Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.02.2026 – 9 SLa 479/25
9. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0224.9SLA479.25.00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 31.07.2025 - 2 Ca 249/25 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die richtige Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin, über Ansprüche auf Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung sowie eine Inflationsausgleichsprämie gemäß den tarifvertraglichen Regelungen des Einzelhandels NRW.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2004 als Schauwerbegestalterin tätig. Sie ist in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW eingruppiert. Seit August 2024 hat sie 80 Stunden im Monat gearbeitet. Der zwischen den Parteien zuletzt vereinbarte Arbeitsvertrag vom 27.04.2015 enthält in Ziffer 3 einen Verweis auf das Tarifgehalt nach dem Tarifvertrag „für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen“ und in Ziffer 8 detaillierte Regelungen zur Bezugnahme auf Tarifverträge in Form einer Gleichstellung. Hinsichtlich des Vertragswortlautes und weiterer Regelungen des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2025 verwiesen.
Die Beklagte ist spätestens seit 2020 nicht mehr tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, sondern als sog. „OT-Mitglied“ der regionalen Arbeitgeberverbände des Einzelhandels nicht mehr an die Verbandstarifverträge gebunden.
Anlässlich der Verschmelzung der Q. GmbH und der P. GmbH zum 01.07.2020 schlossen diese mit der zuständigen Fachgewerkschaft, der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, am 20.12.2019 einen „Integrations- und Überleitungstarifvertrag T.“ (im Folgenden ITV, vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2025). Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
„Präambel
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dazu beitragen zu wollen, die Zukunft der Betriebe mitsamt aller Arbeitsplätze in den tarifschließenden Unternehmen zu sichern, sowie Strukturen zu schaffen, die die Unternehmen zukunfts- und wettbewerbsfähig machen, alle Arbeitsplätze sichern und gute Arbeitsbedingungen bieten.
Dazu gehört die vollständige Rückkehr in die Tarifbindung und deren dauerhafte Beibehaltung sowohl für die Laufzeit der Ausnahme von den Flächentarifverträgen wie auch darüber hinaus, um den Beschäftigten und Auszubildenden im laufenden Restrukturierungsprozess möglichst viel Sicherheit und eine Zukunftsperspektive zu bieten.
Mit Zeitablauf der Ausnahmen von den Flächentarifverträgen werden durch die und in den tarifschließenden Unternehmen alle gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels wieder uneingeschränkt an in ihrem dann jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus angewendet.
(…)
2. Anerkennung Flächentarifverträge EH
Von den tarifschließenden Unternehmen werden im Rahmen dieses Tarifvertrages ab 01.01.2020 alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels abgeschlossen wurden.
Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge für den deutschen Einzelhandel, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages von ver.di mit regionalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Sofern neue Tarifverträge (mit Ausnahme der jeweiligen Entgelttarifverträge) zu finanziellen Auswirkungen führen, treten diese erst nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft.
3. Abweichungen von der Fläche
In diesem Tarifvertrag wird das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt.
4. Einheitliches Entgeltniveau D. ab dem 01.01.2020 und Weitergabe der Fläche
Das monatliche Tarifentgelt der unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten wird ab dem 01.01.2020 (Stichtag) auf das derzeitige P.-Niveau angeglichen. Das bedeutet, dass das monatliche Tarifentgelt der T.-Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages liegt. Die Tarifentgelte belaufen sich während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages auf mindestens 97% des monatlichen Tarifentgeltes aus den regionalen Flächentarifverträgen, sofern sich nicht aus den Regelungen dieses Tarifvertrages etwas Abweichendes ergibt.
5. Weitergabe der Tariferhöhung für 2020 / Flächentarifniveau ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 bestehen sämtliche Ansprüche aus den Regelungen zu den Entgelten aus den jeweils geltenden regionalen Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe („Vollständige Rückkehr in die Fläche").
(…)
9. Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen
Für die Jahre 2020 bis 2024 wird die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von T. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt (s.o.). Ab dem 01.01.2025 entstehen die Ansprüche nach den jeweils geltenden Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe.
(…)
11. Insolvenz
Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020. Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf ungekürzte Nachgewährung aller im Zeitraum von 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter Tarifentgelte einschließlich tariflicher Sonderzahlungen, der sofort fällig ist.
(…)
23. Notfallregelung
In Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag mit außerordentlicher Wirkung kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage ist gegenüber ver.di
vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 orientiert.
Mit Ausspruch der Kündigung entsteht für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Die Beschäftigungssicherung gemäß Ziffer 14 wird von der Kündigung nicht erfasst.
(…)“
Am 01.04.2020 stellte die T. GmbH einen ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens. Die Tarifvertragsparteien stritten im Folgenden über die Auswirkungen der Insolvenzantragstellung auf die Regelung in Ziffer 11 des ITV.
Sie schlossen sodann im Juni 2020 einen Sozialtarifvertrag und Nachtrag zum ITV (im Folgenden: Sozialtarifvertrag, vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2025). Dieser enthielt unter anderem folgende Regelung:
„I. Nachtrag zum ITV
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO die Bedingung der Nr. 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, voraussichtlich ab 01.07.2020, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Unabhängig davon halten die Unterzeichner ihre jeweilige Rechtsansicht zur Auslegung von Ziff. 11 ITV aufrecht.“
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2020 eröffnet.
Unter dem 07.10.2022 kündigte die T. GmbH den ITV unter Bezugnahme auf die Notfallregelung in Ziffer 23 mit außerordentlicher Wirkung unter Darlegung einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage.
Am 31.10.2022 stellte die T. GmbH einen zweiten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens.
Im Dezember 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV“ (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2025) mit u.a. folgendem Inhalt:
„II. Dissens
Hinsichtlich der Auslegung des ITV und der Rechtsfolgen der Kündigung des ITV in Bezug auf die Stellung des Insolvenzantrages bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Nach Auffassung von ver.di schuldet T. nach Stellung des Insolvenzantrages -- rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des SozTV und bis auf weiteres -- die ungekürzte Vergütung nach den regionalen Flächentarifverträgen. Nach Auffassung von T. bleibt es sowohl zeitlich rückwirkend als auch für die Zukunft bei der abgesenkten Vergütung gemäß ITV.
III. Regelung
Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur Beilegung des unter II. beschriebenen Dissens unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf folgende Regelung:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 ab diesem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich 01.02.2023) Ziffer 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass in diesem Zeitraum die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Dazu gehören auch 3/12 des Urlaubsgelds (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023) sowie 3/12 der tariflichen Sonderzuwendung (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023). Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vorstehende, bis zum 31.01.2023 befristete und den ITV lediglich ergänzende Regelung keine Nachwirkung entfaltet und somit die Nachwirkung des ITV nicht berührt wird.
(…)“
Am 01.02.2023 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und mit Wirkung zum 25.05.2023 aufgehoben.
Am 09.01.2024 stellte die T. GmbH schließlich einen dritten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches am 01.04.2024 eröffnet und mit Wirkung zum 31.07.2024 aufgehoben wurde. Aufgrund der Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist die T. GmbH rechtsformwechselnd in die Beklagte umgewandelt worden.
Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen zahlten an die Klägerin seit dem 01.02.2023 und auch in den hier streitigen Monaten April 2024 bis Januar 2025 die abgesenkte Flächenvergütung gemäß Ziffer 3 ITV (vgl. die Erklärung der Klägerin im Kammertermin gemäß Protokoll vom 24.02.2025, S. 2).
