Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen

Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 20.10.2022 – 1 Ta 37/22

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 37/22 9 Ca 9065/20 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren

– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

– Beklagte – Prozessbevollmächtigter:

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.07.2022 – 9 Ca 9065/20 – zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts, mit der ihm die durch das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung entzogen worden ist. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht ein Kündigungsschutzverfahren geführt, in dem es des Weiteren auch um Urlaubsabgeltung, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Zeugniserteilung ging. Das Verfahren wurde mit einem gerichtlichen Vergleichsbeschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 24.04.2020 beendet, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.05.2020 endete und dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von € 5.500,00 brutto gezahlt wurde. Auch über die weiteren Streitpunkte erzielten die Parteien eine Einigung. Mit Beschluss vom 30.04.2020 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 23.05.2022 gem. § 120a ZPO wurde der Kläger zwecks Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, um Ausfüllung des beigefügten Formulars und die Einreichung der notwendigen Belege gebeten. Hierzu wurde eine Frist gesetzt bis zum 30.06.2022. Daraufhin antwortete der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 12.07.2022 hob der Rechtspfleger die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und verpflichtete den Kläger zur Nachzahlung der im Wege der PKH verauslagten € 1.322,62 gem. §§ 120a, 124 ZPO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger der Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, nicht nachgekommen sei, so dass davon auszugehen sei, dass er nunmehr in der Lage sei, die Kosten zurückzuerstatten. Der Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2022 zu. Mit Schreiben vom 05.08.2022 „widersprach“ der Kläger dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.07.2022. Als Anlage reichte er eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darin gab er an, dass er ledig und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Als vorhandenes Kraftfahrzeug verwies er auf einen BMW 5er, Baujahr 2012 mit einer Kilometerleistung von 230.000, dessen Verkaufswert er mit 10.000,00 € bezifferte. Am 10.08.2022 hielt der Rechtspfleger telefonische Rücksprache mit dem Kläger und bat um weitere Begründung der Beschwerde vom 05.08.2022. Mit Schreiben vom 10.08.2022

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wandte sich der Rechtspfleger erneut an den Kläger und bat darum, im Einzelnen genannte Nachweise bis spätestens zum 31.08.2022 bei Gericht einzureichen. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2022 wurde der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12.07.2022 nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde auf die Nichteinreichung der geforderten Nachweise durch den Kläger verwiesen und darauf, dass sich aus seiner Erklärung vom 05.08.2022 ergebe, dass er über einen PKW verfüge, dessen Verkaufswert er selbst mit 10.000,00 € angegeben habe. Sein Schonvermögen betrage aber unter Berücksichtigung der zwei minderjährigen Kinder lediglich 6.000,00 €. Mit Schreiben vom 15.09.2022 gewährte das Landesarbeitsgericht dem Kläger rechtliches Gehör. Eine Stellungnahme von Seiten des Klägers erfolgte nicht.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht liegen vor. Der Kläger hat die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Erklärung vom 05.08.2022 trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Rechtspfleger nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Arbeitsgericht ist § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei z. B. aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder nur ungenügend abgegeben hat. Die Norm sanktioniert die unzureichende Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO (Zöller (-Schultzky), ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. 14). Gibt der Antragsteller nach Aufforderung durch das Gericht keine oder nur eine ungenügende Erklärung ab, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die Rechtsfolge. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der Aufforderung durch das Gericht eine Frist zur Erklärung gesetzt worden ist, die verstrichen ist (Zöller (- Schultzky), ZPO, aaO.) und diese dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt wurde. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 23.05.2020 wurde der Kläger wegen eventueller wesentlicher Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120a ZPO aufgefordert, das notwendige PKH-Formular auszufüllen und Belege einzureichen unter Fristsetzung bis

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zum 30.06.2022. Darauf antwortete der Kläger nicht. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.07.2022 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zwar reichte der Kläger mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegenden „Widerspruch“ mit Schreiben vom 05.08.2022 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, fügte dieser aber keine Belege bei. Nachdem der Kläger am 10.08.2022 durch den Rechtspfleger telefonisch um eine weitere Begründung der Beschwerde gebeten wurde und er mit Schreiben vom 10.08.2022 aufgefordert wurde, weitere konkret benannte Belege als Nachweise seiner Bedürftigkeit einzureichen, erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion. Diese Aufforderung des Gerichts erfolgte gleichfalls unter Fristsetzung bis zum 31.08.2022. Damit ist eine ungenügende Abgabe der Erklärung durch den Kläger festzustellen. Die Ausführungen des Rechtspflegers im Beschluss vom 12.07.2022 greift der Kläger nicht konkret an. Sie sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Klägers ist auch als grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anzusehen. Darunter ist eine besondere Sorglosigkeit zu verstehen. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Auch wenn die schlichte Verletzung von Mitteilungspflichten noch keine grobe Nachlässigkeit indiziert, ist eine solche vorliegend anzunehmen, da der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2022 unter konkreter Fristsetzung und erneut mit Schreiben vom 10.08.2022 aufgefordert worden ist, im Einzelnen benannte Belege einzureichen. Diesen konkreten Aufforderungen unter Fristsetzung ist er ohne Begründung nicht nachgekommen. Auch hat er seine Beschwerde vom 05.08.2022 nicht mit einer Begründung versehen und hat auch auf die Anhörung durch das Landesarbeitsgericht nicht reagiert. Von daher ergibt die Abwägung, dass von einer groben Nachlässigkeit des Klägers auszugehen ist. Nach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.