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Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 17.07.2018 – 3 Sa 14/19
Landesarbeitsgericht Bremen 3 Sa 14/19 11 Ca 11102/18 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Proz.-Bev.:
gegen
Proz.-Bev.:
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2019 durch
für Recht erkannt:
Verkündet am 17.07.2019
gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Abschrift
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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven vom 04.12.2018 - 11 Ca 11102/18 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Revision wird gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des einbehaltenen Eigenbetrags von der Bruttomonatsvergütung für die Zusatzversorgung der Klägerin. Die am 24. Juli 1963 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Krankenschwester beschäftigt. Die Klägerin erhält ein Grundgehalt i.H.v. 1.525,19 € brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bremerhaven. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag vom 29. Oktober 2012 zwischen der DRK Klinik Am Bürgerpark GmbH, der DRK Seepark Klinik Debstedt GmbH, der DRK Haus Karolinenhöhe GmbH und der Gewerkschaft Verdi Anwendung (vgl. Bl. 10 ff. d.A.). § 2 Abs. 1, Satz 2 und 3 dieses Haustarifvertrages lautet wie folgt: “…Somit finden auf die Beschäftigten die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 01.08.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der Fassung vom 01.02.2011 Anwendung. Die Anlagen A, C, E und G zum TVöD- K finden in der ab 01.03.2012 geltenden Fassung Anwendung.“
Gemäß § 25 TVöD haben Beschäftigte Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung-ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes- Altersvorsorge- TV-Kommunal-(ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 1 ATV gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende, die unter den Geltungsbereich der in der Anl. 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist. Die Höhe der Beiträge bei einer Beteiligung in der VBL richtet sich nach §§ 16, 37 ATV. Gemäß § 37 Abs. 1 ATV
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beträgt der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL bei Pflichtversicherten 1,41 % des zusatzversorgungsberechtigten Entgelts. Gemäß § 1 ATV-K findet dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende Anwendung, die unter den Geltungsbereich der in der Anl. 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, soweit sie nicht bei den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehörenden Arbeitgeberverbände beschäftigt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 ATV-K setzt die Pflicht zur Versicherung mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung ein, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist. Die Höhe der Beiträge richten sich nach § 16 ATV-K, die zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach § 15a ATV-K. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Beteiligte im Abrechnungsverband West der VBL. Aufgrund dieser Sachlage schloss die Rechtsvorgängerin für die Klägerin eine Zusatzversicherung bei der VBL ab, an der sich die Klägerin entsprechend der §§ 16, 37 ATV mit einem Eigenanteil beteiligte. Nach der Übernahme des Krankenhauses durch die Beklagte führte diese die Versicherung der Klägerin über die VBL unverändert fort, bis die VBL mitteilte, dass die Beklagte nicht die Voraussetzungen für eine Beteiligung bei der VBL erfüllt, da sie mangels einer Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 VBL-Satzung nicht Beteiligte i.S.v. § 19 VBL- Satzung ist. Nach derzeitigem Stand hat die Beklagte die Zusatzversorgung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 über die VBL durchgeführt. Zum Januar 2017 hat sie den Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung von der VBL zum sog. DUK Versorgungswerk e.V. gewechselt. Dort hat die Beklagte für die Klägerin eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und führt Versicherungsbeträge in gleicher Höhe bzw. aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage (die Beträge erhöhen sich bei Tarifsteigerungen) einschließlich des gleichen Eigenanteils gemäß § 37 Abs. 1 ATV in Höhe von 1,41 % des Bruttoentgelts der Klägerin an die Versicherung ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 hat die Klägerin letztmalig dem Einbehalt eines Eigenanteils für die betriebliche Altersversorgung bei dem DUK e.V. widersprochen und begehrt von der Beklagten die Auszahlung des einbehaltenen Eigenanteils (Bl. 31 d.A.). Die Beklagte hat eine Auszahlung der Beträge abgelehnt. Mit Klageschrift vom 30. April 2018, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 3. Mai 2018 eingegangen, begehrt die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Eigenanteils von Januar 2017 bis November 2017. Die Beträge sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Bezüglich der Höhe der Beträge wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.
