Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 15.07.2022 – 1 Ta 22/22
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 22/22 1 Ca 1182/20 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte – Prozessbevollmächtigter:
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.04.2022 – 1 Ca 1182/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe: I. Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vom 09.09.2020 gegen die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 01.09.2020 zum 15.10.2020. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und erklärte, dass die entsprechende Erklärung nachgereicht werden solle.
Am 24.02.2022 kam es vor dem Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich der Parteien, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2022 endete und er eine Abfindung in Höhe von 1.300,00 brutto erhielt sowie einen Anspruch auf ein Zeugnis. Ausweislich des Protokolls wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, PKH-Unterlagen binnen drei Wochen einzureichen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten mit einer Abweisung des PKH-Antrages zu rechnen sei.
Am 11.03.2022 ging eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne Datum ein, verbunden mit einigen Unterlagen.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.03.2022 verlangte dieses die Einreichung weiterer Unterlagen bzw. Nachweise und setzte insoweit eine Frist zur Erledigung bis zum 20.04.2022.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.04.2022 – 1 Ca 1182/20 – wurde der PKH- Antrag des Klägers zurückgewiesen, da er die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt habe. Dieser Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 26.04.2022 zu.
Mit sofortiger Beschwerde des Klägers vom 27.05.2022, am selben Tage bei Gericht eingegangen, erhob dieser sofortige Beschwerde gegen den PKH- Zurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Inhaltlich griff er diesen nicht an, verwies aber darauf, dass er nunmehr mit der sofortigen Beschwerde die erforderlichen Unterlagen einreiche. Dabei handelte es sich um dieselben Unterlagen, die er bereits mit Schriftsatz vom 11.03.2022 bei Gericht eingereicht hatte.
Mit Beschluss vom 19.06.2022 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und verwies darauf, dass nach wie vor von Klägerseite die mit Schreiben des Gerichts vom 14.03.2022 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Daraufhin wurde die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt, das rechtliches Gehör gewährt hat. Weitere Stellungnahmen sind indessen nicht eingegangen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.05.2022 ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist auch formgerecht i.S.d. § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, weil die sofortige Beschwerde innerhalb der in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung, nämlich am 27.05.2022, bei Gericht eingegangen ist.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Gem. § 114 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Erst dann, wenn dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vorgenannte Erklärung sowie die entsprechenden Belege beigefügt worden sind, kann Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG vom 31.07.2017, 9 AZB 32/17; BAG vom 05.12.2012, 3 AZB 40/12). Bei Unvollständigkeit von Angaben soll das Gericht regelmäßig auf eine Ergänzung hinwirken (§ 118 Abs. 2 ZPO).
Ausnahmsweise kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und fehlenden Belegen bzw. Unterlagen noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege bzw. Unterlagen gesetzt hat (BAG vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03).
Unvollständige und widersprüchliche Angaben gehen zu Lasten des Antragstellers (s. nur Zöller (-Schultzky), ZPO, 33. Aufl., § 118 Rn 20). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Da die Frist aber keine Notfrist ist, muss vor der Entscheidung nachgeholtes Vorbringen bzw. müssen nachgereichte Belege noch berücksichtigt werden (Zöller (-Schultzky), a.a.O., § 118 Rn 27).
b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Denn weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 24.02.2022 noch zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdekammer hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die vom Arbeitsgericht gem. Schreiben vom 14.03.2022 geforderten Unterlagen bzw. Nachweise eingereicht.
Zwar hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und teilweise Unterlagen beigefügt, jedoch nach wie vor nicht die vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 14.03.2022 geforderten Nachweise. Vielmehr hat er nur diejenigen Unterlagen erneut übermittelt, die bereits am 11.03.2022 beim Arbeitsgericht eingereicht worden sind. Dies reicht nicht aus. Rechtliche Einwände gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2022 hat der Kläger nicht dargetan.
Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt es der Partei entsprechend der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO mitzuwirken und nach Kräften zur Sachaufklärung beizutragen. Hierzu gehört insbesondere, dass sie alle für das Prozesskostenhilfebegehren erheblichen Tatsachen vorträgt und die entsprechenden Belege beifügt bzw. den gerichtlichen Aufforderungen alsbald nachkommt. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt.
Nach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.