Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19.02.2026 – 15 SLa 800/25
15. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0219.15SLA800.25.00
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über von den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin im Wege der Widerklage verfolgte Schadensersatzansprüche und die Feststellung, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen.
Der Beklagte zu 1) und Widerkläger zu 1) ist der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Bei dieser bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war die Klägerin seit dem 14.02.2008 zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.595,42 € beschäftigt.
Der Beklagte zu 2) und Widerkläger zu 2) ist der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der A GmbH & Co. KG ist. Geschäftsführer der B GmbH ist C.
Mit Beschluss vom 29.01.2025 eröffnete das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG und wiederum mit Beschluss vom 12.02.2025 eröffnete das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH.
Am 27.01.2025 fand eine Betriebsversammlung statt. Der Beklagte informierte die Mitarbeiter der A GmbH & Co. KG über eine geplante Betriebsstilllegung zum 28.02.2025. Weiterhin informierte er darüber, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer ab dem 01.02.2025 freigestellt würde. Zudem teilte er mit, dass aufgrund der Masseunzulänglichkeit die Löhne und Gehälter auch während der Kündigungsfrist nicht mehr bezahlt werden könnten. Die Klägerin war über diese Mitteilung traurig und fragte beim Geschäftsführer C nach, ob auch sie wegen der Betriebsstilllegung freigestellt würde, was dieser bejahte.
Am 28.01.2025 löschte die Klägerin ca. 19.000 E-Mails im eigenen Postfach mit der E-Mail-Adresse D@A.com sowie sämtliche E-Mails in dem allgemeinen Vertriebspostfach mit der E-Mail-Adresse verkauf@A.com. In dem Vertriebspostfach war die gesamte Kommunikation mit den Kunden gespeichert und archiviert. Mit dem E-Mail-Account verkauf@A.com arbeiteten neben der Klägerin auch der Mitarbeiter E, der Mitarbeiter F und der Geschäftsführer C. Mit dem Löschvorgang war diesen Personen die Arbeit mit dem Account verwehrt. Die Klägerin leerte auch den digitalen Papierkorb.
Der gesamte den Verkauf betreffende E-Mail-Verkehr wurde intern und manuell in diesen Verkaufsordner überführt. Auch andere Mitarbeiter der A GmbH & Co. KG verfügten über eigene E-Mail-Adressen, über welche mit Kunden kommuniziert und Aufträge abgewickelt wurden. Diese E-Mail-Accounts hat die Klägerin nicht gelöscht, so dass die dort enthaltenen Daten noch für den Beklagten zugänglich sind.
Alle wichtigen E-Mails wurden ausgedruckt. Sämtliche Kundenkontakte, insbesondere die erteilten Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen oder sonstiger Schriftverkehr wurden in Papierform als Mappe angelegt und an die zuständigen Abteilungen weitergegeben. Jede Rechnung wurde auf Papier ausgedruckt und in einem beschrifteten Aktenordner aufsteigend nach Rechnungsnummern abgeheftet. Lediglich die E-Mails, die für die weitere Abwicklung der Aufträge von untergeordneter Bedeutung waren, wurden nicht ausgedruckt.
Bei der A GmbH & Co. KG galt der Grundsatz der digitalen Bearbeitung. Alle Vorgänge sollten digital bearbeitet werden. Die Klägerin hielt sich hieran nicht immer und druckte grundsätzlich viele Dokumente aus. Vorrang hatte aber die digitale Bearbeitung und die digitale Archivierung. Für die Klägerin gab es jedoch keine Verpflichtung zum digitalen Arbeiten. Die digitalen Möglichkeiten waren bei der A GmbH & Co. KG beschränkt. Es stand hierfür keine ausreichende Hardware zur Verfügung.
Bei der A GmbH & Co. KG gab es ein tägliches Sicherungssystem für EDV-Daten über Wechselfestplatten. Auf den Wechseldatenträgern wurden die gesamten Daten des Servers in komprimierter Form gespeichert. Gespeichert wurden hier die Daten sämtlicher Softwareprogramme.
Nachdem der Geschäftsführer C die Löschung der E-Mails durch die Klägerin feststellte, stellte er die Klägerin am 28.01.2025 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei.
Mit Schreiben vom 31.01.2025, welches der Klägerin am 31.01.2025 zuging, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich betriebsbedingt zum 30.04.2025.
Den weiteren 14 Arbeitnehmern kündigte der Beklagte zu 1) ebenfalls am 31.01.2025 im Hinblick auf die geplante Betriebsstilllegung. Zehn Arbeitnehmer wurden ab dem 01.02.2025 freigestellt. Vier Arbeitnehmer wurden noch bis zum 28.02.2025 zur Abarbeitung bestehender Restaufträge eingesetzt. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde zum 28.02.2025 endgültig geschlossen.
