Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19.07.2012 – 8 Sa 2217/10
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0719.8SA2217.10.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2010 – 5 Ca 1047/10 – wird auch insoweit zurückgewiesen, als es die im Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 25.08.2011 ausgeklammerte Position von 850,00 € netto betrifft.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Schlussurteils ist die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der restlichen Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 850 € netto. Der Beklagte behauptet, einen Vorschuss in der genannten Höhe gezahlt zu haben, der Kläger bestreitet dies sowie die Echtheit der in Durchschrift vorgelegten Quittung.
Nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens über die Frage der Echtheit der Quittung (Bl. 192 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 241 ff. d.A.) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten bleibt auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Oktobervergütung (850 € netto) ohne Erfolg. Der Beklagte hat zwar unter Vorlage einer Quittungsdurchschrift eine entsprechende Zahlung behauptet, der Kläger hat indessen bestritten, eine entsprechende Zahlung erhalten und quittiert zu haben.
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat die Frage der Echtheit der Quittung nicht zweifelsfrei klären können, vielmehr verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens dabei, dass nur eine "eher mäßige Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass der Kläger die Quittung unterzeichnet hat. Eine volle und zweifelsfreie Überzeugung lässt sich auf dieser Grundlage nicht gewinnen. Verbleibende Zweifel gehen nach der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung beruft.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.