Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 1/25 10 Ca 10130/24 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte– Prozessbevollmächtigte:
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 9. April 2025 durch Präsident des Landesarbeitsgerichts beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeholfen, der Beschluss vom 02. Oktober 2024 – 10 Ca 10130/24 –, in Form der Abhilfeentscheidung vom 30.12.2024, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 293,00 festgesetzt.
Für den Zeitraum ab September 2025 werden gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 337,00 festgesetzt.
Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
G r ü n d e: I. Der Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Reduzierung der mit der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzten monatlichen Raten. Mit seiner Klage vom 28. Mai 2024 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet und unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 6 – 9 d. PKH-Akte d. ArbG) nebst Anlagen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten begehrt. Auf Seite 4 der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt I „sonstige Zahlungsverpflichtungen“ unter anderem an, für eine „MPU Vorbereitung“ auf eine Restschuld i.H.v. 1.400,00 € monatlich 150,00 €, für Gerichtskosten auf eine Restschuld i.H.v. 800,00 € monatlich 50,00 € und an „D. “ für eine Restschuld i.H.v. 750,00 € ebenfalls monatlich 50,00 € zu zahlen. Zu Punkt H „Wohnkosten“ gab der Kläger an, dass er eine Wohnung gemeinsam mit einer zweiten Person bewohne, jedoch die Kosten für diese Wohnung i.H.v. monatlich 557,51 € alleine trage. Mit Schreiben vom 05. Juni 2024 reichte der Kläger Kontoauszüge für März bis Mai 2024 ein. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich u.a. jeweils eine monatliche Überweisung an Herrn Rechtsanwalt D. . Wegen des weiteren Inhalts der Kontoauszüge wird auf die Bl. 36 – 56 der PKH-Akte d. ArbG verwiesen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2024 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Arbeitsgerichts vom 07. August 2024, dass er im Innenverhältnis zu der mit ihm gemeinsam wohnenden Mutter lediglich die Hälfte der Wohnkosten zu tragen habe, es sich bei der angegebenen Restschuld i.H.v. 750,00 € (D. ) um Rechtsanwaltskosten handele und sich die Restschuld „MPU“ daraus ergebe, dass „eine MPU wegen Alkohol am Steuer durchgeführt werden sollte/soll“ (Bl. 158 – 159 d. PKH-Akte d. ArbG). Mit Schreiben vom 20. September 2024 sowie vom 30. September 2024 reichte der Kläger Verdienstabrechnungen ein (Bl. 166 – 168 und 175 d. PKH-Akte d. ArbG). Mit Beschluss vom 02. Oktober 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und zugleich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 402,00 Euro festgesetzt. Zur Berechnung hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf einen gesonderten Berechnungsvermerk u.a. das Folgende ausgeführt: „Hins. der in Punkt I. der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" angegebenen Zahlungsverpflichtungen handelt es sich um Zahlungen aus einem Straf-/ Bußgeldverfahren. Diese Zahlungen sind nicht als besondere
Belastungen zu berücksichtigen, weil sich dieses nicht mit dem Bußcharakter verträgt (vgl. Beschl. des LAG Bremen vom 17.01.2001, Az.: 1 Ta 86/00)“ Als durchschnittlichen Nettolohn und damit als Einkommen des Klägers ist das Arbeitsgericht von 1.882,46 € ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Blätter 179 und 181 d. PKH-Akte d. ArbG verwiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08. Oktober 2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven am selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02. Oktober 2024 eingelegt. Zur Begründung hat er unter Darlegung der monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Juli bis September 2024 ausgeführt, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers lediglich 1.817,24 € betrage. Zudem seien die Ratenzahlungen i.H.v. jeweils monatlich 50,00 € an Herrn Rechtsanwalt D. sowie an die Landeshauptkasse und die durchschnittlichen Kosten für die Teilnahme an einer MPU-Vorbereitung i.H.v. durchschnittlich 50,00 € monatlich als Belastung vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 hat er zwei an den Kläger gerichtete Rechnungen des Rechtsanwalts D. vom 29. Oktober 2021 sowie vom 24. Juni 2022 vorgelegt, die der monatlichen Ratenzahlung zu Grunde lägen (Bl. 222 – 223 d. PKH-Akt d. ArbG).
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers auf 337,00 € abgeändert. Zur Berechnung der festgesetzten Rate hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf einen gesonderten Berechnungsvermerk das Folgende ausgeführt: Der Kläger bezieht Lohn (netto Ø)
€ 1.817,24 Einkommen:
€ 1.817,24 Vom Einkommen sind abzusetzen: Grundfreibetrag
€ 619,00 Freibetrag Erwerbstätige
€ 282,00 Mietkosten (EUR 557,51 : 2)
€ 278,76 Einzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO:
€ 637,48 Gemäß § 115 ZPO sind nunmehr monatliche Raten von € 337,00 festzusetzen.
Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers in Höhe von jeweils 50,00 € seien nicht als besondere Belastungen abzusetzen, da es sich um Zahlungen aus Straf-/ Bußgeldverfahren handele und sich eine Berücksichtigung nicht mit dem Bußcharakter vertragen würde (vgl. Beschl. des LAG Bremen vom 17.01.2001, Az.: 1 Ta 86/00). Nach Erlass der Abhilfeentscheidung ist eine weitere Stellungnahme des Klägers, trotz Hinweisbeschlusses des Beschwerdegerichts vom 19. Februar 2025, nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 569 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von einem monatlichen Einkommen des Klägers i.H.v. 1.817,24 € ausgegangen und hat hiervon in zutreffender Höhe den Grundfreibetrag, den Freibetrag für Erwerbstätige sowie Mietkosten abgesetzt. Ebenfalls zu Recht hat es hiervon keine Beträge für die Teilnahme des Klägers an einem MPU- Vorbereitungskurs sowie wegen monatlicher Zahlungen an die Landeshauptkasse abgesetzt. Für die Restlaufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber Herrn Rechtsanwalt D. sind jedoch monatlich 50,00 € als besondere Belastung abzusetzen. Hierdurch reduziert sich das einzusetzende Einkommen des Klägers für den Zeitraum bis einschließlich August 2025 auf monatlich 587,48 €, woraus sich gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Monatsrate bis einschließlich August 2025 i.H.v. 293,00 € ergibt. Hierzu im Einzelnen: a. Das Arbeitsgericht hat das monatliche Einkommen des Klägers zutreffend durch eine Durchschnittsberechnung des Einkommens des Klägers in mehreren Monaten ermittelt. Dies ist bei schwankendem Einkommen zur Bestimmung des nach § 115 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Monatseinkommens notwendig (Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl.
Rn. 247). Ein niedrigeres monatliches Einkommen des Klägers ist nicht ersichtlich und wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
b. Das Arbeitsgericht hat von dem Einkommen des Klägers in Höhe 1.817,24 € netto zutreffend den Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO in Höhe von derzeit 619,00 Euro und den Erwerbstätigenbeitrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b in Höhe von derzeit 282,00 Euro abgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ebenso zutreffend nicht mehr als 278,76 € gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO als Kosten für Unterkunft und Heizung vom Einkommen des Klägers abgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung im Außenverhältnis oder tatsächlich alleine trägt bzw. bisher alleine getragen hat. Denn leben in einer Wohnung mehrere Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf sie zu verteilen, es sei denn es liegen besondere vom Antragsteller vorgetragene Umstände vor, wie z.B., dass er mit einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person zusammenlebt, deren Einkommen so niedrig ist, dass davon nach Abzug des auf sie entfallenden Wohnkostenanteils nichts mehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO übersteigt (vgl. im Einzelnen BeckOK ZPO/Reichling, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 115 Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger solche besonderen Umstände nicht vorgetragen. Vielmehr hat er auf Nachfrage zuletzt selber angegeben, dass er die Wohnkosten im Innenverhältnis nur zu 50 % zu tragen habe.
c. Die ausweislich der eingereichten Kontoauszüge monatlich zur Begleichung der Rechtsanwaltsrechnungen vom 29. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 an Herrn Rechtsanwalt D. gezahlten 50,00 € sind jedoch bis zum Ende der Ratenzahlungsverpflichtung als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO von dem monatlich einzusetzenden Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dagegen die weiteren geltend gemachten besonderen Belastungen in Bezug auf einen MPU-Vorbereitungskurs und Zahlungen an die Landeshauptkasse nicht abgesetzt.
