bremen Beschluss vom 04. November 2006 - 3 Ta 129/06 – n.V. und LAG Bremen, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 1 Ta 4/08 – n.V.; so im Ergebnis auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 Ta 27/23- juris). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG die weitere Beschwerde nicht statthaft.