Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 16.05.2003 – B 15 Sa 1927/02

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.B15SA1927.02.00

Tenor

wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird:

8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen."

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Das Urteil vom 31.01.2003 war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Soweit es in Ziffer 8 Satz 1 der Urteilsgründe heißt, die Klageänderung sei als "unzulässig" anzusehen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

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Hamm, den 16.05.2003

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Das Landesarbeitsgericht

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Der Vorsitzende der 15. Kammer

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gez.: Dr. Y

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Vorsitzender Richter

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am Landesarbeitsgericht