Nach Einholung der Zustimmung durch das LWL-Inklusionsamt kündigte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.03.2025 das Arbeitsverhältnis nochmals ordentlich zum 30.06.2025.
Die A GmbH & Co. KG beauftragte das IT-Unternehmen G mit der teilweisen Wiederherstellung der Daten. Aus Kostengründen ließ sie jedoch nicht sämtliche E-Mails wiederherstellen, sondern nur solche aus dem Postfach verkauf@A.com für einen Zeitraum der letzten vier bis sechs Wochen. Insgesamt wurden 266 E-Mails wiederhergestellt. Das IT-Unternehmen G stellte der A GmbH & Co. KG für seine Dienste für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Löschung der E-Mails einen Betrag in Höhe von 321,30 EUR in Rechnung, welche der Beklagte am 04.03.2025 beglich.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezogen auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen der Klägerin auf rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt, gleich welcher Art oder Benennung, einschließlich Grundgehalt, Mehrarbeitsvergütung, Zulagen, freiwilligen Leistungen, Urlaub, Urlaubsvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Gehaltserhöhungen, Provisionen und Tantiemen aller Art sowie Urlaubsabgeltung.
Die A GmbH & Co. KG beschäftigte insgesamt 15 Arbeitnehmer. Am 31.01.2025 wurden 14 Arbeitnehmer der A GmbH & Co. KG gekündigt. Von den 14 Arbeitnehmern wurden 10 Arbeitnehmer ab dem 01.02.2025 freigestellt. Vier Arbeitnehmer wurden noch während ihrer Kündigungsfrist weiter beschäftigt und zwar bis zum 28.02.2025. In dieser Zeit wurden noch bestehende Restaufträge abgearbeitet. Eine weitere Arbeitnehmerin wurde mit Schreiben vom 12.02.2025 fristlos gekündigt. Der Betrieb wurde zum 28.02.2025 endgültig geschlossen.
Mit einem am 17.02.2025 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Kündigungsschutzklage erhoben und mit Schriftsatz vom 25.03.2025 erweitert. Mit einem am 27.02.2025 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz haben der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) die Widerklage erhoben und mit Schriftsatz vom 27.02.2025 und 12.06.2025 erweitert.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie ihre gesamten E-Mails im Zuge von Aufräumarbeiten nicht absichtlich, sondern aus reiner Gedankenlosigkeit gelöscht habe. Sie habe keine Schädigungsabsicht gegenüber dem Beklagten gehabt. Sie habe lediglich vorhandene Passwörter löschen und einen ordnungsgemäß geräumten Arbeitsplatz hinterlassen wollen. Zudem sei es ihr darum gegangen, die in beiden Ordnern gespeicherten persönlichen Daten zu löschen. So seien dort insbesondere noch Kontaktadressen und Handynummern ihres geschiedenen Ehemanns und ihres Bruders enthalten gewesen. Die beiden Postfächer unter der E-Mail-Adresse D@A.com und verkauf@A.com seien eng miteinander verknüpft gewesen. Die Daten seien zusätzlich zu den Wechseldatenträgern auch durch eine externe Cloud gesichert gewesen.
Weiterhin hat die Klägerin gemeint, dass der Vortrag der Beklagten zu den entstandenen Schäden zu pauschal sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten, die Grundlage für eine Schadensschätzung sein könnten. Insbesondere fehle in diesem Zusammenhang jeglicher Sachvortrag dazu, welche wichtigen Daten gelöscht wurden. Ein pauschaler Verweis auf gelöschte Daten reiche nicht aus. Es müsse nachgewiesen werden, ob und inwiefern die gelöschten E-Mails notwendig waren, um alle Restaufträge zu erledigen.
Soweit der Beklagte zu 2) Schadensersatz wegen der behaupteten aufgewandten Stunden des Geschäftsführers C beanspruche, verkenne er, dass der Geschäftsführer während seiner regulären Arbeitszeit tätig geworden sei, die ohnehin bezahlt worden wäre. Ein Vortrag dazu, welche betrieblichen Tätigkeiten der Geschäftsführer C in dieser Zeit nicht erledigen konnte und welche negativen Auswirkungen dies auf die weiteren Abwicklungstätigkeiten hatte, fehle.
