Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 16.05.2003 – B 15 Sa 1927/02
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.B15SA1927.02.00
Tenor
wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird:
8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen."
Das Urteil vom 31.01.2003 war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Soweit es in Ziffer 8 Satz 1 der Urteilsgründe heißt, die Klageänderung sei als "unzulässig" anzusehen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Hamm, den 16.05.2003
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 15. Kammer
gez.: Dr. Y
Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht