Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 29.07.2025 – 7 TaBV 37/24
7. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2025:0729.7TABV37.24.00
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin zur Aufhebung von (noch) drei personellen Einzelmaßnahmen.
Die Arbeitgeberin, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mbH gesellschaftsrechtlich organisiert ist, bildet die Obergesellschaft des international tätigen D-Konzerns. Ausweislich der registergerichtlichen Eintragung (AG Gütersloh, HRB XXXX) befasst sie sich insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Maschinen. Soweit für den Streitfall von Interesse, befindet sich am gleichen Standort wie die Beteiligte zu 2. die E GmbH (im Folgenden: „E“), in Frankreich die F S.A.S. sowie die G S.A.S., jeweils vereinfachte Aktiengesellschaften französischen Rechts.
Antragsteller ist der für die Beteiligte zu 2. gewählte Betriebsrat, der mit seinem Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Aufhebung der Zuweisung von Funktionen an drei sogenannte Matrixmanager begehrt, da er hierin jeweils mitbestimmungspflichtige Einstellungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG erblickt.
Die Arbeitgeberin führte zum 01.10.2023 eine unternehmens- und grenzübergreifende Matrixstruktur ein. Hierüber schlossen die Arbeitgeberin und der Konzernbetriebsrat unter dem 09.05.2023 einen Interessenausgleich ab. Der Interessenausgleich beschreibt auch Beteiligungsrechte der örtlichen Betriebsräte. Die von den Beteiligten so bezeichneten Matrixmanager nehmen fachliche Führungsaufgaben innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs wahr. Hierzu ist aufgrund der Erörterungen im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 29.07.2025 übereinstimmend erklärt worden, dass die im zuletzt formulierten Beschwerdeantrag bezeichneten Matrixmanager fachliche Vorgesetzte von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. sind.
Nach Abschluss des Interessenausgleichs (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen) erließ die Konzernleitung unter dem 09.10.2023 eine „Verfahrensrichtlinie Titel: Matrix-Konzernrichtlinie“, in der unter anderem geregelt ist:
„§ 4 Personalangelegenheiten
Die jeweils zuständigen Matrixmanager tragen die fachliche Verantwortung für die ihrer Organisationseinheit fachlich zugeordneten Mitarbeitenden der D Gruppe ungeachtet ihrer arbeitsvertraglichen Situation.
Zur Durchführung der fachlichen Führungsaufgaben und der damit einhergehenden Führungsverantwortung sind die jeweils zuständigen Matrixmanager hiermit beauftragt und bevollmächtigt.
Die Matrixmanager haben keine Befugnis, das disziplinarische Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitenden auszuüben, die nicht selbst in einem Arbeitsvertragsverhältnis zum Vertragsarbeitgeber des Matrixmanagers stehen.
[…]
Solche Maßnahmen sind stets durch den Vertragsarbeitgeber des betroffenen Mitarbeitenden zu treffen, wobei der Matrixmanager beteiligt werden kann.“
Wegen der Einzelheiten der Verfahrensrichtlinie wird auf Bl. 66 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen.
Bei der Beteiligten zu 2. sind konzernweit unter anderem die Funktionen Personal, IT und Finanzen gebündelt. Zum Bereich der Finanzen gehört ein Teil des Einkaufs, der global mit etwa 200 Mitarbeitenden aufgestellt ist und der bei der Beteiligten zu 2. etwa von 25 Mitarbeitenden ausschließlich für den Bereich der nicht produktbezogenen Materialien („Non Production Materials“, NPM) bearbeitet wird.
Herr A, dessen Vertragsarbeitgeber die E ist, bearbeitet den Bereich des sogenannten Performance Managements; er ist Führungskraft des Mitarbeiters H, der in dem beschriebenen Einkaufsbereich bei der Beteiligten zu 2. als deren Arbeitnehmer tätig ist.
Herr B, dessen Vertragsarbeitgeberin die F S.A.S. ist, ist zuständig für den sogenannten operativen Einkauf im Bereich NPM und in dieser Funktion Vorgesetzter der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmerin I und des Arbeitnehmers J.
Schließlich führt die bei der G S.A.S. beschäftigte Matrixmanagerin C den Mitarbeiter K, dessen Vertragsarbeitgeberin wiederum die Beteiligte zu 2. ist.
Im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer am 29.07.2025 ist zwischen den Beteiligten streitlos geblieben, dass der arbeitstechnische Zweck der Beteiligten zu 2., den sie selbst als Zentralisierung und Querschnittsfunktion, vorrangig in den Bereichen Recht, Personal und IT beschrieben hat, auch darin besteht, mit eigenen Mitarbeitenden für den Bereich des Einkaufs NPM Unterstützungsleistungen für die im Streitfall interessierenden Konzerngesellschaften zu erbringen.
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den genannten Matrixmanagern und den bei der Beteiligten zu 2. genannten beschäftigten Mitarbeitenden gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt, wobei die Bewertung, wie intensiv sie beschrieben wird, zwischen den Beteiligten im Streit ist:
Der Matrixmanager A meldet sich mehrmals wöchentlich, teilweise mehrmals am Tag, bei Herrn H per Telefon, E-Mail und teilweise auch persönlich. Hierbei geht es um abteilungsinterne und -übergreifende Informationen, organisatorische Themen, Aufgabenverteilung im Team sowie um spezifische, fachliche Anweisungen zu Aufgaben oder zur Aufgabenerfüllung. Hierbei gibt Herr A konkrete Vorgaben und legt zusammen mit dem Mitarbeiter H dessen jährliche Zielvereinbarung fest. Die Bewertung der Zielerreichung erfolgt ebenfalls durch Herrn A. Einmal pro Woche ist ein persönlicher jour fix festgelegt, einmal pro Woche ein solcher Termin im Team. Dabei steuert Herr A die Entwicklung von abteilungsspezifischen Themen und leitet das Team.
Der Matrixmanager B hat durchschnittlich alle zwei Tage Kontakt mit den ihm nachgeordneten Mitarbeitenden Frau I und Herrn J per E-Mail, Telefon oder auch persönlich. Hierbei erteilt Herr B fach- und aufgabenspezifische Informationen und Anweisungen. Alle zwei Wochen findet ein persönlicher Jour fix statt, hierzu versetzt ebenso alle zwei Wochen ein jour fix im Team. Die durchschnittliche persönliche Anwesenheit vor Ort ist etwa alle sechs Wochen. Herr B erteilt hierbei konkrete Vorgaben zur Aufgabenerfüllung, zur Bearbeitung neuer Themenfelder sowie zu Zielvorgaben.
Die Matrixmanagerin Frau C arbeitet mit dem Mitarbeiter K der Beteiligten zu 2. wie folgt zusammen: Mehrfach täglich findet ein Kontakt per E-Mail, Telefon oder persönlich statt. Einmal wöchentlich ist ein persönlicher jour fix und einmal wöchentlich ein solcher mit dem Team festgelegt. Hierbei erteilt Frau C konkrete Anweisungen zu diversen Aufgaben und deren Erfüllung. Es handelt sich z.B. um Entwicklungsdienstleistungen, internationale Übersetzungsdienstleistungen und mehr. Die Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des Teams von Frau C finden autark statt. Entscheidungen zu Freigaben trifft die Matrixmanagerin nach gemeinsamer Besprechung.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 09.04.2024 per qualifizierter Signatur aus einem besonderen Anwaltspostfach eingegangen, hat der Betriebsrat die Aufhebung der „Einstellung“ von insgesamt sieben Matrixmanagern gegenüber der Beteiligten zu 2. begehrt. Nach jeweils übereinstimmenden Erledigungserklärungen, die im Einzelfall zu Verfahrenseinstellungen geführt haben, stehen hiervon noch die drei oben im Antrag bezeichneten Matrixmanager zur Überprüfung durch das Gericht.
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
Der Mitarbeitende A der E unterliege dem Weisungsrecht des Herrn M, der wiederum bei der Beteiligten zu 2. beschäftigt ist. Der Matrixmanager B erhalte Weisungen von ebenfalls einem bei der Beteiligten zu 2. tätigen Mitarbeiter. Gleiches gelte für die Matrixmanagerin C.
Die Beteiligte zu 2. setze ihre Pflichten aus dem Interessenausgleich vom 01.10.2023 insoweit nicht um, als dass sie den Betriebsrat nicht zu einer Einstellung der im Antrag bezeichneten Matrixmanager beteiligt habe. Dass es sich um Einstellungen handele, ergebe sich daraus, dass Vorgesetzte der Matrixmanager bei der Arbeitgeberin teilweise die Personalhoheit ausüben würden. Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 2. die Konzernführungsgesellschaft darstelle, bedinge, dass Mitarbeitende der Arbeitgeberin als Vorgesetzte der Matrixmanager die Befugnis hätten, maßgebliche Weisungen zu erteilen.
