Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.04.1997 – 7 Ta 80/97

ECLI:DE:LAGD:1997:0410.7TA80.97.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.1997 wird zurück-

gewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 30.000,-- DM.

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G r ü n d e :

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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793 Abs. 1; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die fehlende Klausel der Zwangsvollstreckung entgegensteht.

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Grundsätzlich bedürfen alle Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Die für Urteile maßgebliche Regelung (§ 724 Abs. 1 ZPO) gilt auch für die in § 794 ZPO genannten sonstigen Vollstreckungstitel,

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u. a. (ebd. Nr. 1) für den hier in Rede stehenden gerichtlichen Vergleich (§ 795 ZPO), sofern (was hier der Fall ist) die abweichenden Vorschriften in §§ 795 a - 800 ZPO nicht eingreifen.

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Entgegen der Auffassung des Gläubigers ist § 929 Abs. 1 ZPO (§ 936 ZPO) nicht einschlägig. Die Vorschriften betreffen, wie bereits der Wortlaut unzweideutig ausweist, nur die in einem Verfahren auf Anordnung eines Arrestes (auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung) ergangenen gerichtlichen E n t s c h e i d u n g e n ( Arrestbefehle , einstweilige Verfügungen ). Daß hier der Vergleich in einem der vorgenannten Verfahren geschlossen worden ist, ist kein Grund, von dem Erfordernis der Vollstreckungsklausel abzusehen. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, auch nirgendwo vertreten. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Zitatstellen befassen sich nicht mit der Streitfrage.

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Hingewiesen wird noch darauf, daß der Zwangsvollstreckungsantrag ohnehin kaum Erfolg haben könnte, nachdem die Schuldnerin den gemäß Abs. 1 S. 1 des Vergleichs erforderlichen Antrag beim Luftfahrtbundesamt gestellt hat, was der Gläubiger nicht in Abrede stellt, und der in S. 2 genannte Zeitpunkt zwischenzeitlich verstrichen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel