Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.06.1997 – 7 Ta 123/97
ECLI:DE:LAGD:1997:0604.7TA123.97.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1997 abgeändert, soweit ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt worden ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Dabei sind die gerichtlichen Beschwerdekosten nach einem Wert von 1.000,-- DM zu berechnen.
Beschwerdewert insgesamt: 3.000,-- DM.
G r ü n d e :
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Die formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor.
Die erteilten Lohnabrechnungen entsprechen nicht der Vorgabe des Versäumnisurteils vom 15.04.1996. Danach müssen die Lohnabrechnungen u.a. die dort erwähnten Zahlungen ausweisen.
Jedoch war das Zwangsgeld auf einen Betrag von 1.000,-- DM herabzusetzen. Dies ergibt sich daraus, daß das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in dieser Höhe der Schuldnerin in dem Beschluß vom 21.10.1996 angedroht hatte. An diese Androhung hatte das Arbeitsgericht sich zu halten. Die Androhung durfte auch nicht später durch die Androhung eines höheren Betrages ersetzt werden.
Eine weitere Herabsetzung kam angesichts dessen, daß der Titel bereits vor langer Zeit ergangen ist und die Schuldnerin sich seitdem beharrlich weigert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, nicht in Betracht.
Angefügt sei noch, daß das Arbeitsgericht es zu Unrecht unterlassen hat, zugleich neben dem Zwangsgeld eine Ersatzzwangshaft festzusetzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 888 Rn. 16). Dies konnte das Beschwerdegericht indes nicht nachholen, weil es damit gegen den Grundsatz der reformatio in peius verstieße (Beschluß der Beschwerdekammer vom 10.12.1993 - 7 Ta 287/93 -).
Andererseits brauchte der in dem angefochtenen Beschluß gemachte Vorbehalt nicht aufgehoben zu werden, da das Arbeitsgericht bei Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldbetrages die Möglichkeit hat, den Beschluß in entsprechender Anwendung von § 8 EGStGB um eine Ersatzzwangshaft zu erweitern (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 888 Rn. 9).
Die Kosten des Verfahrens waren trotz der Herabsetzung des Zwangsgeldes der Schuldnerin gem. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 2. Alt. ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes stand im richterlichen Ermessen. Der Gläubiger hatte auch kein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angeregt. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß die Höhe des verhängten Zwangsgeldes keine Bedeutung für die Höhe des Streitwerts und damit der Kosten hat (s. dazu den nächsten Absatz), und weiter, daß die Höhe des Zwangsgeldes von dem Gläubiger nicht zum Streitpunkt gemacht worden war, so wäre es wenig einsichtig, wenn von der Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO kein Gebrauch gemacht wird (vgl. für die Herabsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO: OLG Hamm MDR 1980, 233).
Hingewiesen wird darauf, daß Gerichtskosten nur insoweit entstanden sind, wie das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg hat (ArbGG Anl. 1 Nr. 9302).
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Dr. Rummel