Am 21.05.2024 vereinbarten der Handelsverband Nordrhein-Westfalen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Gehaltstarifvertrag, der eine Erhöhung der Gehälter jeweils ab dem 01.05.2024 und dem 01.05.2025 vorsah.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der ungekürzten Flächenvergütung ab April 2024 bis Januar 2025 und somit die Vergütungsdifferenz zu der von der Beklagten gezahlten abgesenkten Flächenvergütung, sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes 2024, einer Jahressonderzahlung 2024 und einer anteiligen Inflationsausgleichsprämie gemäß einem TV Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 (im Folgenden: TV IAP 2024).
Die Klägerin war der Auffassung, sie habe Anspruch auf die ungekürzte Vergütung ab April 2024. Ziffer 23 Abs. 2 ITV sei dahin auszulegen, dass mit Kündigung der Tarifvertrag nachwirke. Mit Stellung des Insolvenzantrages am 31.10.2022 greife Ziffer 11 ITV, der die Absenkungsbefugnis begrenze. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Vergütung nach dem anzuwendenden Flächentarifvertrag geschuldet. Ebenso habe sie Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 50 % ihres Bruttolohnes, eine Jahressonderzahlung 2024 in Höhe von 62,5 % ihrer Bruttovergütung und eine Inflationsausgleichsprämie anteilig ihrer Teilzeitbeschäftigung. Die Differenzbeträge entsprächen den gestellten Zahlungsanträgen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Entgeltdifferenz in Höhe von 8.362,66 € brutto sowie weiterer 540,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.355,46 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 1.212,00 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 795,20 € brutto seit dem 01.07.2024 und aus 540,54 € netto seit dem 01.09.2024 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Nach der Kündigung des ITV habe die Klägerin nur Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der am 07.10.2022 gemäß ITV zustehenden Vergütung, mithin der abgesenkten Flächenvergütung. Die Rechtsauffassung der Klägerin widerspreche Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Ziffer 23 ITV. Soweit die Klägerin ab Mai 2024 die Vergütungsdifferenz unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Tariflohnerhöhung geltend mache, stehe die Kündigung des ITV ebenso wie die hierdurch eintretende Nachwirkung entgegen. Diese habe zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelungen statisch fortwirkten. Bei Anerkennungstarifverträgen habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrages keine Auswirkungen mehr hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2025 insgesamt abgewiesen. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil es bei der abgesenkten Vergütung nach dem ITV bleibe.
Der Anspruch auf die Flächenvergütung ergebe sich nicht aus den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2024. Nach Ziffer 2 ITV habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwar alle Flächen-Tarifverträge anerkannt und angewendet, diesem Anspruch stehe aber die Kündigung des ITV entgegen. Diese außerordentliche Kündigung unter Bezugnahme auf eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage sei wirksam, so dass der Tarifvertrag infolge der Kündigung abgelaufen sei. Die nach § 4 Abs. 5 TVG geltende Nachwirkung der Tarifregelung beschränke sich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestanden habe, erstrecke sich aber nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf. Gleiches gelte, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweise, die ihrerseits während des Nachwirkungszeitraumes inhaltlich verändert werde. Einen Anspruch aus dem Lohntarifvertrag von 2024 könne die Klägerin damit nicht geltend machen.
Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Flächenvergütung aus Ziffer 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2021. Das Gericht sei nach § 308 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ggf. auch ein Weniger zuzuerkennen, weil dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag der Klägerin enthalten sei. Der Anspruch bestehe indes ebenso wenig. Denn der grundsätzlich nach Ziffer 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2021 bestehende Anspruch erfahre durch die weiteren Regelungen des ITV maßgebliche Einschränkungen. Nach Ziffer 23 Abs. 2 ITV entstehe nach Ausspruch der Kündigung eine sofortige Verhandlungspflicht. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung werde die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages sei die abgesenkte Flächenvergütung an die Klägerin zu zahlen gewesen.
Nach Ziffer 23 ITV habe die Kündigung zur Folge, dass Ziffer 11 ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich der Regelungen aus Ziffer 11 ITV wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen gewesen sei. Tarifvertragsparteien könnten die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung wirksam ausschließen, was durch Ziffer 23 Abs. 2 ITV erfolgt sei. Die Regelung enthalte zwar keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung. Aus ihr folge jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden solle. Ziffer 23 Abs. 2 ITV sei bei richtiger Auslegung so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV maßgebliche Vergütung als feststehende Vergütung zu zahlen sei. Schon der Wortlaut von Ziffer 23 Abs. 2 ITV deute eindeutig darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung der Ziffer 11 ITV ausschließen wollten, was aus der Festlegung des konkreten Zeitpunkts der Kündigung folge sowie aus der Verbindung dieses Zeitpunktes mit der nach dem Tarifvertrag geltenden Vergütung. Es solle nur die gerade zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Vergütung maßgeblich sein. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht auf die nach dem Tarifvertrag „jeweils" oder „im Einzelnen" zu zahlende Vergütung abgestellt, sondern auf die zu einem bestimmten Stichtag zu zahlende Vergütung. Auch Systematik und Gesamtzusammenhang machten deutlich, dass die Parteien eine Nachwirkung im Hinblick auf die Vergütung ausschließen wollten. Hätten sie eine volle Nachwirkung auch der Ziffer 11 ITV gewollt, hätten sie wegen der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung überhaupt keine Regelung treffen müssen.
Die Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV sei bis zum 31.01.2023 befristet und entfalte für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung.
Für Ansprüche auf Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW gelte dasselbe. Zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV am 07.10.2022 habe ein Urlaubsgeldanspruch ebenso wie ein solcher auf Jahressonderzahlungen nicht bestanden. Ebenso wenig habe zum Zeitpunkt der Kündigung ein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie bestanden.
Gegen das ihr am 18.08.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2025 am 20.11.2025 begründet.
Die Klägerin trägt vor, Ziffer 23 ITV beinhalte eine inhaltlich und sachlich begrenzte Kündigungsoption, die die Beschäftigungssicherung nach Ziffer 14 nicht erfasse und keine unmittelbare Änderung der tariflichen Vergütung und Vergütungssystematik auslöse. Rechtsfolge sei eine sofortige Verhandlungspflicht über eine angepasste tarifliche Lösung und eine unveränderte Fortzahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV geltenden Vergütung während der Verhandlungen über eine angepasste tarifliche Lösung. Es handele sich damit um kein Instrument zur Loslösung von dem Tarifgefüge, sondern um eine tarifliche Binnenlösung. Die als „Notfallregelung“ bezeichnete Kündigungsoption nach Ziffer 23 ITV ermögliche nicht die Kündigung des ITV insgesamt, denn sie erfasse nicht die Beschäftigungssicherung. Die inhaltlich begrenzte Kündigungsoption ändere die tarifliche Vergütung nicht ab, ihre Ausübung ermögliche nur deren Anpassung. Die außerordentliche Kündigung sei eine Loslösung von einem Vertragswerk, die hier gewollte Erklärung sei dementgegen keine Loslösung im Sinne einer Exit-Option, sondern eine tarifliche Binnenlösung eines Tarifwerks, das in Teilbereichen (Beschäftigungssicherung) von der Kündigung nicht erreicht werde. Dies folge auch aus der Plicht zur sofortigen Verhandlung einer angepassten Lösung. Die Tarifvertragsparteien verwendeten auch nicht das Wortpaar „außerordentliche Kündigung“. Erst eine Einigung auf eine angepasste tarifliche Lösung löse das bestehende Tarifgefüge ab, so dass Ziffer 11 ITV unmittelbar fortwirke.
