Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 28.06.2002 – 9 Ta 234/02

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0628.9TA234.02.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2002 - 9 Ca 7539/01 - in der Fassung vom 13.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e

I

2

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

II

3

Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung verkennt die Reichweite des § 19 GKG. Dieser betrifft unmittelbar den Streitwert für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Wenn für hilfsweise geltend gemachte Ansprüche darauf abgestellt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung insoweit ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG), stellt dies für die Berechnung der Gerichtsgebühren eine plausible Regelung dar; anwaltliche Gebühren sind aber grundsätzlich nicht davon abhängig, inwieweit das angerufene Gericht über erhobene Ansprüche entscheidet (vgl. § 31 Abs. 1, § 23, § 10 Abs. 1 BRAGO). Dementsprechend sind für den Antrag zu 4) die Geschäftsgebühr, die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO) und die Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) angefallen (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 88; m.w.N.). Für den Hilfsantrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers „das Geschäft betrieben“, sie haben diesen Anspruch gemäß dem Protokoll des Arbeitsgerichts vom 14.01.2002 erörtert; er ist letztlich im gerichtlichen Vergleich vom selben Tag miterledigt worden. Jede andere Wertung der Gegebenheiten ist schon mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren.