Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.03.2000 – 7 Ta 9/00
ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA9.00.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 06.12.1999 aufgehoben.
Beschwerdewert: 8.000,-- DM.
G R Ü N D E :
Entgegen der Auffassung des Gläubigers ist das Rechtsmittel zulässig.
In Rede steht eine Zwangsvollstreckung nach § 85 Abs. 1, S. 1, 3 ArbGG i. V. m. § 888 ZPO). Für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO hat die Beschwerdekammer zwar bislang die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Androhungsbeschluss keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. in: JurBÜRO 1985, 1747 und 1986, 303). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 BGBl. I S. 3039 (in Kraft ab 01.01.1999) nicht aufrechterhalten. Durch dieses Gesetz ist in § 888 ZPO ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, wonach eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet. Nach dem früheren Rechtszustand war eine Androhung unbestritten zulässig. Die fehlende Anfechtbarkeit wurde damit begründet, dass der Androhungsbeschluss noch keinen Vollstreckungsakt darstellt (wobei diese Auffassung allerdings bestritten war). Nunmehr ist eine Androhung von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig. Dann aber muss dem Schuldner auch die Möglichkeit eingeräumt werden, den gesetzeswidrigen Beschluss aus der Welt zu schaffen. Dass gegen einen Androhungsbeschluss nunmehr die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO zulässig ist, ist denn auch, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung (vgl. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 888 Rdn. 14; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 888 Rdn. 16; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 18).
Durfte der Androhungsbeschluss nicht ergehen, so steht zugleich fest, dass das Rechtsmittel auch begründet ist.
Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nur dann Erfolg haben kann, wenn die formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Die seinerzeit von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegebene Auskunft, dass der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei, ist rechtlich unzutreffend.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Dr. Rummel