Der verfolgte Vergütungsanspruch ergebe sich aus Ziffer 11, S. 2 i.V.m. Ziffer 2 ITV. Der ITV begründe einerseits in Ziffer 14 eine Beschäftigungssicherung bis zum Ablauf des 31.12.2024 und andererseits einen Sanierungsbeitrag der Beschäftigten im gleichen Zeitraum. Ziel des ITV sei damit eine vollständige und dauerhafte Tarifbindung. Die Beklagte sei zeit- und ereignisabhängig befugt gewesen, die tarifliche Vergütung abzusenken und Sonderzahlungen auszusetzen, im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Eigensanierung und zu einer Bestand- und Standortsicherung verpflichtet. Die Absenkungsbefugnis ende nach Ablauf der vorgesehenen Zeiträume oder bei Eintritt der genannten Ereignisse „schnellere wirtschaftliche Verbesserung“ nach Ziffer 6 ITV oder „Aufgabe der Sanierungsbemühungen bei Insolvenzantrag“ nach Ziffer 11, S. 1 ITV.
Eine tarifliche Regelung zur Beschäftigungssicherung sei nur bei Eigensanierung, nicht aber bei Insolvenzsanierung möglich. Mit Stellung des Insolvenzantrags gebe der Eigentümer die Eigensanierung auf, so dass der ITV konsequent bei einer Insolvenz den rückwirkenden Entfall der Absenkungsbefugnis vorsehe. In der Insolvenz entfalle die Gegenleistung „Standort- und Beschäftigungssicherung“.
Am 31.10.2022 habe die Beklagte ihre Sanierungsbemühungen eingestellt und das in Ziffer 11, S. 1 ITV genannte Ereignis ausgelöst, so dass die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend entfalle und Anspruch auf die ungekürzten Tarifentgelte und Sonderzahlungen bestehe.
Eine Nichtanwendung von Ziffer 11 ITV sei keine „unveränderte Fortgeltung“, sondern eine einseitige Abänderung der tariflichen Vergütung. Das Wort „unverändert“ in Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV beziehe sich auf die tarifliche Vergütungsordnung zum Zeitpunkt der Kündigung. Vereinbart sei die Fortgeltung der tariflichen Vergütungsordnung mit ihren Schutzmechanismen, insbesondere der Rückkehrregelung nach Ziffer 11. „Unverändert“ könne nicht als „Einfrieren“ verstanden werden, weil es den Begriff der „tariflichen Vergütung“ verkenne und die Systematik des ITV verfehle. Das Abstellen auf die am Kündigungstag gezahlte Vergütung anstelle der Fortzahlung der tariflichen Vergütung nach allen zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tarifnormen stelle eine punktuelle Betrachtung und keine zeitpunktbezogene Betrachtung dar und lasse die Formulierung der „gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung“ außer Acht.
Selbst wenn man eine Nachwirkung annehme, folge daraus nichts anderes: Ziffer 11 ITV sei eine statische und keine dynamische Tarifnorm, die grundsätzlich nachwirke, eine Ausnahme von der Regel sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Ziffer 11 ITV bestimme eine Rückkehr zur Fläche nicht nur für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung, sondern auf Dauer.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom 31.07.2025, Aktenzeichen 2 Ca 249/25 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.362,66 € brutto sowie weitere 540,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.355,46 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 1.212,00 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 795,20 € brutto seit dem 01.07.2024 und aus 540,54 € netto seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, einem Anspruch aus den Tarifverträgen 2024 stehe entgegen, dass die betreffenden Regelungen erst nach der Kündigung vereinbart und in Kraft getreten seien. Nach § 4 Abs. 5 TVG und Ziffer 23 ITV sei die Geltung von Flächentarifverträgen, die erst nach der Kündigung vereinbart wurden, von vornherein ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirkten Tarifnormen lediglich statisch nach. Bei einem Anerkennungstarifvertrag habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrags keine Auswirkungen mehr hätten.
Auch ein Anspruch auf Vergütung gemäß den am 07.10.2022 geltenden Flächentarifverträgen bestehe nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung das abgesenkte monatliche Vergütungsniveau des ITV und kein Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bestanden habe.
Der ITV sei am 07.10.2022 wirksam gekündigt worden. Die Kündigung sei keine bloße „Option zur Auslösung eines Verhandlungsanspruchs“. Die Tarifvertragsparteien hätten mehrfach das Wort „Kündigung“ verwendet, die besondere Kündigung werde als solche mit „außerordentlicher“ Wirkung qualifiziert.
Durch Ziffer 23 ITV werde eine Erhöhung der Entgelte aufgrund einer Nachwirkung von Ziffer 11 ITV ausgeschlossen. Ziffer 23 ITV enthalte eine klare Regelung, die eine spätere Erhöhung ausschließe und etwaige Tariferhöhungen einem neuen, angepassten Tarifvertrag vorbehalte. Dies folge aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des ITV. Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV stelle eindeutig auf die Vergütung zu einem bestimmten Stichtag, dem Tag der Kündigung ab. Die Tarifvertragsparteien hätten ein eigenständiges, in sich geschlossenes Regelungssystem für die Zeit nach Ausspruch der Notfallkündigung vereinbart und jegliche spätere Erhöhung des geltenden Tarifniveaus ausgeschlossen. Es verbleibe statisch beim „eingefrorenen“ Vergütungsniveau des ITV zum Stand 07.10.2022. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Notfallregelung. Diese für die Kündigung notwendige Notlage erfordere eine Anpassung der tariflichen Regelungen, um ein wirtschaftliches Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Vergütungserhöhungen würden die Überlebenschancen dramatisch senken und Sanierungsbemühungen massiv erschweren oder unmöglich machen. Dies sei der Grund für ein vollständiges Einfrieren des Vergütungsniveaus bis die Tarifvertragsparteien eine Lösung gefunden hätten, die das wirtschaftliche Überleben nicht gefährde.
Tarifvertragsparteien könnten die Nachwirkung ausdrücklich oder konkludent ausschließen und spezielle Regelungen zur Ausgestaltung der Nachwirkung treffen, was hier mit Ziffer 23 ITV erfolgt sei.
Jedenfalls könne eine Anwendung der Flächentarifverträge höchstens bis zur Insolvenzeröffnung und auf keinen Fall über den Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus gelten, was sich aus Ziffer 11 ITV ergebe, der für die Zeit ab Insolvenzeröffnung keine Aussage enthalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle beider Instanzen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch nach Einschätzung der Berufungskammer nicht zu.
I. Die Klage ist dabei noch unzweifelhaft zulässig, insbesondere angesichts des gestellten bezifferten Zahlungsantrages hinreichend konkret iSd. § 253 ZPO.
II. Der verfolgte Klageantrag ist aber insgesamt unbegründet, denn die verschiedenen geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin jeweils nicht zu. Die Klägerin kann von der Beklagten keine weitere monatliche Vergütung in Höhe der geltend gemachten Beträge als weiteres monatliches Gehalt für Mai 2024 bis Januar 2025 verlangen. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 2024 oder auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2024 sowie auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2024 zu.
1. Der Anspruch folgt nicht aus den zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und ver.di vereinbarten Tarifverträgen zum Gehalt vom 21.05.2024 (im Folgenden: TV Gehalt 2024), über Sonderzahlungen vom 25.07.2008 (betrifft Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte Berufsjahr der Gehaltsgruppe I und die tarifliche Jahressonderzuwendung in Höhe von 62,5 % des individuellen Tarifentgelts, im Folgenden: TV Sonderzahlungen) und zur Inflationsausgleichsprämie vom 21.05.2024 (im Folgenden: TV IAP 2024).
a) Die zuvor genannten Tarifverträge gelten nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vereinbart haben, sind jedenfalls seit 2020 nicht mehr Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Die Tarifverträge vom 21.05.2024 zum Gehalt und zur Inflationsausgleichsprämie, die seitens des Verbandes „für die Fläche“ vereinbart wurden, binden die Beklagte damit nicht.
b) Die genannten TV Gehalt 2024, TV Sonderzahlungen und TV IAP 2024 gelten für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab April 2024 auch nicht aufgrund der Regelungen im ITV.
