Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 07.01.2025 – 1 Ta 52/24
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 52/24 6 Ca 6013/22 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Gläubiger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Schuldnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses zurückgewiesen und den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens, auf der Grundlage eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Gläubigers, auf 2.500,00 Euro festgesetzt (Bl. 240 – 242 der Akte des Arbeitsgerichts).
Der Gläubiger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 01. Februar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 zurückgenommen. Die Schuldnerin beantragt,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gläubiger antragsgemäß durch Beschluss aufzuerlegen.
1. Die Vorschriften der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO enthalten zwar keine Regelung über die Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde. Insoweit ist aber nach einhelliger Meinung § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 516 ZPO Rn. 28, Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 572 ZPO Rn. 18 sowie Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 7 W 31/15 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Aufgrund der Rücknahme seiner Beschwerde, hat der Gläubiger daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Auf die Frage, ob der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren Kosten entstanden sind, kommt es im Verfahren auf Erlass der Kostengrundentscheidung nicht an, dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Lediglich ergänzend wird daher darauf
hingewiesen, dass mangels Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zwar keine Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 KV GKG, aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren jedoch eine 0,5 Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entstanden sein dürfte (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3500 Rn. 9-11 sowie BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 68/19- juris – Rn. 8 und 28).
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war auf den Wert des Zeugnisses festzusetzen, welches mit einem Wert von 2.500,00 € (ein Bruttomonatsgehalt des Gläubigers) zu bewerten war. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die 0,5 Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 3500 VV RVG erforderlich.
4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dies ergibt sich für die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG und für die Kostengrundentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO analog daraus, dass die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen war (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 516 ZPO Rn. 29).
Bremen, den 07.01.2025
Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts - 1. Kammer -