Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2004 – 13 Sa 1990/03
ECLI:DE:LAGD:2004:1104.13SA1990.03.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Funke Janssen Voßen