Im ITV vereinbarten die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten mit der ver.di zwar in Ziffer 2 Abs. 1 eine Anerkennung „aller Tarifverträge“ ab dem 01.01.2020.
aa) Diese Anerkennung gilt indes gemäß Ziffer 2 Abs. 2 S. 3 ITV schon nicht für den TV IAP 2024. Denn nach dieser Regelung treten Tarifverträge, die zu finanziellen Auswirkungen führen, erst nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft. Ausgenommen hiervon sind gemäß dem Klammerzusatz nur die jeweiligen Entgelttarifverträge. Nachdem der TV IAP 2024 die Inflationsausgleichsprämie in einem eigenen Tarifvertrag regelte und nicht im allgemeinen TV Gehalt 2024, handelt es sich um einen „neuen Tarifvertrag“. Dieser führt auch zu (erheblichen) „finanziellen Auswirkungen“, weil jedem Arbeitnehmer eine nicht unerhebliche Inflationsausgleichsprämie zu zahlen war. Dass die Beklagte und die ver.di eine einvernehmliche Abstimmung über diesen Tarifvertrag und seine Anwendung auf die Beschäftigten getroffen hätten, ist weder von der Klägerin behauptet, noch anderweitig ersichtlich. Damit findet der TV IAP schon dem Grunde nach keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und wurde insbesondere vom ITV nicht anerkannt.
bb) Gleichzeitig enthält der ITV aber verschiedene Ausnahmen von dieser umfassenden Anerkennung, die das Grundgehalt und die Sonderzahlungen betreffen. Hinsichtlich des allgemeinen TV Gehalt 2024 sieht der ITV eine Einschränkung hinsichtlich seiner Anwendbarkeit in Ziffer 4 vor, nach der das monatliche Tarifentgelt ab 01.01.2020 nur bei „97 % des Flächentarifvertrages liegt.“ Ziffer 9 Abs. 2 ITV sieht zudem vor, dass in den Jahren 2020 bis 2024 „die Gewährung tariflicher Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) … ausgesetzt“ werde.
Von dieser Ausnahme in Form einer Vergütungsabsenkung macht der ITV keine erneute Rückausnahme in Form der Ziffer 11, die für die Klägerin dazu geführt hätte, dass sie Anspruch auf die geltend gemachte „Flächenvergütung“ hätte.
(1) Die Berufungskammer geht zunächst davon aus, dass Ziffer 11 ITV auf die von der Klägerin angeführte Insolvenz im Herbst 2022 keine Anwendung findet. Die Tarifvertragsparteien des ITV haben mit der Regelung ersichtlich nur die erste Insolvenz im Frühjahr 2020 geregelt und nicht jede folgende Insolvenz. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 12.02.2025 - 5 AZR 51/24 - zit. nach juris, Rn. 21; vom 23.10.2024 - 5 AZR 110/24 - zit. nach juris, Rn. 14).
(b) Bereits der Wortlaut von Ziffer 11, S. 1 ITV spricht dafür, dass von Ziffer 11 nur die erste Insolvenz nach Abschluss dieses Tarifvertrages umfasst ist und nicht jede folgende Insolvenz während des Laufes des Tarifvertrages oder während seiner eventuellen Nachwirkung. Im Text des S. 1 heißt es: „für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und nicht „für den Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Mit der Wahl des bestimmten Artikels für „Antrag“ und „Insolvenzverfahren“ haben die Tarifvertragsparteien ein einziges Verfahren im Singular in Bezug genommen und nicht eine Reihe von möglichen folgenden Anträgen und Verfahren.
Für diese Auslegung spricht zudem der Rückbezug in Ziffer 11 auf den 01.01.2020, d.h. den Anfang der Regelung. Nach dem Verständnis der Klägerin würde jede Insolvenz erneut einen Anspruch rückwirkend ab 01.01.2020 begründen, egal zu welchem Zeitpunkt sie eingetreten wäre. Diese Regelung ist nur sinnvoll für eine erste Insolvenz in zeitlich überschaubaren Abstand zu den Vereinbarungen des ITV, nicht aber für jedes Folgeverfahren noch Jahre später.
(c) Diese Auslegung wird unterstützt durch den Sinn und Zweck der Regelung. Der ITV ist ein Sanierungstarifvertrag. Die Parteien haben Ende 2019 gemäß den verschiedenen Regelungen des ITV vereinbart, dass der Versuch unternommen werden soll, das Unternehmen zu retten, indem die Mitarbeiter durch das Versprechen der Anerkennung von Flächentarifverträgen zum Bleiben motiviert werden, gleichzeitig aber für einen beschränkten Zeitraum von höchstens 5 Jahren auf einen Anteil des tariflichen Gehaltes verzichten und im Gegenzug eine Beschäftigungssicherung erhalten. Dies ergibt sich aus den Regelungen des ITV in seiner Präambel sowie in den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9.
Zweck der Regelung in Ziffer 11 ITV ist dabei vor allem, im Fall der Insolvenz und des damit erwarteten endgültigen Scheiterns der Sanierungsbemühungen die Beschäftigten rechtlich so zu stellen, dass sie keine zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haben. Soweit der Anspruch auf die Flächenvergütung wiederauflebt, dürfte es sich im Wesentlichen für die Vergangenheit nur um eine Insolvenzforderung handeln, auf die eine denkbar geringe Quote zu erwarten gewesen wäre. Vor allem ist die „Rückkehr zur Fläche“ von Bedeutung für etwaige Ansprüche auf Insolvengeld. Ist im Fall einer Insolvenz die Sanierung gescheitert, erscheint die Regelung nachvollziehbar, dass der Verzicht infolge des Scheiterns endet. Dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ITV berücksichtigt haben, dass es auch im Fall einer Insolvenz noch zu einer Sanierung kommt, ist jedenfalls aus Ziffer 11 nicht ohne weiteres ersichtlich. Offenkundig ist jedenfalls nach der ersten Insolvenz zwischen den Beteiligten Streit über das Verständnis der Ziffer 11 entstanden, der zunächst durch den Sozialtarifvertrag aufgelöst wurde.
Ziffer 11 regelt damit zunächst den Fall, dass das Vorhaben einer Sanierung der Beklagten nicht gelingt und das Unternehmen entgegen der Hoffnung der Beteiligten Ende 2019 nicht zu retten ist, mithin Insolvenzantrag stellen muss. Dabei haben die Tarifvertragsparteien den tatsächlich später eingetretenen Verlauf nicht vor Augen gehabt. Denn die Regelung in Ziffer 11 ist nicht auf eine sanierende Insolvenz, sondern allein auf eine liquidierende Insolvenz angelegt. Der rückwirkende Entfall der abgesenkten Tarifentgeltregelungen zum 01.01.2020 ist (entgegen der Auslegung der Beklagten) unbeschränkt, denn die Regelung enthält einen Anfangszeitpunkt, aber keinen Endzeitpunkt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus Ziffer 11, S. 2 ITV ableiten, weil dieser Satz lediglich den Anspruch auf die Differenzvergütung regelt. Auch wenn der Wortlaut dieses Satzes dogmatisch wenig sinnreich erscheint, wenn er einen Anspruch „bis zur Insolvenzeröffnung“ schon „damit“, d.h. mit Antragstellung begründet und sofort fällig stellt, verhält sich die Regelung doch allein zu dem Anspruch auf die Differenzvergütung und enthält keine Aussage dazu, welche Vergütung nach Eröffnung (oder gar Abschluss) des Insolvenzverfahrens gelten soll. Eine Beschränkung des Wegfalles der Absenkung auf den Zeitraum des Insolvenzverfahrens wäre zwar sinnvoll gewesen, wenn man eine sanierende Insolvenz berücksichtigt, eine solche Regelung enthält aber weder die Ziffer 11 noch der ITV an anderer Stelle.