Soweit für den Streitfall (noch) von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,
die Einstellung des Herrn A, des Herrn B sowie der Frau C aufzuheben.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Der Mitarbeitende Ar erhalte fachliche und disziplinarische Weisungen von seiner Vorgesetzten, deren Vertragsarbeitgeberin die E sei.
Der Matrixmanager B erteile den bezeichneten Beschäftigten der Beteiligten zu 2. lediglich Richtlinienvorgaben. Seine fachlichen und disziplinarischen Weisungen erhalte er von Vorgesetzten seines Vertragsarbeitgebers, der F S.A.S.. Gleiches gelte für die Matrixmanagerin C, die im Rahmen der Führung des Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. Richtlinienvorgaben erteile und selbst wiederum dem fachlichen und disziplinarischen Weisungsrecht ihres Vorgesetzten bei der G S.A.S. unterliege.
Die Beteiligte zu 2. hat gemeint, eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes liege nicht vor. Es fehle an einer Eingliederung der Tätigkeit der Matrixmanager zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs der Beteiligten zu 2..
Eine höchstrichterliche Entscheidung, deren rechtliche Bewertung auf den Streitfall übertragbar wäre, fehle bislang. Das Bundesarbeitsgericht habe sich bislang mit dem Fall befasst, in dem eine betriebs-, nicht aber eine unternehmensübergreifende Matrixorganisation implementiert worden sei. Insbesondere würden die Matrixmanager durch Ausübung ihrer Führungsfunktion nicht die alltägliche betriebliche Arbeitsorganisation der bei der Beteiligten zu 2. betroffenen beschäftigten Mitarbeitenden beeinflussen.
Durch Beschluss vom 17.07.2024 hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nicht hinreichend ergebe, dass die im Antrag bezeichneten Matrixmanager gegenüber Beschäftigten der Beteiligten zu 2. ein Weisungsrecht ausüben würden. Der Betriebsrat beschränke seinen Sachvortrag auf eine lediglich fachliche Zuständigkeit. Damit sei ein vollumfängliches Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern nicht gegeben. Allein eine solche fachliche Zuständigkeit für Beschäftigte der Beteiligten zu 2. sei nicht gleichzusetzen mit dem Direktionsrecht, welches in § 106 GewO normiert sei. Aus diesem Grunde reiche allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung der Matrixmanager zu fachlichen Führungskräften nicht aus. Auch ergebe sich aus der Verfahrensrichtlinie zur Konzernmatrix keine andere Bewertung. Die dort verwendete Begrifflichkeit der fachlichen Verantwortung sei nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden fachlichen Führung.
Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung, dem Vertreter des Betriebsrates am 08.08.2024 zugestellt, wird auf Bl. 4 ff. d.A. Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 09.09.2024 per sicherem Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach qualifiziert signiert eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.11.2024 mit Schriftsatz vom 08.11.2024, am selben Tage auf gleichem sicheren Übermittlungsweg beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
Der Betriebsrat trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung die Organisation der Matrixstrukturen nicht zutreffend eingeordnet, indem es auf ein umfassendes Weisungsrecht der Matrixmanager gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. abgestellt habe, ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen. Dabei sei die Ausübung des disziplinarischen Weisungsrechts der Matrixmanager nicht erforderlich; vielmehr reiche eine fachliche Anweisungsbefugnis zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Beteiligten zu 2..
Der Betriebsrat teile nicht die Auffassung, dass die Begriffe „fachliche Verantwortung“ in der zitierten Verfahrensrichtlinie nicht im Sinne der Ausübung eines jedenfalls teilweisen Weisungsrechts zu verstehen seien.
Immerhin sei es undenkbar, dass die bei der Beteiligten zu 2. tätigen Mitarbeitenden fachliche Weisungen des jeweils zuständigen Matrixmanagers ignorieren würden.
Der Betriebsrat habe mittlerweile Rücksprache mit den bei der Beteiligten zu 2. Beschäftigten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Matrixmanagern führen können. Dabei habe der Betriebsrat um eine Einschätzung der Intensität der Zusammenarbeit gebeten. Hierbei habe sich ergeben, dass der Mitarbeiter H die Zusammenarbeit mit Herrn A als hoch einschätzen würde, die Mitarbeitenden I und J die Zusammenarbeit mit Herrn B als mittel und der Mitarbeiter K die Zusammenarbeit mit Frau C wiederum mit hoch.
