Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.03.2001 – 7 Ta 60/01
ECLI:DE:LAGD:2001:0315.7TA60.01.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2000 abgeändert.
Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungs-
verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: bis 600,00 DM.
G R Ü N D E:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.
Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.
Dazu nötigte bereits der Umstand, dass aus Rechtsgründen davon ausgegangen werden muss, dass die Schuldnerin ein Zeugnis entsprechend dem Vergleich erst nach ordnungsgemäßer Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Antrag vom 20.10.2000) erstellt hat. Zwar behauptet sie eine Erstellung des Zeugnisses bereits Ende August/Anfang September 2000. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung nach zutreffender, wenn auch bestrittener Auffassung jedoch nur insoweit beachtlich, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind (vgl. wie hier: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 7 und Lackmann, Zivilprozessrecht, § 30
IV 3; a.A. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 888 Rdn. 8 und
Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 11 alle mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
Überdies ist die in einem gerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Ver-
pflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses dahin aufzufassen, dass er das Zeugnis
erstellen und an den Arbeitnehmer übersenden will. Insoweit ist von einer einheitlichen
Verpflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist (ständige
Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschlüsse vom 05.09.1996 7 Ta 161/96 und 11.02.1998 7 Ta 7/98 -).
Ob hier eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Übersendung des Zeugnisses auch aus dem Grunde bestanden hat, weil sie zwischenzeitlich ihren D. Betrieb, der im Wege des § 613 a BGB auf die Schuldnerin übergegangen war und in dem die Gläubigerin ausschließlich beschäftigt war, aufgegeben hatte und die Gläubigerin daher das Zeugnis in B. hätte abholen müssen, bedarf bei diesem Ergebnis keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht, was die Kosten der Beschwerde angeht, auf § 91 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez. Dr. Rummel