Der Kostenvoranschlag der Fa. G GmbH zur Wiederherstellung sämtlicher E-Mails sei kein tauglicher Nachweis für eine Ermittlung der Wiederherstellungskosten. Das Angebot enthalte - unstreitig - die Überschrift „grober Kostenvoranschlag“ und stelle damit bereits am Anfang klar, dass die genauen Kosten nicht beziffert werden können. Weiter führe das Angebot aus: "Im Januar 2025 bei noch aktiven Lizenzen und zugriffsbereiten Systemen hätte theoretisch die Wiederherstellung von ca. 18.500 E-Mails in Blöcken zu je 50 Stück eventuell folgende Kosten verursacht, basierend auf Erfahrungswerten von vergangenen kleineren Wiederherstellungen: ...". Das mache deutlich, dass sich die G GmbH bei der Kostenkalkulation nicht festlegen wolle und eine rein hypothetische Kostenermittlung vorgenommen habe, die ausschließlich auf anderen, nicht vergleichbaren Wiederherstellungen beruhe. Damit könne das Angebot allenfalls als eine unverbindliche Preisempfehlung angesehen werden, die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs jedoch unbrauchbar sei.
Weiterhin habe die Klägerin bei der Datenlöschung nicht vorsätzlich gehandelt, sondern allenfalls fahrlässig. Eine Haftung käme allenfalls anteilig nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Betracht.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und des Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31.01.2025 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und des Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.03.2025 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben die Beklagten zu 1) und 2) unter Rücknahme der Widerklage im Übrigen beantragt:
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger zu 1) Schadensersatz für die Analyse des Schadens und die teilweise Wiederherstellung von gelöschten E-Mails in Höhe von 321,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger zu 1) Schadensersatz für die Löschung und Vernichtung von ca. 19.000 E-Mails in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger zu 1) Schadensersatz für die Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten E-Mails in Höhe von 12.920,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2025 zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger zu 1) von den Kosten der Fa. G GmbH oder eines anderen IT-Dienstleisters in Höhe von 15.374,80 Euro brutto für die Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten E-Mails freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte den Widerkläger zu 1) auch von ggf. weiter anfallenden Kosten freizustellen hat, die durch die verzögerte Wiederherstellung der E-Mails entstanden sind oder noch entstehen.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger zu 1) Schadensersatz für die Beeinträchtigung und Störung der Geschäftsabläufe in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger zu 2) Schadensersatz für den Zeitaufwand des Geschäftsführers der Schuldnerin zu 2) für die Organisation im Zusammenhang mit den gelöschten E-Mails in Höhe von 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Schadensersatzansprüchen nach den Ziffern 1 bis 4 um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, bei denen die Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere rückständigen Gehaltsansprüchen der Widerbeklagten ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat behauptet, der A GmbH & Co. KG sei durch die Datenlöschung der Klägerin ein Schaden in Höhe von 7.000,00 € entstanden. Unter den verloren gegangenen E-Mails seien sicherlich auch E-Mails, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens noch benötigt würden. Der A GmbH & Co. KG sei durch die ca. 19.000 verloren gegangenen E-Mails ein materieller Schaden (Bl. 195 GA-ArbG) in Höhe von 5.000,00 € entstanden. Wenn sämtliche der gelöschten E-Mails unmittelbar nach ihrer Löschung wiederhergestellt worden wären, wären dafür Kosten in Höhe von 12.920,00 € netto bzw. 15.374,80 € brutto angefallen. Der Grund für diese Kosten liege darin, dass die E-Mails nicht alle auf einmal hätten wiederhergestellt werden können. Eine Wiederherstellung der E-Mails wäre nur in Blöcken zu je 50 Stück möglich gewesen. Größere Wiederherstellungsblöcke hätten zu einer Überlastung des Mailserver-Webinterfaces geführt. Die Entstehung der Kosten ergäbe sich aus dem Kostenvoranschlag der Fa. G GmbH vom 24.06.2025. Eine Ausführung der Arbeiten sei bislang wegen der Masseunzulänglichkeit und der Höhe der Kosten in Höhe von 15.374,80 € nicht erfolgt.
Weiterhin seien die Geschäftsabläufe der A GmbH & Co. KG wegen der Löschung der E-Mails durch die Klägerin für mehrere Tage beeinträchtigt und gestört gewesen. Insbesondere die Kommunikation mit den Kunden habe nicht mehr wie gewohnt zur Verfügung gestanden. Die A GmbH & Co. KG hatte in den nächsten Wochen noch Restaufträge abzuwickeln und sei dafür auf die E-Mails angewiesen gewesen. Durch die Störung der Geschäftsabläufe sei ein Schaden in Höhe von 2.000,00 € entstanden.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dass der B GmbH durch die Datenlöschung ein Schaden in Höhe von 800,00 € entstanden sei. Der Geschäftsführer C sei am 28.01.2025 vier Stunden mit der Feststellung des Schadens und der Organisation der Wiederherstellung der Daten beschäftigt gewesen. Am Folgetag seien weitere vier Stunden hierfür angefallen. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sehe ein Bruttojahresgehalt von 150.000,00 € vor. Unter Annahme einer 40-Stunden-Woche und unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten bedeutete dies, dass bei der B GmbH für den Geschäftsführer C in etwa Kosten in Höhe von 100,00 € pro Stunde angefallen seien.
