Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen

Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 21.10.2022 – 3 Ta 41/22

Landesarbeitsgericht Bremen 3 Ta 41/22 10 Ca 10176/18 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren

– Kläger und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen Bremerhaven vom 6. Juli 2022 - 10 Ca 10176/18 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e : 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2012 ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht i. S. v. § 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Gegenstand der Beschwerde ist die Verpflichtung zur Ratenzahlung. Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgebend für die Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzenden monatlichen Einkommens und der davon nach § 115 Abs. 2 ZPO zu zahlenden Raten sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Gemäß § 120 Buchst. a ZPO ist die Entscheidung abzuändern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wesentlich geändert haben. Eine solche wesentliche Änderung ist vorliegend eingetreten. Aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger aktuell über ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 614,73 €, sodass Raten i.H.v. 314,00 € monatlich festzusetzen waren. Dabei hat das Arbeitsgericht zu Recht die Dienstwagennutzung des Klägers berücksichtigt. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, stellt dies einen Sachbezug dar, der grundsätzlich auch das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht, denn durch diesen Nutzungsvorteil erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkws erspart. (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 26.09.2022), Rn. 78). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Stromkosten nicht gesondert berücksichtigt hat. Stromkosten sind im persönlichen PKH-Freibetrag enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 4 W 321/22 -, juris). 3. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614.

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4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.