aa. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind vom Einkommen nach Abs. 1 Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist, das heißt all das, was über die Kosten für Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens u.ä. hinausgeht (§ 27a I, § 28 SGB XII). Die Mehrbedarfe iSd § 21 SGB II und §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Unangemessen sind Belastungen, die auf Luxusausgaben oder Spekulationsgeschäften beruhen oder sonst schlechterdings unvertretbar erscheinen, ebenso nicht notwendige finanzielle Belastungen, die eine Partei in Ansehung des bevorstehenden Rechtsstreits bewusst eingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO Rn. 43) Zu den abzusetzenden besonderen Belastungen gehören nach zutreffender Rechtsprechung regelmäßig Ratenzahlungen für Prozesskostenhilfe aus anderen Verfahren (vgl. nur BeckOK ZPO/Reichling, 56. Edition 01.03.2025, § 115 Rn. 43.1 m.w.N.) ebenso wie regelmäßige angemessene Ratenzahlungen für Anwaltskosten aus früheren Prozessen oder außergerichtlichen Streitigkeiten (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. 49 m.w.N., OLG Köln, Beschluss vom 24.08.1992 – 16 W 39/92- sowie bereits BGH, Beschluss vom 15.11.1989 – IVb ZR 70/89- Rn. 5). Dies gilt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach zutreffender Auffassung auch für Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Straf- oder Bußgeldverfahren stehen. Hiergegen kann nicht die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen eingewandt werden. In dem durch das Arbeitsgericht zitierten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Januar 2001 – 1 Ta 86/00 - war lediglich darüber zu entscheiden, ob eine zu zahlende Geldbuße als besondere Belastung anzuerkennen ist, es ging nicht um mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang stehende Rechtsanwaltskosten. Auch die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Auffassung, dass solche Rechtsanwaltskosten nicht als besondere Belastung anerkannt werden können, kann nicht überzeugen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diesbezüglich ausgeführt, dass die mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine die Abzahlung einer Geldstrafe aufgrund des Strafcharakters und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Geldstrafe als fühlbarer materieller Sanktion nicht im Wege des Abzugs bei der PKH-Rate auf die Allgemeinheit abgewälzt werden dürfe und dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten gelten müsse (LAG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 Ta 161/10 – Rn. 10). Dies überzeugt nicht. Richtigerweise ist es wegen des Straf- und Bußcharakters lediglich ausgeschlossen, die auf eine Geldstrafe oder Geldbuße zu zahlenden Raten als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Dieser
Ausschluss gilt nicht für mit Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang stehende Rechtsanwaltskosten. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof zur Begründung der Nichtberücksichtigung von Ratenzahlungen auf Geldstrafen als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO das folgende ausgeführt: „Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Allerdings darf dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rate dazu führt, dass der Bedürftige Gefahr läuft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Dem wird indes mit den Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO Rechnung getragen. Danach kann der Bedürftige bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen. Die Berücksichtigung einer Geldstrafe bei der Einkommensermittlung führt jedenfalls in denjenigen Fällen zu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in denen der Bedürftige dadurch im Ergebnis Prozesskosten ersparte und damit letztlich die Staatskasse für seine Geldstrafe bzw. einen Teil hiervon aufkäme. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch nicht prozesskostenhilferechtlich angemessen sein. Die Nichtberücksichtigung der Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten versperrt wird. Die Prozesskostenhilfe soll das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt (BVerfG NVwZ 2004, 334, 335). Auch der armen Partei darf die Prozessführung nicht unmöglich gemacht werden. Das wäre aber zu befürchten, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten würde (BVerfG Fam-RZ 1988, 1139, 1140). Dem steht der Sinn und Zweck einer Geldstrafe nicht entgegen. Danach hat der Verurteilte als "Strafübel" zwar spürbare wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen. Die Strafe bezweckt hingegen nicht, ihm den Zugang zu den Gerichten im Falle einer - nicht mutwilligen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) - Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zu versperren. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Bedürftige bei Nichtberücksichtigung der auf die Geldstrafe gezahlten Raten nicht Gefahr läuft, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Dieses Risiko bestünde aber, wenn die (höheren) Zahlungen auf die Prozesskosten dazu führten, dass er die Raten für die Geldstrafe nicht mehr - vollständig - aufbringen könnte (vgl. § 43 StGB). Den vorstehenden Bedenken tragen jedoch die Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO hinreichend Rechnung. Danach kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde, also der
Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO), erreichen. Grundlage hierfür ist § 42 StGB, wonach das Gericht dem Verurteilten eine Zahlungsfrist bewilligen oder ihm gestatten kann, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, sofern es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach rechtskräftiger Verurteilung ist die Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zuständig, § 459 a Abs. 1 StPO. Sie kann diese auch nachträglich ändern oder aufheben (Stree/ Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 42 Rn. 9; Fischer StGB 57. Aufl. § 42 Rn. 13; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 459 a Rn. 4, wonach auch mehrfache Änderungen zulässig sind). Die Gewährung von Zahlungserleichterungen liegt nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen von § 42 StGB vor, so müssen die Zahlungserleichterungen gewährt werden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996; siehe auch Stree/ Kinzig aaO § 42 Rn. 4). § 42 StGB erlaubt es auch, die Geldstrafe für eine längere Zeit zu stunden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996 f.; OLG Bremen NJW 1962, 217; Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5). Anders als das Prozesskostenhilferecht sieht das Straf-bzw. Strafprozessrecht keine Höchstzahl von zu leistenden Monatsraten vor (vgl. Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5 mwN, wonach nach hM für die Ratenanordnung keine zeitliche Begrenzung besteht). Deshalb würde der Bedürftige bei einer nach Maßgabe des Strafrechts angeordneten Zahlungserleichterung im Ergebnis - anders als bei der Berücksichtigung einer Geldstrafe nach § 115 ZPO - keine (Prozess-) Kosten ersparen. Nur so wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gewährleistet und andererseits dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten ermöglicht.(BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – XII ZB 181/10 – Rn. 13 – 19)“ Dieselben Erwägungen gelten im Falle einer Geldbuße, da hier die im Vergleich zu den §§ 42 StGB, 459a StPO fast wortgleichen §§ 18, 93 OWiG dem Betroffenen ebenfalls Zahlungserleichterungen im Hinblick auf die Geldbuße ermöglichen und so der Zugang zu den Gerichten gesichert ist (OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2011 – 10 WF 18/11 – Rn. 8). Gleiches gilt für nach § 153a StPO festgesetzte Geldauflagen zumindest dann, wenn die Zustimmung zu diesen Zahlungen nach Einleitung des Verfahrens erfolgt, für welches Prozesskostenhilfe beantragt wird (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 – 13 WF 160/22-). Nicht übertragen lassen sich diese Grundsätze jedoch auf angemessene Ratenzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Rechtanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren stehen und die vor der Absehbarkeit des aktuellen Prozesses eingegangen wurden. Unabhängig davon, dass solche Rechtsanwaltskosten auch für Verfahren entstehen können, in welchen dem Betroffenen im Ergebnis keine Strafe oder Buße auferlegt wird, weil seine Schuld nicht festgestellt werden kann, besteht regelmäßig kein mit den §§ 42 StGB, 459a StPO, 18, 93 OWiG vergleichbarer Anspruch des Mandanten auf nachträgliche Vereinbarung einer
geringeren Rate oder Stundung, so dass der Zugang zu den Gerichten nicht im Sinne der Grundsätze des vorzitierten Beschlusses des Bundesgerichtshofes gesichert ist. Daher haben für Ratenzahlungsverpflichtungen auf solche Rechtsanwaltskosten die gleichen Grundsätze wie für andere Ratenzahlungsverpflichtungen zu gelten, die nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie vor der Absehbarkeit der Kosten des aktuellen Prozesses in einer nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers angemessenen Höhe eingegangen wurden (vgl. hierzu im Einzelnen: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. 44, BeckOK ZPO/Reichling, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 115 Rn. 43.1 sowie zuletzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 – 15 WF 12/20 – Rn. 17ff.). bb. Vorliegend hat der Kläger angegeben und durch die eingereichten Rechnungen sowie Kontoauszüge belegt, dass er mindestens seit März 2024 und damit deutlich vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens begonnen hat, regelmäßig monatliche Raten an Herrn Rechtsanwalt D. auf Rechnungen für anwaltliche Leistungen in Höhe von monatlich 50,00 € zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, welcher in demselben Büro wie Herr Rechtsanwalt D. tätig ist, hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 (Bl. 221 d. PKH-Akte d. ArbG) bestätigt, dass der Kläger diese Raten weiterhin leiste. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger weiterhin im Umfang von 50,00 € monatlich durch diese Raten belastet ist und die Ratenzahlungsverpflichtung bereits eingegangen ist, bevor absehbar war, dass auf ihn Prozesskosten durch das vorliegende Verfahren zukommen. Es besteht ebenfalls keine Zweifel daran, dass die Höhe der Rate von monatlich 50,00 € angemessen ist. Damit ist diese Rate als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO von dem monatlichen Einkommen des Klägers abzusetzen.
