Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.02.2006 – 16 Ta 88/06

ECLI:DE:LAGD:2006:0223.16TA88.06.00

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2005 gegen den Anordnungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.01.2006 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 18.01.2006, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Beschwerdewert: 1.000,00 €.

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G R Ü N D E :

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.

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2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht erlassene Anordnung über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Wuppertal vom 27.09.2005 44 M 6614/05 ist zutreffend.

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a) Handelt es sich um Fälle des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO, hat das Vollstreckungsgericht, hier der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 17 RPflG, die Zwangsvollstreckung nicht nur gemäß § 775 ZPO einzustellen bzw. zu beschränken; es hat vielmehr gemäß § 776 Satz 1 ZPO ohne weitere Anordnung bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln zugleich aufzuheben. Handelt es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO, dann gelten die Regelungen der §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO: Die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln bleiben vorerst bestehen, sofern nicht mit der betreffenden Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr. 2 ZPO) auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet ist. Das Vollstreckungsgericht kann im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO im Gegensatz zu den Fällen des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern nur auf entsprechende Anordnung gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. Zuständig für diese Anordnung ist, wenn es sich wie hier um eine einstweilige Einstellung nach § 769 Abs. 1 ZPO gehandelt hat, nicht das Vollstreckungsgericht selbst, sondern wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt ausschließlich das Prozessgericht. Nur auf dessen Anordnung kann das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in derartigen Fällen die von ihm bereits eingeleiteten und nach §§ 769 Abs. 1, 775 Nr. 2 ZPO einstweilig eingefrorenen Vollstreckungsmaßregeln auch aufheben (vgl. auch MünchKommZPO-Schmidt, 2. Aufl., § 776 Rdn. 12 a. E.; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstrR, 11. Aufl., § 45 I 3 a cc, S. 730; LG Frankenthal v. 15.12.1994, Rpfleger 1995, 307). Auf die Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22.04.2005 16 Ta 173/05 (JURIS) wird ergänzend Bezug genommen.

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b) Hinsichtlich der Gründe für die vom Arbeitsgericht angeordnete Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses vom 27.09.2005 wird auf die nicht anfechtbare Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2005 6 Ca 4658/05 verwiesen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Dr. Kaup