Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Berichtigungsbeschluss vom 14.06.2023 – 3 Sa 1242/21

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0614.3SA1242.21.01

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Angabe auf Seite 2 des Urteils

„… sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr.XXX vom 01.01.2029 ...“

durch die Angabe

„…sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr. XXX vom 01.01.2019...“

ersetzt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, weil das angegebene Datum in der Zukunft liegt und daher in einer bereits abgeschlossenen Anlage zu einem Vertrag nicht zutreffend sein kann. Zudem liegen die Zahlen 1 und 2 auf der Computertastatur nebeneinander.

3

Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende allein (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

5

RECHTSMITTELBELEHRUNG

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.