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Die Klägerin hat vorgetragen, für die Erhebung des ab Januar 2017 erhobenen Eigenbetrages für die Zusatzversorgung in dem DUK e.V. fehle es an einer tarifvertraglichen Grundlage. Der Abzug des Eigenbetrages sei daher ohne rechtlichen Grund erfolgt und die Beklagte habe den monatlichen Abzug an die Klägerin zurückzuerstatten. Da die Beklagte nicht mehr Beteiligte der VBL sei, finde der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV gemäß § 1 (Geltungsbereich) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung mehr. Seit Januar 2017 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien daher der ATV-K Anwendung. Zwar gebe es gemäß §§ 16, 15 a ATV-K auch Eigenbeiträge über den ATV-K, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag für den Durchführungsweg bei dem DUK e.V. regele der ATV-K jedoch nicht. Aus diesem Grund gebe es keine Rechtsgrundlage und die Beklagte habe die Eigenbeträge zu Unrecht vom Gehalt der Klägerin abgezogen. Die Klägerin hat mit Nichtwissen erklärt, dass die Unterstützungskasse des DUK e.V. die identischen Leistungen wie die VBL verschaffe. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Verzugsschadenersatz gemäß § 288 Abs. 5 BGB für jeden Monat, in dem ihr der Eigenanteil vom Gehalt abgezogen wurde. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 365,65 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
auf 32,42 € brutto seit dem 01.02.2017 auf 32,52 € brutto seit dem 01.03.2017 auf 32,92 € brutto seit dem 01.04.2017 auf 32,26 € brutto seit dem 01.05.2017 auf 32,72 € brutto seit dem 01.06.2017 auf 34,15 € brutto seit dem 01.07.2017 auf 34,23 € brutto seit dem 01.08.2017 auf 26,37 € brutto seit dem 01.09.2017 auf 25,84 € brutto seit dem 01.10.2017 auf 25,84 € brutto seit dem 01.11.2017 auf 56,38 € brutto seit dem 01.12.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verzugsschadensersatz i.H.v. 400,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Eigenbetrages zur Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin habe gemäß § 25 TVöD einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung unter ihrer eigenen Beteiligung. Die betriebliche Altersversorgung nach § 25 TVöD sehe daher schon per se eine eigene Beteiligung der Beschäftigten vor. Die Klägerin habe aufgrund des Wechsels des Durchführungswegs einen Anspruch auf eine gleichwertige Versicherung. Dafür seien die gleichen Rechtsgrundlagen anwendbar. Gemäß § 613a BGB habe die Beklagte die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Dabei sei die Klägerin nicht besser oder schlechter zu stellen als vorher, sondern gleich. Dies bedeute, dass die § 25 TVöD i.V.m. § 37 a ATV weiterhin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Wege des Betriebsüberganges Anwendung fänden. Zudem handele es sich bei der Verweisung des Haustarifvertrages um eine statische Verweisung auf den TVöD-K in der Fassung vom 1. Februar 2011. Damit sei die tarifliche Lage zum Zeitpunkt des Einfrierens des Tarifrechts, d.h. per 1. Februar 2011 entscheidend. Da zu diesem Stichtag der ATV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, gelte dieser nun statisch weiter. Es bleibe unverändert bei einer Geltung des ATV. Der Umstand, dass es der Beklagten nicht möglich sei, eine VBL-Beteiligung zu begründen und die Beklagte daher nach dem Wortlaut des § 1 ATV aus dem Geltungsbereich herausgewachsen sei, sei damit ohne Belang. Wenn die Ansprüche der Klägerin unverändert fortbestünden (gleichwertige Versicherung), sei die Verteilung der „Lasten“ für die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls unverändert. Die Unterstützungskasse des DUK e.V. verschaffe der Klägerin die identischen Leistungen wie die VBL. Es finde derselbe Leistungsplan Anwendung. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durch Abführung der streitgegenständliche Beträge an den DUK e.V. erfüllt habe. Gemäß § 613a BGB fänden die Regelungen des TVöD-K und der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach wie vor Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Daher habe die Klägerin einen Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte auf Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen. § 2 des Haustarifvertrages enthalte eine statische Verweisung auf den TVöD-K vom 1. August 2006 und die diesen ergänzenden, ändernden und