Nicht zu berücksichtigen ist dagegen, die durch den Kläger angegebene monatliche Zahlung an die Landeshauptkasse in Höhe von ebenfalls 50,00 Euro. Denn der Kläger hat trotz des Hinweisbeschlusses vom 19. Februar 2025 keine weiteren Angaben dazu gemacht, weswegen und seit wann er diese regelmäßige Zahlung zu leisten hat. Es kann damit insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Ratenzahlung auf eine Geldstrafe oder Geldbuße handelt, die nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zu berücksichtigen wäre.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sind die vom Kläger nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren monatlich „durchschnittlich“ zu zahlenden 50,00 Euro wegen eines MPU-Vorbereitungskurses. Trotz des Hinweisbeschlusses vom 19. Februar 2025 hat der Kläger nicht angegeben, wann er diese Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, bis wann
diese Zahlungsverpflichtung läuft, welche Beträge er genau zahlen muss und ob er z.B. aus beruflichen Gründen zwingend auf die Wiedererlangung seines Führerscheins angewiesen ist. Seine Angaben zu dieser Rate sind zudem widersprüchlich bzw. nicht verständlich. Während er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, dass diesbezüglich eine Restschuld i.H.v. 1.400,00 € bestehe, auf welche er 150,00 € monatlich zahle, hat er zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde vortragen lassen, dass er derzeit an einer MPU-Vorbereitung teilnehme und hierfür „durchschnittlich“ 50,00 € je Monat zahle. Auf der Grundlage dieser Angaben kann nicht bestimmt werden, ob es sich bei dieser Ratenzahlung bzw. bei diesen monatlichen Kosten um eine angemessene und notwendige besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO handelt.
d. Vorliegend waren mithin von dem Einkommen des Klägers i.H.v. 1.817,24 neben den bisherigen Absetzbeträgen weitere 50,00 € als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen, so dass ein einzusetzendes monatliches Einkommen des Klägers i.H.v. 587,48 € verbleibt. Gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die monatliche Ratenzahlung auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, also auf 293,00 € festzusetzen.
2. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO war für den Zeitraum ab Beendigung der besonderen Belastung des Klägers durch die an Herrn Rechtsanwalt D. zu leistende monatliche Ratenzahlung, wiederum eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 337,00 € festzusetzen.
a. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht, wenn es nach § 115 Absatz 1 S. 3 Nr. 5 ZPO mit Rücksicht auf besondere Belastungen Beträge von dem Einkommen der hilfebedürftigen Person abzieht und anzunehmen ist, dass die besonderen Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, bereits mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe diejenigen Zahlungen festzusetzen, die sich für den Zeitraum ergeben, in welchem die besonderen Belastungen nicht mehr oder nur noch in verringertem Umfang zu berücksichtigen sein werden. Dies hat insbesondere im Fall der Anerkennung von Ratenbelastungen zu erfolgen (vgl. Musielak ZPO 22. Auflage § 120 Rn. 6).
b. Vorliegend hat der Kläger in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus Mai 2024 angegeben, dass gegenüber Herrn Rechtsanwalt D. eine
Restschuld i.H.v. 750,00 € bestehe, die er mit 50,00 € je Monat abzahle. Hieraus ergibt sich, dass er die Restschuld durch 15 weitere Monatsraten beginnend mit Juni 2024, also im August 2025 vollständig getilgt haben wird. Abweichende Angaben hat er trotz Gewährung rechtlichen Gehörs durch Hinweisbeschluss vom 19. Februar 2025 nicht getätigt. Damit ist davon auszugehen, dass die besondere Belastung des Klägers durch diese Ratenzahlung vor dem Ablauf von vier Jahren, nämlich beginnend mit September 2025 vollständig entfallen wird. Dementsprechend ist für den Zeitraum ab September 2025 wiederum von einem einzusetzenden monatlichen Einkommen des Klägers i.H.v. 637,48 € und damit gemäß § 115 Abs. 2 ZPO von einer monatlichen Rate in Höhe von 337,00 € auszugehen.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 22. Auflage § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Die Gebühr wird wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf die Hälfte reduziert.