Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2004 – 13 Sa 1990/03

ECLI:DE:LAGD:2004:1104.13SA1990.03.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

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T A T B E S T A N D

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Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.

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Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

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Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG

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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1,

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99084 Erfurt,

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Fax: (0361) 2636 - 2000

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Funke Janssen Voßen