Insgesamt stehe fest, dass die fachlichen Weisungsbefugnisse der Matrixmanager von ihnen tatsächlich wahrgenommen würden. Ebenso kommt es zur regelmäßigen Anwesenheit im beschriebenen und unstreitig gebliebenen Sinne im Betrieb vor Ort, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als gewichtiges Indiz für die erforderliche Eingliederung in die Betriebsabläufe angenommen werden müsse.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.07.2024, AZ.: 4 BV 18/24, abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellungen des Herrn Hartmut A, des Herrn B sowie der Frau C aufzuheben.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt im Beschwerdeverfahren zur Begründung des Betriebsrates ergänzend vor:
Es bestehe weder ein hinreichend verfestigtes noch intensiviertes Weisungsrecht der Matrixmanager gegenüber den genannten Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2.. Ebenso übe die Beteiligte zu 2. gegenüber den Matrixmanagern kein Weisungsrecht aus. Letzteres sei erstinstanzlich bereits vorgetragen worden und vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Eine Zuordnung zum Betriebszweck der Beteiligten zu 2. habe der Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt.
Soweit der Betriebsrat Einschätzungen der bei der Beteiligten zu 2. Beschäftigten zum Umfang der Zusammenarbeit mit den Matrixmanagern dargelegt habe, bestreite die Beteiligte zu 2. dies. Diese Einschätzung jedenfalls lasse keinen Rückschluss auf die Frage einer Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG zu.
Die Beteiligte zu 2. gehe davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Beteiligten zu 2. mit Hilfe der genannten Matrixmanager erfolgen müsse. Hieraus ergebe sich zugleich, dass es ein Zusammenwirken der Beteiligten zu 2. mit den Matrixmanagern zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks geben müsse. Zu bedenken sei, dass die Matrixmanager losgelöst vom arbeitstechnischen Zweck der Beteiligten zu 2. tätig seien. Hieraus könne eine Eingliederung nicht resultieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
B.
I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden.
a) Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung bedarf der Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dabei ist es notwendig, aber auch ausreichend, wenn sich die Begründung mit rechtlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses, die die Entscheidung getragen haben, befassen. Durch das Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage durchdenkt, die zur Einlegung der Beschwerde aus seiner Sicht der Überprüfung bedarf (BAG, Beschluss vom 23.02.2021, 1 ABR 33/19 Rdnr. 11; Tiedemann in: Schwab/Weth, ArbGG 6. Aufl., § 89 Rdnr. 24, 25 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung gerecht. Sie setzt sich mit der Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidung zur Frage der Bestimmung des notwendigen inhaltlichen Umfangs der Weisungsbefugnisse auseinander, die bezogen auf die Matrixmanager deren Eingliederung in den Betrieb der Beteiligten zu 2. respektive die Mitwirkung an der Erreichung deren arbeitstechnischen Zwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Einstellungsbegriff des § 99 Abs. 1 BetrVG tragen.
c) Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.
II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist auch begründet, da es sich bei der Zuweisung der Führungsfunktion im Sinne der Verfahrensrichtlinie zur Konzernmatrix gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. um Einstellungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt.
1. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig.
a) Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die Beschäftigung der im Antrag bezeichneten Mitarbeitenden in der Funktion als Führungskräfte gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2.. Damit verbunden ist die Frage, ob es sich bei Zuweisung eben dieser Führungsfunktionen begrifflich um eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt.
Dabei kam es an dieser Stelle nicht darauf an, ob materiell-rechtlich eine Einstellung vollzogen wurde; die Zulässigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist bereits eröffnet, wenn der antragstellende Betriebsrat eine solche Auseinandersetzung behauptet und sie als möglich erscheint.
b) Der Antrag des Betriebsrates, gerichtet auf Aufhebung der Einstellung, bedarf der Auslegung. Er kann unter dem Oberbegriff der „Einstellung“ nicht so verstanden werden, dass es den Betriebsrat um die Beendigung der Beschäftigung der Matrixmanager bei deren Vertragsarbeitgebern geht. Vielmehr hat der Betriebsrat stets darauf hingewiesen, dass er die begriffliche Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten Matrixstruktur dahingehend versteht, dass es um die Zuweisung der Führungsfunktion durch die Beteiligte zu 2. geht. Die Rechtsfrage, ob hierin tatsächlich eine Einstellung im gesetzlichen Sinne liegt oder nicht, erfolgt im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages durch das Gericht.
