Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.09.2012 – 3 Ta 396/12
ECLI:DE:LAGD:2012:0925.3TA396.12.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit der am 25.04.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Bezüge geltend gemacht. Die Beklagte hat sich demgegenüber u. a. auf den Ablauf tariflicher Verfallfristen des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW berufen. In der Gütesitzung vom 14.05.2012 hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen.
Den zugleich mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 19.06.2012 zurückgewiesen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlussfrist in § 14 des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk in NRW vom 01.01.2007 nicht bestehe. Gegen den ihr am 28.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 02.07.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Hinweis des Arbeitsgerichts auf den Ablauf der Verfallfrist sei erstmals im Gütetermin vom 14.05.2012 auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten hin erfolgt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 21.08.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2., 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, da es dem Klagebegehren an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ermangelte.
Grundsätzlich ist von einer hinreichenden Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dann nicht auszugehen, wenn die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, Beschluss v. 13.07.2005 - 2 Ta 341/05 -; Beschluss v. 29.01.2008 - 3 Ta 64/08 -; OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.09.2006 - 3 W 25/06, JurBüro 2007, 150; OLG Hamm, Beschluss v. 31.03.2003 - 11 WF 364/02, NJW-RR 2004, 79; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 409). Nach Rücknahme einer Klage kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht kommen, wenn das Klagebegehren vor einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch seitens der beklagten Partei erfüllt worden ist (vgl. bereits LAG Düsseldorf v. 31.08.1989 - 14 Ta 222/89, JurBüro 90, 98).
Vorliegend ist die Klage auf Nachzahlung rückständiger Vergütung im Gütetermin - nach dem Beschwerdevorbringen - nach Erörterung der tariflichen Verfallfrist zurückgenommen worden, ohne dass etwa die Beklagte die Klageforderung erfüllt hätte. Die Antragsrücknahme ist vielmehr wegen mangelnder Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klagebegehrens erfolgt. Stand daher im Entscheidungszeitpunkt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht mehr im Raum, so war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Es kam von daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es dem Klagebegehren auch in der Sache an der hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt hätte. Insoweit ist vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.08.2012 Bezug zu nehmen.
III.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Westhoff