Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 30.11.2022 – 1 Ta 39/22
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 39/22 4 Ca 4198/19 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Klägerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagte – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 30. November 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.09.2022 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16.08.2022 – 4 Ca 4198/19 – aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.06.2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe: I. Die Klägerin nahm mit Klage vom 15.05.2019 die Beklagte wegen Zahlungsansprüchen und einem Arbeitszeugnis in Anspruch. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven im Gütetermin am 12.06.2019 mit einem Vergleich, wonach die Klägerin noch € 900,00 brutto von der Beklagten erhielt sowie ein Arbeitszeugnis. Das Arbeitsgericht gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.06.2019 ohne Ratenzahlung. Mit Schreiben des Arbeitsgerichts gem. § 120a ZPO vom 08.07.2022 wurde der Klägerin zur Überprüfung, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, ein PKH-Formular übersandt sowie um Beifügung der notwendigen Belege gebeten. Hierzu wurde eine Frist gesetzt bis zum 19.08.2022. Mit Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 15.08.2022 übersandte die Klägerin dem Arbeitsgericht eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und fügte Belege bei. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2022 änderte der Rechtspfleger den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.06.2019 ab und setzte auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 102,00 € fest. Der Beschluss wurde am 22.08.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 12.09.2022, bei Gericht eingegangen am 13.09.2022, legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen den Abänderungsbeschluss ein. Der Rechtspfleger reagierte darauf mit Nichtabhilfebeschluss vom 13.09.2022 und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht vor. Das Landesarbeitsgericht gewährte der Klägerin rechtliches Gehör mit Schreiben vom 20.09.2022 und verlängerte die Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2022. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin reichte innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein. Nach erneuter Anforderung durch das Landesarbeitsgericht mit Schreiben vom 24.10.2022 und 01.11.2022 reichte die Klägerin eine erneute PKH-Erklärung nebst Belegen am 14.11.2022 ein.
II. Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 46 Abs. 2 , § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der „Widerspruch“ der Klägerin vom 12.09.2022, bei Gericht am 13.09.2022 eingegangen, war als sofortige Beschwerde auszulegen. Die Anordnung einer Ratenzahlung durch den Rechtspfleger in Höhe von € 102,00 war nicht gerechtfertigt. Sie kann zum nunmehr für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. 1. Die Klägerin ist auch weiterhin nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. a) Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BGH vom 10.01.2006, VI ZB 26/05; Hessisches LAG vom 24.07.2020, 18 Ta 220/20; LAG Hamm vom 12.02.2019, 14 Ta 358/18; LAG Hamm vom 14.02.2018, 14 Ta 58/18). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen, insoweit sind die Grundsätze für das Bewilligungsverfahren im Nachprüfungsverfahren entsprechend anwendbar. Dabei schließt § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der im Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 4 S. 2 ZPO Anwendung findet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht aus (LAG Hamm vom 12.02.2019, a.a.O.; LAG Hamm vom 05.05.2020, 5 Ta 59/20). Denn wie im Bewilligungsverfahren ist § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren keine Ausschlussfrist, die als speziellere gesetzliche Vorschrift den allgemeinen Regelungen des § 571 ZPO vorgeht. Auf die Beendigung der Instanz, die bei Beginn des Nachprüfungsverfahrens in der Regel ohnehin vorliegt, kommt es, da es hier nur um die Ratenzahlungsanordnung geht, weiterhin nicht an (LAG Hamm vom 12.02.2019, a.a.O.; LAG Hamm vom 01.07.2015, 14 Ta 6/15). b) Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die neu, während des Bewilligungszeitraums für Prozesskostenhilfe begründeten Kreditverbindlichkeiten der Klägerin notwendige Verbindlichkeiten, die auch während des Überprüfungszeitraums zu Recht erfolgen durften. Von daher erweist sich die Ratenzahlungsverpflichtung gemäß dem Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2022 als nicht gerechtfertigt und war daher abzuändern.
Grundsätzlich gilt, dass es der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht während des gesamten Überprüfungszeitraumes verwehrt ist,
Darlehensverpflichtungen zu begründen (LAG Hamm vom 25.04.2018, 5 Ta 101/18). Anders als im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, in dem die Neubegründung von Darlehensverbindlichkeiten nach Klagerhebung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden darf, ist im Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab geboten (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021, 10 Ta 1659/20; LAG Hamm vom 25.04.2018, a.a.O.). Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten 4-Jahres-Zeitraums des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (LAG Hamm vom 25.04.2018, a.a.O.)
Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin berechtigt, die von ihr im Einzelnen mit Belegen begründeten Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 7.000,00 bzw. 3.000,00 € zu begründen. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die beiden Darlehen zum einen für Versuche zur medizinische Rettung ihrer erkrankten Tochter und zum anderen für deren Beerdigung im Mai 2021 aufgenommen worden sind. Die Klägerin hat schriftliche Erklärungen der beiden Darlehensgeber vorgelegt. Von daher erscheint der Beschwerdekammer die in Rede stehende Darlehensaufnahme angemessen und in der schwierigen persönlichen Situation der Klägerin im Hinblick auf ihre erkrankte Tochter vollkommen nachvollziehbar.
Berücksichtigt man die beiden Darlehen, so ist eine Ratenzahlungsverpflichtung für die Klägerin nicht begründet. Von daher war der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2022 aufzuheben und die ursprünglich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.06.2019 weiter zu gewähren. 2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.