Aus dieser Struktur der Ziffer 11 lässt sich damit ablesen, dass die Tarifvertragsparteien zwei Szenarien im Blick hatten: Entweder funktioniert ihr Plan über vorübergehende Absenkung der Entgelte und das Unternehmen kann gerettet und weitergeführt werden oder ihr Plan funktioniert nicht und die Insolvenz ist unabweislich. Dass die Insolvenz durchgeführt und das Unternehmen gleichwohl gerettet werden könnte, war danach entweder keine Vorstellung der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ITV Ende 2019 oder sie gingen davon aus, dass dann eine neue Regelung anstelle des ITV vereinbart werden müsste.
Es spricht danach alles dafür, dass Ziffer 11 einen Regelungsgehalt über die (erste) Insolvenz 2020 hinaus nicht entfaltet hat und auf die Insolvenz 2022 schon gar keine Anwendung finden konnte. Infolge der Ziffer I 1 des Sozialtarifvertrages galt damit ab 01.07.2020 wieder die abgesenkte Vergütung nach den Regelungen des ITV.
(2) Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn jedenfalls die außerordentliche Kündigung des ITV führt dazu, dass die Klägerin über das von der Beklagten Gezahlte hinaus keine weiteren Ansprüche hat. Ihr stand nach der Kündigung nur noch die abgesenkte Vergütung nach dem ITV zu und nicht die jeweils aktuelle „Flächen-Vergütung“.
(a) Die Regelungen des ITV inklusive seiner Ziffer 11 finden infolge der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 07.10.2022 keine unmittelbare Anwendung mehr. Die Kündigung des ITV führt zudem dazu, dass der vermittelnde Rechtsakt in Form des § 2 entfällt und die mittels des ITV erfolgte Anerkennung anderer Tarifverträge keine Grundlage mehr hat.
(aa) Die außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrages ist grundsätzlich möglich (BAG vom 27.02.2013 - 4 AZR 78/11 - zit. nach juris, Rn. 18 f.; vom 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79 - zit. nach juris, Rn. 50; vom 14.11.1958 - 1 AZR 247/57 - zit. nach juris, Rn. 30; LAG München vom 25.02.2019 - 3 Sa 808/18 - zit. nach juris, Rn. 48; ErfKo-Franzen, 26. Aufl. 2026, § 1 TVG, Rn. 33 unter Bezug auf eine allgemeine Grundlage in § 314 BGB; Wiedemann-Thüsing, TVG, 9. Aufl. 2023, § 1, Rn. 27 f. mwNw. auch ausdrücklich für die Kündigung eines Firmentarifvertrages durch den Arbeitgeber). Unproblematisch ist die außerordentliche Kündigung jedenfalls in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien eine solche ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Däubler-Deiner/Wenckenbach, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 TVG, Rn. 132). Als ausgeschlossen soll eine außerordentliche Kündigung nur bei Lohntarifverträgen mit kurzer Bindungsfrist angenommen sein (vgl. ErfKo-Franzen, a.a.O., § 1 TVG, Rn. 34). Eine solche Ausnahme kann hier für den jedenfalls auf die Dauer von 5 Jahren angelegten ITV nicht angenommen werden, so dass die in Ziffer 23 ITV ausdrücklich vorgesehene außerordentliche Kündigung auch möglich war. Schließlich können die Tarifvertragsparteien auch Einigkeit über die Voraussetzungen dieser außerordentlichen Kündigung erzielen und einen konkreten wichtigen Grund als Kündigungsanlass festschreiben (vgl. Däubler, a.a.O., Rn. 138; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 4, Rn. 1610).
(bb) Die außerordentliche Kündigung vom 07.10.2022 ist wirksam erklärt worden. Das von den Vertretungsberechtigten der Beklagten unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 07.10.2022 ist unstreitig der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di am selben Tag zugegangen. So lautet es in der Präsentation der ver.di Bundestarifkommission U., dass die Kündigung „am“ 07.10.2022 bekanntgeworden ist. Ziffer 23 ITV sieht für die außerordentliche Kündigung ausdrücklich vor, dass sie unter der Voraussetzung eines konkreten nachzuweisenden Grundes steht. Dass dieser in Form der wirtschaftlichen Notlage durch ein Gutachten festgestellt wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
(cc) Soweit die Klägerin der Meinung ist, Ziffer 23 ITV enthalte gar kein Kündigungsrecht, sondern stattdessen eine tarifvertragliche „Binnenlösung“, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Es wird bereits nicht deutlich, was die Klägerin mit dem Begriff „Binnenlösung“ meint. Ob es um eine Lösung im Sinne einer Loslösung von den tarifvertraglichen Regelungen geht, was einer Kündigung gleichkäme, oder vielmehr um eine Lösung des im ITV geregelten Problems des Sanierungsweges, wird nicht deutlich. Jedenfalls erscheint der Berufungskammer die Auffassung, bei der in Ziffer 23 ausdrücklich angesprochenen Möglichkeit, „den Tarifvertrag mit außerordentlicher Wirkung zu kündigen“, handele es sich um etwas anderes als eine fristlose Kündigung, als äußerst fernliegend. Die Kündigung von Verträgen ist ein anerkanntes Gestaltungsrecht, das nach allgemeiner Ansicht auch für Tarifverträge gilt. Auch die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit wird - soweit ersichtlich - nirgends in Frage gestellt. Dass Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung des Vorganges, den Vertrag „mit außerordentlicher Wirkung zu kündigen“ etwas anderes meinen könnten, als die sofortige Beendigung des Vertrages infolge der Ausübung eines Gestaltungsrechts, kann ausgeschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen. Dies wird hier bestätigt, indem die Tarifvertragsparteien neben der Formulierung in Ziffer 23 Abs. 1 S. 1 auch noch im Satz 2 und Abs. 2 S. 1 von einem „Ausspruch der Kündigung“ und in Abs. 2 S. 2 von dem „Zeitpunkt der Kündigung“ sprechen, schließlich in Abs. 2 S. 3 regeln, dass eine einzige Ziffer „von der Kündigung nicht erfasst“ werde.
Der einzige von der Klägerin angeführte Anhalt, der für die „Binnenlösung“ sprechen soll, ist die Formulierung in Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV, nach der die Beschäftigungssicherung von der Kündigung nicht erfasst werde. Dies bestätigt indes das Instrument der Kündigung und spricht nur dafür, dass entweder ein einzelner Teil des ITV von einer Kündigung nicht getroffen werden soll oder allein eine Teilkündigung möglich sein soll, jedenfalls trotz der Kündigung die Beschäftigungssicherung weiter gelten soll.
Die Beklagte hat damit den ITV am 07.10.2022 wirksam gekündigt.
(dd) Mit der wirksamen Kündigung entfiel die zwingende Wirkung des ITV (vgl. nur ErfKo-Franzen, a.a.O., § 1 TVG, Rn. 37: arg. ex § 4 Abs. 5 TVG). Dies entspricht ebenfalls der allgemeinen Ansicht und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere die Ziffern 2, 5 und vor allem die von der Klägerin herangezogene Ziffer 11 ITV galten damit nicht mehr unmittelbar.