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ersetzenden Tarifverträge in der Fassung vom 1. Februar 2011. Da zu dieser Zeit der ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden habe, sei dieser weiter auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Gegen eine Anwendung des ATV-K spreche, dass dieser für den öffentlichen Dienst abgeschlossen sei und von einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung ausgehe. Daher passe dieser auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht besser. Bei einem Wechsel der Rechtsgrundlage bestehe vielmehr zu befürchten, dass die Klägerin keine gleichwertige Versicherung erhalte. Für das Klageziel der Klägerin, dass die Beklagte auch den Eigenanteil der Klägerin an die Versicherung abführen müsse, fehle eine Rechtsgrundlage. Es gelte nach wie vor § 37 ATV entsprechend. Nicht begründbar sei, dass die Klägerin durch die Änderung des Durchführungsweges besser gestellt werde als zuvor. Mit der Schaffung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. habe die Beklagte ihre Verschaffungspflicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine fehlende Gleichwertigkeit dieser Versicherung seien nicht ersichtlich. Die einbehaltenen Entgeltanteile entsprächen unstreitig den von der Klägerin gemäß § 37 ATV zu entrichtenden Eigenanteilen. Gegen dieses ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar 2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung vom 12. März 2019 bis zum 23. April 2019 am 18. April 2019 begründet. Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2016 berechtigt gewesen sei, einen Umlagebeitrag i.H.v. 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in Abzug zu bringen und an den DUK e.V. abzuführen. Das Arbeitsgericht habe dabei ohne belastbare Grundlage einen Betriebsübergang unterstellt. Da die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen solchen Betriebsübergang unterrichtet worden sei, müsse vorliegend von einem sog. „Share Deal“ ausgegangen werden. Dabei erwerbe der Käufer allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Unternehmen mit der Folge, dass der Verkauf keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse des Unternehmensträgers habe, sondern die Vertragsbeziehungen zu Dritten durch den Erwerb der Gesellschafteranteile unberührt bleiben. Allein der Gesellschafterwechsel führe zu keinem Betriebsübergang. Richtig sei vorliegend, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 29. Oktober 2012 in Folge der Kündigung gemäß § 4 Abs. 4 TVG weitergelten und dieser Tarifvertrag aufgrund der als Gleichstellungsabrede ausgestalteten Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2008 nach wie vor Anwendung finde. Soweit das Arbeitsgericht meine, die Beklagte sei nicht verpflichtet, auch den Eigenanteil der Klägerin zu übernehmen, unterscheide es nicht hinreichend zwischen dem
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Verschaffungsanspruch einerseits und der Frage der Finanzierung andererseits. Ohne Begründung unterstelle das Arbeitsgericht, dass nach wie vor § 37 ATV entsprechend Anwendung finde. Der in § 37 Abs. 1 S. 1 ATV geregelte Umlagebeitrag i.H.v. 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts stehe ausdrücklich unter der Überschrift „Sonderregelung für die VBL“. Diese Sonderregelung sei aufgrund der grundlegend unterschiedlichen Struktur nicht auf andere kommunale Zusatzversorgungskassen und erst recht nicht auf privatwirtschaftliche Anbieter übertragbar (zum Umlageverfahren wird insbesondere auch auf das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli 2019 verwiesen). Im Bereich der Zusatzversorgungskasse VBL basiere der Arbeitnehmerbeitrag auf der entsprechenden tariflichen Regelung. Eine solche fehle für den DUK e.V., weshalb es für den vorliegenden Einbehalt keine Anspruchsgrundlage gebe. Mangels entsprechender Regelung bliebe auch im Unklaren, in welcher Höhe der Arbeitnehmerbeitrag anfiele, da im Bereich der Zusatzversorgungskassen VBL sehr unterschiedliche Finanzierungen praktiziert würden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung sowie die Ergänzung im Schriftsatz vom 15. Juli 2019 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Dezember 2018 - 11 Ca 11102/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 365,65 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