2. Der Antrag des Betriebsrates ist begründet, da er gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der Führungsfunktion als personelle Maßnahme „Einstellung“ im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 2. verlangen kann.
a) Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn sie vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt wird. Dabei erfasst der Anwendungsbereich des § 101 Satz 1 BetrVG insbesondere die Fälle, in denen die personelle Maßnahme ohne das ordnungsgemäße Informations- und Zustimmungsverfahren des § 99 Abs. 1 BetrVG und im Falle der Zustimmungsverweigerung ohne das Ersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG erfolgt und es sich unter den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 100 BetrVG nicht um eine vorläufige personelle Maßnahme handelt (hierzu BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 18/20 Rdnr. 10 m.w.N.).
b) Zwischen den Beteiligten besteht insoweit Einvernehmen, als dass der Arbeitgeber bei Zuweisung der Führungsfunktionen an die im Antrag bezeichneten Matrixmanager gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht durchgeführt hat, da gerade Streit darüber besteht, ob es sich bei dieser Beschäftigung um eine personelle Maßnahme im Sinne des 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Die sonstigen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG, nämlich die Beschäftigung von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Unternehmen, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
c) Die Zuweisung der Führungsfunktionen im Rahmen der Verfahrensrichtlinie zur Konzernmatrix gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. stellt im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine zustimmungspflichtige Einstellung dar.
aa) Die Beschwerdekammer geht mit der zutreffenden, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur in den Fällen gegeben ist, in denen ein Arbeitsverhältnis mit dem einstellenden Arbeitgeber begründet wird (z.B. BAG, Beschluss vom 14.06.2022, 1 ABR 13/21 Rdnr. 19 m.w.N.). Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber selbst in § 99 Abs. 1 Satz 1 nicht von einer „Einstellung von Arbeitnehmern“, sondern übergreifend von „Einstellung“ spricht. Maßgeblich ist demnach die Eingliederung der Person in den Betrieb, um zusammen mit den dort (schon) beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Eine räumliche Eingliederung in die Betriebsorganisation ist nicht erforderlich; maßgeblich ist allein, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebes verfolgt (BAG, Beschluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18 Rdnr. 16 m. zahlreichen N.).
bb) Unter diesen Voraussetzungen liegt eine Eingliederung der Matrixmanager in den Betrieb der Beteiligten zu 2. vor.
(1) Der arbeitstechnische Zweck der Beteiligten zu 2. liegt in der Zentralisierung konzernübergreifender Aufgaben, die die Beteiligte zu 2. im Wesentlichen mit „insbesondere Recht, Personal, IT“ beschrieben hat. Hierzu ist zudem zwischen den Beteiligten ausführlich im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 29.07.2025 erörtert worden, dass ein Unterbereich der im Konzern zentralisierten Funktion „Finanzen“ durch die Mitarbeitenden des Einkaufs nicht produktbezogener Materialien (NPM) abgebildet wird. Gerade deren Aufgaben ist es, für den Bereich der NPM Unterstützungsleistungen für Konzerngesellschaften zu erbringen. Im Rahmen der ausführlichen Anhörung ist das an einem Beispiel deutlich geworden, das den „Performance“-Bereich des bei der E beschäftigten Matrixmanager A abbildet: Herr A stellt Probleme bei der Abwicklung von Werkschutzaufträgen fest und weist sodann im Rahmen seiner Führungsfunktion den ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Beteiligten zu 2., Herrn H, an, hier mittels konkret zu beschreibender Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der arbeitstechnische Zweck der Beteiligten zu 2. nicht allein zusammenfassend mit allen dort zentralisierten Bereichen beschrieben werden kann, da augenscheinlich der Bereich des Einkaufs „NPM“ keinen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck dem Bereich „Personal“ (u.a.) bilden kann. Aus diesem Grunde muss für jede zentralisierte Funktion bei der Beteiligten zu 2. - wie hier geschehen - der arbeitstechnische Zweck beschrieben werden.
(2) Genau diesen arbeitstechnischen Zweck der sachgerechten Abwicklung des Einkaufs „NPM“ verwirklichen die im Antrag genannten Matrixmanager durch ihre fachliche Vorgesetztenfunktion, die sie - streitlos - gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. innehaben.