(3) Die Regelungen des TV Gehalt 2024 gelten aber nach der Kündigung am 07.10.2022 auch nicht infolge einer allgemeinen Nachwirkung des ITV nach § 4 Abs. 5 TVG weiter. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der Flächentarifverträge durch den ITV.
(a) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dabei ist bereits umstritten, ob diese gesetzliche Nachwirkung auch im Fall einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Tarifvertrages eintritt (offengelassen von BAG vom 18.06.1997 - 4 AZR 710/95 - zit. nach juris, Rn. 39 ff.). Aus Sicht der Berufungskammer spricht mehr für die Auffassung, dass eine Nachwirkung auch bei fristloser Beendigung des Tarifvertrages eintritt, insbesondere weil § 4 Abs. 5 TVG nicht nach Beendigungsgründen und/oder Zeitpunkten differenziert.
Diese Frage kann indes ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Tarifvertragsparteien eine allgemeine Nachwirkung vereinbart haben. Die Parteien des ITV sind jedenfalls später von einer grundsätzlichen Nachwirkung des ITV ausgegangen. Denn sie haben in der „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV“ vom Dezember 2022 unter Ziffer III, 1. am Ende aufgenommen, dass „die Nachwirkung des ITV nicht berührt wird.“ Zudem haben sie an derselben Stelle eine Nachwirkung für diese klarstellende Ergänzung ebenso ausgeschlossen wie in Ziffer II, 2. des Sozialtarifvertrages für die Aufstockungsverpflichtung der Beklagten nach Ziffer II, 1. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ITV offenbar zunächst von einer allgemeinen Nachwirkung des ITV auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung ausgingen.
(b) Ob die Parteien des ITV mit Ziffer 23 eine Nachwirkung einzelner Bereiche des ITV ausgeschlossen haben oder nicht, kann an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen, weil die Nachwirkung infolge einer außerordentlichen Kündigung in 2022 jedenfalls nicht zur Anwendung der erst lange nach der Beendigung einer unmittelbaren Wirkung des Tarifvertrages in 2024 abgeschlossenen Tarifverträge führen kann. Denn die Nachwirkung ist jedenfalls nicht dynamisch im Hinblick auf neuere, später abgeschlossene Tarifverträge (BAG vom 22.03.2017 - 4 AZR 462/16 - zit. nach juris, Rn. 19 f.; vom 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 - zit. nach juris, Rn. 25; vom 22.02.2012 - 4 AZR 8/10 - zit. nach juris, Rn. 27; vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - zit. nach juris, Rn. 50: „die Nachwirkung beschränkt sich auf den Zustand bei Beendigung des Tarifvertrages“; vom 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - zit. nach juris, Rn. 55: „Einfrieren der Regelungen“).
Damit findet der TV Gehalt 2024 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht infolge einer allgemeinen Nachwirkung der Regelungen zur Anerkennung der Flächentarifverträge Anwendung und die Klägerin hat aus diesem Grund weder Anspruch auf ein monatliches Gehalt in der Höhe, wie der TV Gehalt 2024 dies vorsieht, noch auf die Berechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung) ausgehend von diesem höheren Gehalt und - unabhängig von den obigen Erwägungen (vgl. oben 1 b) - auch nicht auf eine erst 2024 begründete Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP 2024.
(4) Schließlich gilt der TV Gehalt 2024 auch für die Klägerin nicht infolge einer Nachwirkung der Ziffer 11 des ITV.
(a) Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen, der ITV wirke nach § 4 Abs. 5 TVG voll nach, würde dies dazu führen, dass zunächst die Regelungen zur Anerkennung aller Tarifverträge ebenso wie die Absenkung der Vergütung auf 97 % weitergelten würden. Unabhängig davon, dass nach Auffassung der Berufungskammer Ziffer 11 für die Insolvenz im Herbst 2022 ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (vgl. oben (1)), würde auch eine Nachwirkung von Ziffer 11 nicht zur Anwendung des TV Gehalt 2024 führen.
(b) Denn die tarifliche Vorschrift enthält eine dynamische Regelung, die auch in einem Nachwirkungszeitraum nicht zu einem „Rückfall“ in die höhere Flächenvergütung führen könnte.
(aa) Nach der Rechtsprechung des BAG gelten dynamische Bestimmungen (z.B. Stufenaufstiege), die in geschlossenen Tarifregelungen enthalten sind, zwar auch im Nachwirkungszeitraum, so dass sie auch dort wirksam werden (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - a.a.O., Rn. 55; vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - a.a.O., Rn. 52; vom 16.08.1990 - 4 AZR 439/89 - zit. nach juris, Rn. 23). Die vom ITV vorgesehene „Rückkehr zur Fläche“ ist aber bereits kein solches „in sich geschlossenes System“, denn es handelt sich nicht um Stufen eines Vergütungssystems, das eine Erhöhung der Vergütung nach Ablauf bestimmter Zeiten vorsieht, sondern die einmalige besondere Aufgabe eines Absenkungsmechanismus. Insbesondere ist diese „Rückkehr zur Fläche“ nicht von einem bloßen Zeitablauf abhängig (vgl. BAG vom 14.12.2011, a.a.O., Rn. 53).
(bb) Zudem verbieten hier auch Sinn und Zweck ein Verständnis, nach dem die Beschäftigungssicherung nachwirkt, die Vergütungshöhe aber „zurückspringt“ auf die Flächenvergütung (vgl. allgemein Däubler, a.a.O., Rn. 895). Denn Beschäftigungssicherung und Vergütungsabsenkung stehen in einem Synallagma, das nicht ohne weiteres dergestalt auseinandergerissen werden kann, dass eine Leistung weiter erbracht wird, die Gegenleistung aber entfällt. Dass die Beschäftigungssicherung auch nach der Kündigung des ITV bestehen bleiben soll, ist aber unmissverständlich in Ziffer 23 geregelt.
(c) In jedem Fall aber haben die Parteien des ITV eine spezielle Regelung im Sinne einer konkreten Nachwirkung in Ziffer 23 vereinbart, die dazu führt, dass die in Ziffer 11 ITV angelegte Dynamik in keinem Fall nachwirken kann. Damit haben sie die gesetzliche Anordnung aus § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls derart modifiziert, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dies ergibt die Auslegung der Ziffer 23 ITV. Für diese gelten die oben dargestellten Grundsätze (vgl. oben 1 b bb (1) (a)).
(aa) Der Wortlaut der Ziffer 23 ITV ist eindeutig. Danach wird „die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung“ bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die „Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung“ „zum Abschluss“ „einer angepassten tariflichen Lösung“ führt, „unverändert fortgezahlt“. Ziffer 23 ITV enthält damit eine eigenständige Regelung, welches Gehalt nach der Kündigung und nach dem Wegfall der unmittelbaren Wirkung des ITV gezahlt werden soll. Anders kann die Regelung in Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV, dass „die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß dem Tarifvertrag geltende Vergütung“ „unverändert“ fortgezahlt werden soll, nicht verstanden werden.