auf 32,42 € brutto seit dem 01.02.2017 auf 32,52 € brutto seit dem 01.03.2017 auf 32,92 € brutto seit dem 01.04.2017 auf 32,26 € brutto seit dem 01.05.2017 auf 32,72 € brutto seit dem 01.06.2017 auf 34,15 € brutto seit dem 01.07.2017 auf 34,23 € brutto seit dem 01.08.2017 auf 26,37 € brutto seit dem 01.09.2017 auf 25,84 € brutto seit dem 01.10.2017 auf 25,84 € brutto seit dem 01.11.2017 auf 56,38 € brutto seit dem 01.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei vorliegend irrelevant, ob sich der Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag vorliegend qua Transformation gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB oder nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes ergebe. Unsubstantiiert sei die Behauptung der Klägerin, die Versicherung über den DUK e.V. führe zu einer Lücke in der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin. Die Leistungen der Unterstützungskasse DUK e.V. seien mit denen der VBL identisch. Der Leistungsplan der Unterstützungskasse bilde denjenigen der VBL inhaltsgleich ab. Aufgrund der Vorgaben der VBL Satzung sei der Beklagten eine Fortsetzung der bisherigen betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL - insoweit unstreitig - nicht möglich gewesen. Daraus resultiere der Anspruch der Klägerin auf die Verschaffung einer wertgleichen Versorgung. Die Klägerin müsse so gestellt werden, wie sie bei der Fortsetzung der Durchführung der Altersversorgung über die VBL gestanden hätte. Dementsprechend bleibe die Klägerin unverändert verpflichtet, sich an den Beträgen der Versicherung zu beteiligen. Die Gleichstellung betreffe nicht nur die Leistungsseite, sondern auch die Finanzierungsseite. § 25 TVöD-K sehe ausdrücklich eine eigene Beteiligung des Arbeitnehmers vor. Unrichtig sei die Spekulation der Klägerin, dass die Details der betrieblichen Altersversorgung typischerweise Gegenstand der Kaufpreisbildung seien bzw. dies vorliegend konkret beim Kauf durch die Beklagte eine Rolle gespielt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz gibt nur Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt der tarif- oder arbeitsvertragliche Erfüllungsanspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht dadurch, dass der vorgesehene Durchführungsweg nicht mehr eingehalten werden kann. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach Art und Umfang
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gleichwertige Altersversorgung auf einem anderen Weg zu verschaffen (BAG Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 -, Rn. 36, juris; 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 -, Rn. 22, juris). 2. Grundsätzlich war die Klägerin aufgrund der Verweisung auf das Versorgungsrecht im öffentlichen Dienst verpflichtet, sich laufend mit Beiträgen zur Zusatzversicherung an ihrer Altersversorgung zu beteiligen. Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagten eine Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Bundes und der Länder nicht möglich ist und sie daher vorliegend eine gleichwertige Altersversorgung für die Klägerin abgeschlossen hat (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 -, Rn. 34, juris). 3. Ob, wie die Klägerin meint, vorliegend für die Versicherung bei dem DUK e.V. eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt und die Abführung des Arbeitnehmereigenbetrags fehlt, bedurfte vorliegend keiner abschließenden Klärung. Die Klägerin wäre nämlich nicht berechtigt, die vorliegend eingeklagten Beträge zu behalten. Sie verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie einen Anspruch durchsetzen wollte, obwohl sie verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben. a) Der Einwand des Fehlens eines berechtigten Interesses („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) ist als Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung dadurch gekennzeichnet, dass demjenigen, der eine Leistung fordert, kein „dauerhaftes Eigeninteresse“, das Erlangte zu behalten, zur Seite steht. Mangels schutzwürdiger Interessen ist das Beanspruchen einer Leistung unzulässig, die sofort zurückgewährt werden müsste. Der Rückgewähranspruch kann sich dabei aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Das Erheben eines solchen Anspruchs ist nur geeignet, dem Schuldner unnötige Beschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem Gläubiger legitime Vorteile zu bringen (BGH Urteil vom 06. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, BGHZ 192, 305 Rn. 17; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, BGHZ 183, 366 Rn. 23; jeweils m.w.N.; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 462; Soergel/Teichmann Rn 298ff). Niemand darf so von einem anderen eine Leistung fordern, die er im Innenverhältnis selbst erbringen muss bzw. die er alsbald zurück zu gewähren hätte (Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 111 mwN).
b) Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt vorliegend ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Klageforderungen, da sie nicht berechtigt wäre, diese zu behalten.
