Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 22.10.2024 – 1 Ta 33/24
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 33/24 8 Ca 8252/22 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte– hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. September 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 9. August 2024 – 8 Ca 8252/22 - aufgehoben.
G r ü n d e: I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 2023, unter Festsetzung monatlicher Raten i.H.v. 257,00 Euro, Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Hierbei wurde als Einkommen des Klägers das durch diesen bezogene Krankengeld berücksichtigt. Mit Schreiben vom 15. September 2023 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert die monatliche Ratenzahlung i.H.v. 257,00 Euro am 2. Oktober 2023 aufzunehmen (Bl. 72 der PKH-Akte). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat der Kläger die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend beantragt, dass die Ratenzahlung aufgehoben werden soll. Ausweislich des dem Antrag anliegenden Arbeitslosengeldbescheides vom 14. September 2023 bezog der Kläger ab dem 7. August 2023 bis zum 5. April 2024 Arbeitslosengeld. Mit Beschluss vom 15. November 2023 hat das Arbeitsgericht die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten auf 235,00 Euro reduziert und den Abänderungsantrag des Klägers im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 99 - 101 der PKH-Akte). Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 16. Mai 2024 (1 Ta 6/24) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Bl. 163 der PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert „die monatlichen Raten i.H.v. 257,00 Euro ab dem 12.06.2007“ zu zahlen. Der Kläger hat weder auf das Schreiben vom 15. September 2023 noch auf das Schreiben vom 12. Juni 2024 mit der Ratenzahlung begonnen, Zahlungen des Klägers sind nicht eingegangen. Mit Bescheid vom 9. August 2024 (Bl. 172-173 der Akte) hat das Arbeitsgericht Bremen die dem Kläger „durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.11.2023“ bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO mit der Begründung aufgehoben, dass der Kläger „trotz Mahnung“ länger als drei Monate mit einer Rate im Rückstand sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. September 2024 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2024 eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verschlechtert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO lagen zum Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses am 9. August 2024 nicht vor, der Beschluss vom 9. August 2024 ist damit aufzuheben.
a. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand gerät und der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
Ein Rückstand bei der Ratenzahlung kann nur vorliegen, wenn die Rate bzw. die Raten zur Zahlung fällig sind. Die Fälligkeit von Raten setzt neben der Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses über die Festsetzung der Raten sowie der Fälligkeit der Gebühren (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 120 Rn. 6) eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung voraus (vgl. Anders/Gehle/Dunkhase, 82. Aufl. 2024, ZPO § 120 Rn. 13 sowie Gottschalk/Schneider a.a.O.). Erfolgt eine Zahlungsaufforderung mit Nennung einer im Vergleich zur gerichtlich bestimmten Ratenhöhe zu hohen monatlichen Rate, ist sie nicht ordnungsgemäß und löst keine Fälligkeit aus. Auf eine nicht ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung kann eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzug nicht gestützt werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 Ta 190/13 – Rn. 3).
Schuldhafter Zahlungsverzug kann zudem nur vorliegen, wenn die Partei auf den Rückstand hingewiesen wird und auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht reagiert. In dem Mahnschreiben müssen die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung eindeutig angedroht werden. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs muss der Partei klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2016 – 14 Ta 646/15 – Rn. 5). Insoweit dient eine solche Mahnung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG vor einer Aufhebungsentscheidung (vgl. LAG Hamm, a. a. O). Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch eine/n Prozessbevollmächtigten vertreten, muss die Mahnung an diese/n zugestellt werden (vgl. LAG Hamm a.a.O. Rn. 9 sowie Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 1020 m.w.N.). Eine formlose Mahnung oder eine nur an die Partei versendete Mahnung genügt nicht. Denn wenn eine Partei im Bewilligungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 18.04.2024 - 4 AZB 22/23 -). Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind sämtliche Zustellungen nicht an die Partei selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte, in dessen Hände die Partei eine bestimmte Rechtsangelegenheit gelegt hat, von allen relevanten Vorgängen unmittelbar Kenntnis erhält, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlich sind (vgl. im Einzelnen: LAG Hamm, a.a.O. Rn. 7). Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mahnung vor der Aufhebungsentscheidung, ist die Entscheidung, mit welcher die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, ihrerseits im Beschwerdeverfahren aufzuheben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 – 10 WF 3/01 -).