Der Wortlaut nimmt für die fortzuzahlende Vergütung Bezug auf einen konkreten Stichtag. Diejenige Vergütung, die am Tag der Kündigung des Tarifvertrages gilt, soll weitergezahlt werden. Die wörtliche Bezugnahme auf einen statischen Punkt spricht bereits gegen eine dynamische Weiterentwicklung der Vergütungshöhe. Gleiches gilt für das ausdrücklich gewählte Wort „unverändert“. Auch dieses belegt, dass eine Dynamik der Vergütung nach der Kündigung des Tarifvertrages gerade nicht mehr eintreten soll. Die gewählten Formulierungen verstärken damit die vom BAG mit „Einfrieren“ und „Beschränkung auf Zustand bei Beendigung“ bezeichnete allgemeine Wirkung einer Nachwirkung von Tarifverträgen (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - a.a.O., Rn. 55; vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - a.a.O., Rn. 50).
Für ein anderes Verständnis spricht nicht der Wortlaut des letzten Satzes der Ziffer 23, nach der eine Ausnahme für die Beschäftigungssicherung gemäß Ziffer 14 gilt, die von der Kündigung nicht erfasst werden soll, also weiter bestehen bleibt. Die Formulierung, dass die „Beschäftigungssicherung … von der Kündigung nicht erfasst“ werde, ist dabei sprachlich erforderlich oder wenigstens sinnvoll, weil ohne sie infolge der Kündigung jedenfalls die unmittelbare Wirkung der Ziffer 14 entfiele und nicht sicher ist, dass Ziffer 14 von einer allgemeinen Nachwirkung erfasst wäre.
(bb) Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 23 ITV führen zu demselben Ergebnis:
Es ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag zum einen ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Tarifvertrag außerordentlich, aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann (vgl. oben (2) (a) (aa)). Sodann ist umstritten, inwieweit bei einer etwa wirksamen außerordentlichen Kündigung der gekündigte Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt (vgl. dazu oben (3) (a)). Vor diesem Hintergrund spiegelt sich im Wortlaut der Ziffer 23 ITV der Wille der Tarifvertragsparteien, diese Streitfrage nicht offen lassen zu wollen, sondern beide Sachverhalte einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen. Das in der juristischen Debatte für eine Nachwirkung des Tarifvertrages nach dessen außerordentlicher Kündigung maßgeblich angeführte Argument lautet, dass ohne Nachwirkung keinerlei Vergütungsregelung mehr gelten würde und nur ein Rückgriff auf die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB übrig bliebe (siehe dazu ausführlich Däubler-Bepler, TVG, a.a.O., § 4 Rn. 930). Genau diesen Zustand haben die Parteien des ITV nicht gewollt, wie sich daraus ergibt, dass die Fortzahlung einer konkreten Vergütung ausdrücklich geregelt wurde. Aus diesem Regelungszweck leitet sich deshalb ab, dass mit Ziffer 23 ITV die Vergütungshöhe im Fall der Kündigung unabhängig von weiteren Vorschriften des ITV für andere Sachverhalte geregelt werden sollte.
Der Fortbestand der Beschäftigungssicherung muss damit zwingend den Fortbestand der Absenkung nach sich ziehen, was die Tarifvertragsparteien in Ziffer 23 geregelt haben. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der „Sanierungsbeitrag“ nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr statisch bleibt. Denn das Gehalt betrug - kurz gesagt - während der Laufzeit des ITV insbesondere auch wegen Ziffer 4 ITV jeweils „97 % von der jeweiligen Flächenvergütung“. Mit Ausspruch der Kündigung betrug es aber nicht mehr „97 % von der Flächenvergütung“, sondern nur noch „97 % der Flächenvergütung zum Zeitpunkt der Kündigung (07.10.2022)“. Dieses Ungleichgewicht zwischen sich über die Zeit steigernden Sanierungsbeiträgen gegenüber einer wertmäßig gleichbleibenden „Beschäftigungssicherung“ haben die Tarifvertragsparteien aber in Kauf genommen. Sie gingen offenkundig davon aus, dass eine „angepasste tarifliche Lösung“ infolge der zwingend aufzunehmenden Verhandlungen - anders als tatsächlich erfolgt - bald möglich wäre, so dass dieses Ungleichgewicht entweder gar nicht erst entstehen oder wenigstens vergleichsweise gering bleiben würde. Die Kündigung im Blick hatten die Tarifvertragsparteien schon bei Abfassung der Ziffer 14, die eine Mindestgarantie nur „während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages gewährt“ und mithin nicht mehr für die Zeit nach dessen Kündigung.
Ziel der Ziffer 11 ITV ist demgegenüber, den Arbeitnehmern Gehaltsbestandteile zuzusprechen, die im Falle der Insolvenz „Arbeitgeber-neutral“ sind. Die volle Vergütung kostet den Arbeitgeber im Insolvenzfall nichts und belastet ihn nicht. Sie schadet allenfalls den übrigen Insolvenzgläubigern. Insoweit ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Regelung sinnvoll auch für eine Insolvenz nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages ist. Sinnvoll wäre eine entsprechende Regelung aber gleichzeitig nur für einen begrenzten Zeitraum, wie dies im Sozialtarifvertrag geregelt wurde, nicht aber im ITV. Wenn auf die Insolvenz eine Sanierung statt einer Liquidation folgt, ist die dauerhafte Erhöhung der Vergütungen unmittelbar mit Insolvenzantrag oder -eröffnung gerade nicht sinnvoll.
(cc) Die Systematik des ITV belegt ebenfalls das gefundene Ergebnis: Insbesondere spricht diese gegen die Auffassung der Klägerin, der ITV solle mit seiner in Ziffer 11 enthaltenen Dynamik weiter nachwirken und im Falle einer der Kündigung nach Ziffer 23 ITV folgenden Insolvenz das gesamte seit Jahren aufgelaufene Delta zwischen Flächenvergütung und abgesenkter Sanierungsvergütung zusprechen und für die Zukunft die höhere Flächenvergütung festschreiben.
Es ging Ende 2019 um eine Sanierungsidee für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten. Für diese Sanierung haben die Tarifvertragsparteien eine konkrete Idee gehabt, die nach ihrer Einschätzung jedenfalls die Chance hatte, die Sanierung erfolgreich werden zu lassen (Beschäftigungssicherung gegen konkrete Vergütungsabsenkung). Diese Idee hat nicht (hinreichend) funktioniert, was durch das erste Insolvenzverfahren belegt wurde. Nach der Insolvenz wurde dasselbe Sanierungsmodell gemäß dem Sozialtarifvertrag weitergeführt, wieder mit der Vorstellung, es habe die Chance, die Sanierung erfolgreich werden zu lassen. Voraussetzung auch für die außerordentliche Kündigung war, dass das Sanierungsmodell nicht funktioniert. Es erscheint dabei nicht sinnvoll, ein in der Vergangenheit nicht funktionstüchtiges Instrument, das nicht zur erhofften Sanierung geführt hat, weiterlaufen zu lassen, bis ein neues gefunden ist. Die Funktionsuntüchtigkeit dieses Instruments ist durch die eingetretene Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung (Bestätigung durch externen Wirtschaftssachverständigen) nachgewiesen und quasi „attestiert“. Die Verhandlungspflicht musste zwingend ein anderes Sanierungsinstrument zum Gegenstand haben. Bei dieser Sachlage erscheint es als besonders naheliegend, den Status-Quo zum Zeitpunkt der Kündigung festzuschreiben und bestehen zu lassen („einzufrieren“), bis ein neues Instrument vereinbart ist.
