Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 22.10.2003 – 10 TaBV 145/03

ECLI:DE:LAGHAM:2003:1022.10TABV145.03.00

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

am 22.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), eines Betriebsratsmitglieds beantragt. Das Bruttomonatsentgelt des Beteiligten zu 3) lag bei 2.010,10 EUR.

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Nachdem der Arbeitgeber und der Beteiligte zu 3) sich in einem Parallelprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003 geeinigt hatten, erklärten die Beteiligten das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt.

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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.08.2003 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EUR fest.

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Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde.

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Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unzutreffend auf den doppelten Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festgesetzt. Das auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds gerichtete Verfahren nach § 103 BetrVG sei in Anlehnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten.

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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

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II

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Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.

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Der auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gerichtete Antrag war entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auch das Beschwerdegericht wendet § 12 Abs. 7 ArbGG in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entsprechend an (LAG Berlin, Beschluss vom 28.03.1974 - DB 1975, 503; LAG Hamm, Beschluss vom 20.02.1976 - 8 TaBV 77/75 -; vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 41; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2001 - JurBüro 2001, 595, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 277 b); Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 84; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 135 m.z.N. aus der Rechtsprechung). Das auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines Funktionsträgers gerichtete Verfahren ist streitwertmäßig wie der Kündigungsschutzprozess zu behandeln, da das Beschlussverfahren regelmäßig zur verbindlichen Klärung der Kündigungsbefugnis führen wird. Der volle Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG muss auch in aller Regel im Verfahren nach § 103 BetrVG ausgeschöpft werden, da die präjudizielle Wirkung des Beschlussverfahrens wesentlich das individual-rechtliche Kündigungsschutzverfahren bestimmt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 11.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42; KR-Etzel, § 103 BetrVG Rz. 139 m.w.N.).

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Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert kommt auch im Hinblick auf das Funktionieren des Betriebsrats als Organ im Verfahren nach § 103 BetrVG nicht in Betracht; die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ist durch ein Verfahren nach § 103 BetrVG nicht beeinträchtigt, da für ein durch ein Kündigungsschutzverfahren oder ein Zustimmungsersetzungsverfahren verhindertes Betriebsratsmitglied nach § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nachrückt.

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Schierbaum

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/N.