Das für die Aufhebung notwendige Verschulden liegt zudem nicht vor, wenn die Partei unverschuldet in Zahlungsverzug geraten ist, weil sich ihre Einkommensverhältnisse derart verschlechtert haben, dass ihr eine Ratenzahlung nicht (mehr) zumutbar gewesen ist (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. sowie OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2010 – 5 WF 60/10). Hierbei ist durch das Gericht der Zeitpunkt der entsprechenden Verschlechterung der Einkommensverhältnisse festzustellen. Denn hat die Partei Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, in der sie noch leistungsfähig war, ist der Rückstand insoweit auch dann verschuldet, wenn sie danach leistungsunfähig wird (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.03.2009 – 6WF 23/09 – Rn. 5f.). Der Hinweis einer Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage ist dabei regelmäßig zugleich als Abänderungsantrag nach § 120 a ZPO zu verstehen (OLG Bremen a.a.O.).
b. Vorliegend hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Erlass des Beschlusses vom 9. August 2024 keine Mahnung zugestellt, in welcher darauf hingewiesen wurde, mit welchen Beträgen der Kläger in Verzug ist und dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung droht. Folglich ist der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vom 9. August 2024 aufzuheben.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger am 9. August 2024 bereits nicht zur Zahlung einer Rate verpflichtet war, weil es zu diesem Zeitpunkt an einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung fehlte. Die Zahlungsaufforderung vom 15. September 2023, mit welcher der Kläger zur Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 257,00 Euro ab dem 2. Oktober 2023 aufgefordert wurde, dürfte zunächst ordnungsgemäß gewesen sein. Mit Abänderungsbeschluss vom 15. November 2023 hat das Arbeitsgericht die zu zahlende Rate jedoch auf 235,00 Euro reduziert. Der Abänderungsbeschluss ist dahingehend auszulegen, dass bereits die erste zum 2. Oktober 2023 fällig gestellte Rate abgeändert wurde. Denn Abänderungsentscheidungen aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nach § 120a ZPO haben regelmäßig so zu erfolgen, dass sie ab dem Zeitpunkt wirken, an welchem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Vergleich zur letzten Entscheidung verschlechtert haben (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 120a Rn. 9, LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2013 – 14 Ta 448/13 – Rn. 3 sowie Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 975). Da sich der Abänderungsbeschluss vom 15. November 2023 auf den Abänderungsantrag des Klägers vom 4. Oktober 2023 und der diesem zugrundeliegenden Erklärung über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2023 bezieht und als Einkommen einzig das durch den Kläger seit dem 7. August 2023 bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigt, ist der Abänderungsbeschluss, auch ohne, dass er ein konkretes Änderungsdatum nennt, dahingehend auszulegen, dass er ab dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und damit vor Fälligkeit der ersten Rate am 2. Oktober 2023 wirkt. Denn ohne weitere Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Abänderungsbeschluss gesetzmäßig ergehen sollte. Damit hätte, nach Erlass des Abänderungsbeschlusses, die Ratenzahlungsaufforderung an den Kläger vom 15. September 2023 auf die neue Rate i.H.v. 235,00 Euro korrigiert werden müssen (vgl. auch: Teil A Nr. 9.2 i.V.m. 4.5 DB-PKH). Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist der Kläger auch nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2024 (1 Ta 6/24) mit Aufforderungsschreiben vom 12.
Juni 2024 erneut zur Zahlung einer monatlichen Rate i.H.v. 257,00 Euro und nicht zur Zahlung der eigentlich geschuldeten monatlichen Rate i.H.v. 235,00 Euro aufgefordert worden. Zudem war für den Kläger aus dem genannten Datum des geforderten Zahlungsbeginns „12.06.2007“ nicht ersichtlich, ab wann er mit der Ratenzahlung beginnen soll.
Nach dem Vorgesagten kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls ab wann sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers derart verschlechtert haben, dass ein etwaiger Zahlungsrückstand unverschuldet gewesen wäre.
3. Das Arbeitsgericht wird nachfolgend über den im Beschwerdevortrag vom 18. September 2024 sowie vom 08. Oktober 2024 enthaltenen Abänderungsantrag des Klägers zu befinden haben. In dem Abänderungsverfahren wird das Arbeitsgericht zu beachten haben, dass eine Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung oder eine Abänderung der Ratenhöhe zugunsten des Klägers angesichts des vorangegangenen Abänderungsverfahrens nur in Betracht kommt, soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachträglich nach Erlass der vorangegangenen Abänderungsentscheidung wesentlich verschlechtert haben (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 957, Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.03.2009 – 6 WF 23/09 – Rn. 6 sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 19.11.2002 – 2 WF 207/02 –). Die Rechtmäßigkeit der Abänderungsentscheidung vom 15. November 2023 ist in einem erneuten Abänderungsverfahren dagegen nicht erneut zu prüfen, dies ist rechtskräftig und abschließend in dem Beschwerdeverfahren 1 Ta 6/24 erfolgt (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 960 und 1020).
Der Kläger und das Arbeitsgericht werden zudem darauf hingewiesen, dass nach ordnungsgemäßer Zahlungsaufforderung und Mahnung eine erneute Aufhebungsentscheidung möglich ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.01.2001 – 10 WF 3/01-).
III. Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine
gerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der Zurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.