Es erscheint demgegenüber geradezu unsinnig, bei dieser Sachlage den Arbeitnehmern die Beschäftigungssicherung weiter zu gewähren, gleichzeitig aber ihnen die volle ungekürzte Vergütung zu zahlen. Beide Leistungen stehen nach Ziffer 14 Abs. 3 Nr. 3 ITV im Synallagma. Warum durch die Kündigung des ITV dieses Gegenseitigkeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, ist unerfindlich (vgl. auch BAG vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/98 - zit. nach juris, Rn. 38). Das Bundesarbeitsgericht spricht bei einem anderen Sanierungstarifvertrag davon, „Sinn und Zweck der Regelung gebieten einen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und Rückabwicklung“ (vgl. BAG vom 25.05.2022 - 4 AZR 454/21 - zit. nach juris, Rn. 36), hier: Beschäftigungssicherung und Sanierungsbeitrag. Dem steht auch eine später eintretende Insolvenz nicht entgegen. Wenn die Tarifvertragsparteien tatsächlich in 2019 die Vorstellung gehabt hätten, auch nach Kündigung des ITV solle eine der Kündigung folgende Insolvenz zur Rückkehr in die Fläche führen, hätte es besonders nahe gelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Denn die für die Kündigung aufgenommene Voraussetzung lag offenkundig „nur wenige Schritte vor einem Insolvenzantrag“, so dass der tatsächlich eingetretene Ablauf einer Insolvenz kurz nach der außerordentlichen Kündigung für die Tarifvertragsparteien vorhersehbar, jedenfalls nicht überraschend gewesen sein kann.
Würde zudem eine Regelung wie in Ziffer 11 ITV auch im Fall der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage gelten, hätte dies auch große Bedeutung für die Strategie in den Verhandlungen. Denn es ist ein Unterschied, ob auf der Basis einer gleichbleibenden Vergütung verhandelt wird, oder ggf. die Aussicht besteht, im Fall einer sanierenden Insolvenz die Verhandlungen darauf auszurichten, dass wieder das Flächenentgelt „automatisch“ gelten könnte.
(dd) Auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung spricht schließlich für dieses Verständnis:
Zunächst stehen zwar die Ziffern 11 und 23 ohne Verbindung zueinander gleichberechtigt nebeneinander im Text des ITV, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen Norm ins Auge spränge. Die Tarifvertragsparteien haben für den Insolvenz-Fall eine Regelung vorgesehen und für die Kündigung eine andere. Es fehlt eine Regelung zum Verhältnis der Vorschriften zueinander.
Die mit „Notfallregelung“ überschriebene Ziffer 23 steht aber am Ende des Tarifvertrags. Sie folgt damit allen anderen Regelungen nach und ist fast vollkommen eigenständig. Sie enthält lediglich einen Verweis auf die Beschäftigungssicherung, die nicht erfasst sein soll. Auch das spricht zum einen dafür, dass es sich um eine abschließende Regelung handeln soll, zum anderen dafür, dass Ziffer 23 eine Spezialregelung enthält, die den allgemeinen zuvor aufgeführten Regelungen vorgehen soll.
(d) Diese tarifliche Regelung ist auch wirksam. Die Tarifvertragsparteien können über die von § 4 Abs. 5 TVG als Grundfall vorgegebene Nachwirkung eines Tarifvertrages disponieren, die gesetzliche Regelung nach ihren Vorstellungen modifizieren und insbesondere eine Nachwirkung auch (ausdrücklich oder konkludent) ausschließen (BAG vom 11.12.2018 - 4 AZR 161/18 - zit. nach juris Rn. 27; vom 20.06.2013 - 6 AZR 842/11 - zit. nach juris, Rn. 30; vom 30.01.2013 - 4 AZR 306/11 - zit. nach juris, Rn. 22; vom 16.05.2012 - 4 AZR 366/10 - zit. nach juris, Rn. 33; vom 11.01.2011 - 1 AZR 310/09 - zit. nach juris, Rn. 14; vom 08.10.1997 - 4 AZR 87/96 - zit. nach juris, Rn. 22; vom 16.08.1990 - 8 AZR 439/89 - zit. nach juris, Rn. 16; vom 03.09.1986 - 5 AZR 319/85 - zit. nach juris, Rn. 23; Däubler-Bepler, TVG, a.a.O., Rn. 902). Der vereinbarte Ausschluss einer Nachwirkung kann dabei den ganzen Tarifvertrag oder auch nur einzelne seiner Teile betreffen (so ausdrücklich Däubler-Bepler, TVG, a.a.O.). Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte besondere Verhandlungspflicht soll nach einer Entscheidung des BAG sogar den Ausschluss einer Nachwirkung insgesamt begründen, weil die Verhandlungspflicht eine Lücke nach Ablauf der Wirkung eines Tarifvertrages vermeiden soll, was nicht notwendig wäre, wenn die gekündigte Regelung nachwirken würde (BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 87/96 - a.a.O., Rn. 24).
Danach hat der TV Gehalt 2024 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin im fraglichen Zeitraum keine Anwendung gefunden und konnte die von ihr verfolgten Ansprüche nicht begründen. Weder stand der Klägerin aus diesem Tarifvertrag das geltend gemachte monatliche Grundgehalt zu noch waren die geltend gemachten Sonderzahlungen aus der entsprechenden Gehaltshöhe zu berechnen.
2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist auch richtig im Hinblick auf eine hinter dem Antrag zurückbleibende Vergütung der Klägerin nach dem Gehaltstarifvertrag 2021 (TV Gehalt 2021), die - wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat - nach § 308 ZPO ebenfalls als weniger in ihrem Antrag enthalten ist.
a) Auch der TV Gehalt 2021 findet schon deshalb keine unmittelbare Anwendung, weil die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht mehr tarifgebunden war. Es gilt das oben (1 a) Ausgeführte entsprechend.
b) Aber auch nach den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem TV Gehalt 2021 steht der Klägerin kein Anspruch auf die „volle“ Flächenvergütung im fraglichen Zeitraum zu. Wie oben ausgeführt, gilt die Regelung über eine Anerkennung aller Tarifverträge ebenso wie die in Ziffer 5 Abs. 1 vereinbarte „vollständige Rückkehr in die Fläche“ infolge der wirksamen außerordentlichen Kündigung des ITV nicht mehr unmittelbar.
Auch über eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG erlangt die Klägerin keinen Anspruch auf die Flächenvergütung auf Basis des einschlägigen Tarifvertrages zum Zeitpunkt der Beendigung des ITV am 07.10.2022, weil die Tarifvertragsparteien eine konkrete Nachwirkungsregelung in Ziffer 23 getroffen haben, wonach die zum Zeitpunkt der Kündigung am 07.10.2022 geltende Vergütung weiter fortzuzahlen ist. Es gilt dasselbe wie oben zum TV Gehalt 2024 ausgeführt (vgl. 1 b bb (4) (c)).
3. Die Vergütung, „die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag“ galt, ist exakt und ausschließlich diejenige Vergütung, die die Beschäftigten nach der Tarifvertragslage am 07.10.2022 beanspruchen konnten, also lediglich die abgesenkte Vergütung in der damaligen Höhe ohne Sonderzahlungen und ohne das Hinzutreten von Ansprüchen aus neuen Tarifverträgen. Dass die Beklagte der Klägerin im fraglichen Zeitraum Mai 2024 bis Januar 2025 exakt diese Vergütung gezahlt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit stehen der Klägerin weitere Ansprüche nicht zu.
Die Berufung ist damit insgesamt unbegründet und zurückzuweisen.
C.
I. Nachdem die Klägerin im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, hat sie auch die Kosten der Berufung zu tragen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 525, 97 Abs. 1 ZPO).
II. Die Berufungskammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Der Sachverhalt berührt einen größeren Teil der Allgemeinheit, was sich bereits dar-aus ergibt, dass gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bundesweit bei mehreren Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten anhängig sind und sich widersprechende Entscheidungen zu dem bundesweit anwendbaren ITV vermieden werden sollen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.