(3) Diese notwendige fachliche Weisungsbefugnis der Matrixmanager ist von den Beteiligten übereinstimmend bestätigt worden und ergibt sich zudem aus der Verfahrensrichtlinie Konzernmatrix. Sie stellt nichts anderes dar, als die Delegation des Direktionsrechts im Hinblick auf die fachliche Weisungskompetenz im Sinne des Inhalts der Arbeitsleistung nach § 106 Satz 1 GewO, heißt es doch in der Verfahrensrichtlinie zur Konzernmatrix explizit, dass die Matrixmanager für die in ihrer Organisationseinheit fachlich zugeordneten Mitarbeiter der D Gruppe ungeachtet ihrer arbeitsvertraglichen Situation mit der Durchführung fachlicher Führungsaufgaben ausdrücklich beauftragt werden (§ 4 Ziffern 1 und 2 der bezeichneten Verfahrensrichtlinie, Bl. 66 d. erstinst. A.).
(4) Der Übertragung disziplinarischer Befugnisse der Matrixmanager gegenüber Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. bedarf es zur Eingliederung im Rechtssinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht; es reicht aus, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt (vgl. Fitting u.a., BetrVG 32. Aufl., § 99 Rdnr. 37 b mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BAG).
(5) Hinzu kommt, dass sämtliche Matrixmanager zumindest auch partiell im Betrieb der Beteiligten zu 2. in Form gemeinsamer Einzel- und Teambesprechungen persönlich anwesend sind, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Dies stellt jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe dar (ausdrücklich BAG, 1 ABR 13/21 aaO., Rdnr. 24 am Ende).
(6) Soweit die Beteiligte zu 2. darauf hingewiesen hat, dass die Wahrnehmung der Führungsfunktionen der Matrixmanager gegenüber den Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. lediglich einen partiellen Bereich erfasse, steht dies der von der Beschwerdekammer angenommenen Eingliederung nicht entgegen. Es ist mit der Beteiligten zu 2. davon auszugehen, dass die Aufgaben der Matrixmanager nicht ausschließlich in der Wahrnehmung der Führungsfunktionen gegenüber den Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2. liegen. Hierauf kam es allerdings zur Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beteiligten zu 2. und zur Verwirklichung des Betriebszwecks des Einkaufs „NPM“ nicht an. Insoweit erfüllen die Matrixmanager zumindest „auch“ den Betriebszweck der Beteiligten zu 2..
(7) Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren aufgrund der von ihm behaupteten Rücksprache mit den betroffenen Beschäftigten der Beteiligten zu 2. auch eine Einschätzung vorgenommen hat, wie intensiv sie die Zusammenarbeit mit den Matrixmanagern einschätzen würden und die Beteiligte zu 2. diese Angaben des Betriebsrates - zutreffend - als nicht spezifizierte Wertungen und nicht einlassungsfähig bestritten hat, kam es hierauf nach den oben stehenden Ausführungen zur Entscheidung des Streitfalles nicht an. Es geht - BAG 1 ABR 13/21 aaO. - in diesem Zusammenhang nur um die Frage, ob die Matrixmanager ihre Führungsfunktionen nicht nur „auf dem Papier“ übertragen bekommen haben, sondern diese auch tatsächlich ausführen, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit geblieben ist.
(8) Ebenso wenig kam es daher darauf an, dass die Matrixmanager nicht in vollem Umfang das Direktionsrecht des § 106 Satz 1 GewO im Rahmen der Verfahrensrichtlinie zur Konzernmatrix übertragen bekommen haben; wie festgestellt, reicht es aus, das fachliche Weisungsrecht wahrzunehmen und genau damit von der Beteiligten zu 2. durch die Konzernrichtlinie betraut zu sein.
d) Liegt nach alledem durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die (Mit)erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks der Beteiligten zu 2. für die Sektion des Einkaufs „NPM“ eine zustimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, hätte die Beteiligte zu 2. den antragstellenden Betriebsrat hierzu im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach § 99 BetrVG beteiligen müssen. Da dies nicht der Fall ist, steht dem Betriebsrat der Anspruch auf Aufhebung der Zuweisung der Führungsfunktionen an die Matrixmanager zu; dies gilt jedenfalls so lange, so lange das Verfahren des § 99 BetrVG von der Beteiligten zu 2. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Nach alledem hatte die Beschwerde Erfolg.
III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere die Fragen der betriebsverfassungsrechtlichen Einordnung von Mitarbeitenden bei der Implementierung unternehmensübergreifender Matrixstrukturen bedarf - hierauf hat die Beteiligte zu 2. auch ausdrücklich hingewiesen - weiterer höchstrichterlicher Klärung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2.
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.