Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 10.08.2011 – 3 Sa 660/10 - Berichtigungsbeschluss

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0810.3SA660.10BERICHTI.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 04.05.2011 wird wie folgt berichtigt:

Im dritten Absatz, Seite 3 wird hinter „Vermittlungsprovision“ eingesetzt „in vier Raten“.

Der zweite Satz im dritten Absatz, Seite 3, lautet wie folgt:

„Die Zahlungen von drei Raten erfolgten im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004; der Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Rate ist streitig, der Kläger behauptet eine Zahlung im September 2003, der Beklagte behauptet eine Zahlung im Juli 2002.

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G r ü n d e

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I.  Mit dem am 08.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes des ihm unter dem 26.05.2011 zugestellten Urteils vom 04.05.2011.

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II.  Der Antrag des Beklagten ist begründet.

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1)  Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

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2)  Hiernach war der Tatbestand im beantragten Umfang zu berichtigen.

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a)  Im dritten Absatz auf Seite 3 war am Ende des Unterabsatzes 1 ergänzend aufzunehmen, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision in vier Raten vereinbart war, da ansonsten der Anschlusssatz nicht aus sich heraus verständlich ist.

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b)  Unstreitig waren in der Tat lediglich die Ratenzahlungen im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004.

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Der Zeitpunkt der Zahlung einer vierten Rate war von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Dem ist mit der Berichtigung Rechnung getragen.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.