Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 20.07.2023 – 3 Ta 16/23
Landesarbeitsgericht Bremen 3 Ta 16/23 10 Ca 10061/23 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Mai 2023 - 10 Ca 10061/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe I. Der Kläger erhob am 8. März 2023 eine Kündigungsschutzklage. Mit Schriftsatz vom 5. April 2023 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit an und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Im Schriftsatz kündigte er an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Die Prozessparteien schlossen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 17. April 2023 folgenden Vergleich: 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund der arbeitgeberseitigen fristgemäßen Kündigung aus betrieblichen Gründen vom 27. Februar 2023 mit dem 31. März 2023 sein Ende gefunden. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis noch ordnungsgemäß abgerechnet soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch ein Anspruch auf Überstundenabgeltung zusteht. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG € 2.000,00 brutto. 4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und dem beruflichen Fortkommen des Klägers dienlich ist. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien finanzieller Art aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie der Rechtsstreit 10 Ca 10061/23 erledigt. 6. Die Parteien behalten sich den schriftlichen Widerruf des Vergleichs bis spätestens zum 02. Mai 2023 vor.
Das Arbeitsgericht beauflagte den Kläger im Protokoll der Gütesitzung wie folgt: „Dem Kläger wird aufgegeben, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens zum 02. Mai 2023 zur PKH-Akte einzureichen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch den vorstehenden Vergleich nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr möglich ist, falls er diese Erklärung erst danach zur PKH-Akte einreicht. In diesem Fall müssten insbesondere die Rechtsanwaltskosten durch den Kläger selber getragen werden.“
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2023 erklärte der Kläger, den Vergleich nicht zu widerrufen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2023 beantragte der Kläger, die Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen für den PKH-Antrag um zwei Wochen bis zum 16. Mai 2023 zu verlängern. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2023 überreichte der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte und teilte mit, dass ihm der Arbeitslosengeldbescheid noch nicht vorliege. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht komme. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Juni 2023. In seiner Begründung wies der Kläger darauf hin, dass er eine Verlängerung für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt habe. Hintergrund sei gewesen, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2023 vertieft der Kläger seine Beschwerdebegründung. Der Kläger sei unter anderem aufgrund einer psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, nicht in der Lage gewesen, fristgemäß alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen einzureichen. Insbesondere habe der Bescheid über das Arbeitslosengeld des Klägers noch nicht vorgelegen, sodass eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ohnehin nicht hätte ergehen können. Der zuständige Rechtspfleger hätte daher eine Frist zur Vorlage gesetzt, die Bescheinigung über das Arbeitslosengeld vorzulegen und bei entsprechenden positiven Voraussetzungen einen PKH-Beschuss erlassen. Das würde ansonsten zum absurdum führen, dass dann auch hier keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, weil das Verfahren durch den Vergleich zum Abschluss gekommen wäre. II. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß §§ 114 ff. ZPO einen ordnungsgemäßen Antrag voraus. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO muss der Antrag eine
Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) enthalten, der entsprechende Belege beigefügt werden müssen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sind hierzu die entsprechenden Vordrucke zu benutzen. a) Grundsätzlich beginnt die Prozesskostenhilfe mit dem Wirksamwerden des Bewilligungsbeschlusses. Gleichwohl wird es im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer bei Gericht und diesbezüglich möglichen Verzögerungen für zulässig erachtet, Prozesskostenhilfe auch rückwirkend zu bewilligen. Indes ist für die Frage einer etwaigen Rückwirkung nicht bereits auf die (bloße) Antragstellung zu rekurrieren; vielmehr kommt eine (rückwirkende) Bewilligung frühestens zu dem Zeitpunkt in Betracht, in welchem eine Entscheidung über den Antrag hätte ergehen können. Dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alle Voraussetzungen für eine Entscheidung geschaffen hatte, insbesondere also die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärungen und Unterlagen eingereicht hatte. Die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist damit durch den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches inkl. einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begrenzt. Nach Abschluss der Instanz kann mithin Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, dass vorher eine Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat (vgl. insgesamt LAG Berlin 31.07.2002 - 10 Ta 1070/02 - zit. nach juris). Diesem Ergebnis steht der Zweck der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn die in den §§ 114 ff. ZPO geregelte Sozialleistung der Prozesskostenhilfe soll aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) die gleichwertige Prozessführung nicht ausreichend bemittelter Bürger ermöglichen, effektiver Rechtsschutz soll keine Frage des Geldbeutels sein. Damit entfällt der Zweck der Prozesskostenhilfe mit dem Abschluss des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr die Durchführung des Verfahrens ermöglichen. Die nachträgliche Überwälzung bereits entstandener Kosten auf die Staatskasse bzw. die Sicherstellung des rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruches durch Schaffung eines Zahlungsanspruches gegen die Staatskasse gehören nicht zum Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 1 - 4 und 36 sowie beispielhaft BAG Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 -, Rn. 14, juris sowie BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03-).
b) Das Gericht hat jedoch bei Unvollständigkeit der Angaben oder fehlender Glaubhaftmachung regelmäßig auf eine Ergänzung - sowohl der Angaben als auch ggf. der Glaubhaftmachung -- hinzuwirken, § 118 Abs. 2 ZPO. Diesbezüglich ist eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag regelmäßig abweisungsreif ist. Ist ein erforderlicher Hinweis bzw. eine erforderliche Fristsetzung vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens unterblieben oder endet eine vor Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung gesetzte Frist erst nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens, ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn vor Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens noch keine Bewilligungsreife vorlag (vgl. u.a.: BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10, juris). Eines Hinweises des Gerichts bedarf es jedoch nicht, wenn die Partei selbst die Unvollständigkeit erkannt und von sich aus Ergänzungen angekündigt hat oder wenn die Angaben offensichtlich völlig unzureichend sind und die Unvollständigkeit des Antrages daher durch den Antragsteller hätte erkannt werden müssen. In diesen Fällen ergibt sich eine Hinweispflicht des Gerichts weder aus § 118 Abs. 2 noch aus § 139 ZPO. Demnach besteht eine Hinweispflicht insbesondere nicht, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, ohne eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Denn einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein (BAG Beschluss vom 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 6, juris). Das Gleiche gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich grob unvollständig ist, weil z.B. nur Angaben zur Person ohne jedwede Erklärung über Einkünfte abgegeben werden. 2. Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor dem Zeitpunkt, zu dem die Instanz durch Vergleichsabschluss geendet hat, nicht möglich. Denn zu diesem Zeitpunkt lag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor. Auch wenn dem Kläger der Bescheid über das Arbeitslosengeld noch nicht vorlag, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ihm bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen einzureichen. Der Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 3. Mai 2023 war unbeachtlich, da zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags die vom Gericht gestellte Frist bereits abgelaufen und daher eine Verlängerung nicht möglich war.
III. Der Kläger trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG). Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.