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aa) Sofern § 242 BGB der Verteidigung gegen einen Anspruch dient, muss der Grundsatz von Treu und Glauben nicht als Einrede geltend gemacht werden. § 242 ist als Innenschranke Teil des Rechtsinhalts bzw. eine der Rechtslage immanente Beschränkung. Daher sind nur die relevanten Tatsachen in den Prozess einzuführen. Das Gericht muss sie von Amts wegen berücksichtigen und zugunsten der begünstigten Partei die Rechtsfolgen zum Tragen bringen (StRspr seit RGZ 152, 403 (404); s. Erman/Werner, 10. Aufl. 2000, Rn. 205; PWW/Schmidt-Kessel/Kramme Rn. 36; HK-BGB/Schulze Rn. 5; (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 83- 86). bb) Der Durchsetzung eines Anspruchs steht entgegen, dass bei seiner Erfüllung ein gegenläufiger Bereicherungsanspruch entstünde (BGH Urteil vom 18. Mai 1979 - V ZR 70/78 -, BGHZ 74, 293-300, BGHZ 74, 293 [300]; Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, BGB § 242 Rn. 39; BeckOGK/Kähler, 15.4.2019, BGB § 242 Rn. 1279). cc) So liegt der Fall hier. Vorliegend fehlt eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Klägerin, aus der sich ergibt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von der Klägerin zu tragenden Eigenanteil zu übernehmen. Das ergibt sich aus der Verweisung auf das Versorgungsrecht im öffentlichen Dienst. Wenn die Klägerin einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist, der bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder versichert ist, so hat sie nicht nur die entsprechende Rente zu beanspruchen, sondern auch die gleichen Lasten zu übernehmen (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 -, Rn. 34, juris). Eine Altersversorgung, bei der die Klägerin im Versorgungsfall Leistungen in gleicher Höhe wie bei der ursprünglichen Versorgung durch die Zusatzversorgungskasse VBL erhalten würde, ohne hierfür jedoch eigene Leistungen erbracht zu haben, wäre keine „gleichwertige“ Altersversorgung (vgl. BAG Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 -, Rn. 36, juris; 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - , Rn. 22, juris). Wäre die Beklagte somit verpflichtet, die streitgegenständlichen Beträge, die sie als Arbeitnehmereigenbeiträge an den DUK e.V. abgeführt hat, an die Klägerin auszuzahlen, so wäre die Klägerin hinsichtlich dieser Beträge ungerechtfertigt bereichert, da sie entsprechend erhöhte Leistungsansprüche gegen den DUK e.V. ohne Rechtsgrund erlangen würde. Hinsichtlich einer solchen Bereicherung könnte sich die Klägerin nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, da diese Bereicherung nicht entfallen ist. Die Leistung erfolgte auch nicht in Kenntnis einer Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB. 4. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Altersversorgung bei der DUK e.V. nicht gleichwertig gegenüber der früheren Altersversorgung bei der VBL sein könnte, sind für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Die Beklagte hat diesbezüglich unter
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Beweisangebot auf das Leistungsverzeichnis des DUK e.V. verwiesen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten diese Altersversorgung gegenüber der früheren Altersversorgung geringwertiger ausfiele. Allein die Mutmaßung der Klägerin, ein Unterschied bestehe im Hinblick auf die verbundene Sicherheit der Versorgungseinrichtungen, bezieht sich insoweit nicht auf die Gleichwertigkeit, sondern die Frage der Insolvenzsicherung. Diesbezüglich fehlt jedoch Sachvortrag, aus dem die Berufungskammer schließen könnte, dass die Insolvenzversicherung der derzeitigen Altersversorgung objektiv als geringer einzuschätzen wäre als eine solche bei der Zusatzversorgungskasse VBL. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Altersversorgung fehlt es zudem an einer objektiven Quantifizierbarkeit eines solchen angeblichen Sicherheitsdefizits. Für die Berufungskammer ist nicht ersichtlich, wie ein solches angebliches Sicherheitsdefizit zum Wegfall des Umlagebeitrags der Klägerin führen könnte bzw. in welchem Umfang der Eigenanteil der Klägerin zu reduzieren wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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