Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm
Landesarbeitsgericht Hamm Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2025 – 10 SLa 837/24
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0422.10SLA837.24.00
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
„Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“
richtig lautet:
„Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte…“
Gründe
2
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.
3
Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.
4
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
5
Hamm, 22.04.2025