Die Beklagten haben behauptet, dass die E-Mails durch das Leeren des digitalen Papierkorbs endgültig gelöscht seien. Es sei nicht möglich, die E-Mails oder einzelne E-Mails aus dem komprimierten Backup zu extrahieren. Es hätten die gesamten Daten der A GmbH & Co. KG neu aufgespielt werden müssen. Eine solche Datenwiederherstellung sei dem absoluten Notfall vorbehalten, wie zum Beispiel einem Cyberangriff. Das neue Aufspielen sämtlicher Daten und das neue Einrichten der Programme hätte sicherlich mehrere Tage gedauert. Die Wiederherstellung mittels der Datensicherung wäre mit einem teilweisen Datenverlust in den Programmen verbunden, da die Datensicherung nur bis zum Backup vom Vortag zurückreichte. Schließlich sei das Wiederaufspielen sämtlicher Daten aus einer Datensicherung immer mit einem Sicherheitsrisiko und einem Unsicherheitsfaktor verbunden. Es könne nicht in allen Fällen gewährleistet werden, dass die Datenwiederherstellung gelinge. Dann aber wären sämtliche Daten der Programme unwiederbringlich verloren gewesen.
Die Beklagten hätten deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin. Hierbei stelle die Datenlöschung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dar. Es läge zumindest bedingter Vorsatz der Klägerin vor. Für solche Handlungen gelte ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. In Bezug auf den Widerklageantrag zu 2) handele es sich um einen materiellen Schadensersatz, da die Vernichtung der Daten eine Eigentumsverletzung darstelle. Die Daten eines Unternehmens hätten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Eigentümer der Daten sei das Unternehmen. Insofern seien die Vorschriften zum Eigentum analog auf Daten anzuwenden. Die Daten eines Unternehmens stellten ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB dar.
Soweit die Klägerin auf das Vorhandensein von Unterlagen in ausgedruckter Form verweise, sei es den Mitarbeitern der A GmbH & Co. KG kaum zumutbar, die entsprechenden ausgedruckten E-Mails aus irgendwelchen Aktenordnern herauszusuchen. Weiterhin könne die A GmbH & Co. KG aufgrund der Löschung der E-Mails nun nicht mehr ihren steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachkommen. Die Aufbewahrungspflichten und -fristen gälten auch für den Insolvenzverwalter.
Mit Urteil vom 09.09.2025 hat das Arbeitsgericht - soweit für die Berufung von Bedeutung - die Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Widerklageantrag zu 1) sei unbegründet, weil der Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 321,30 € gegen die Klägerin habe. Für einen Anspruch nach §§ 280, 619a BGB fehle es an der Darlegung eines kausalen Schadenseintritts bei dem Beklagten zu 1). Zwar habe die Klägerin unstreitig zahlreiche Mails gelöscht. Der Beklagte zu 1) habe jedoch weder einen kausalen Schaden dargelegt, noch greifbare Anknüpfungstatsachen hierfür vorgetragen. Insbesondere sei kein Vortrag dazu erfolgt, welche Aufträge noch abzuwickeln und welche E-Mails und Dokumente hierfür erforderlich waren, die durch die Löschung verloren gingen. Es sei außerdem nicht dargelegt worden, welche E-Mails im Einzelnen allein in den E-Mail-Accounts zur Verfügung standen, aus denen die Klägerin E-Mails löschte und inwiefern diese E-Mails noch gebraucht wurden. Darüber hinaus habe die Klägerin unstreitig zahlreiche Unterlagen aus den E-Mails ausgedruckt. Es sei kein Vorbringen des Beklagten zu 1) dazu erfolgt, welche Unterlagen benötigt wurden, die dem Beklagten zu 1) nicht in Papierform vorlagen. Der pauschale Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Prüfung reiche ohne nähere Begründung nicht aus. Auch sei der Vortrag des Beklagten zu 1) zur Wiederherstellung der Daten aus den Wechseldatenträgern unsubstantiiert. Es bleibe unklar, warum der Verlust sämtlicher Daten zu befürchten gewesen sei. Auch der Hinweis des Beklagten zu 1) auf die Erfüllung der Aufbewahrungsfristen reiche nicht aus. Es sei kein Vortrag erfolgt, welche E-Mails Aufbewahrungspflichten begründeten. Insoweit sei zumindest eine grobe Umschreibung unter Nennung einzelner Kunden und Aufträge erforderlich. Es sei auch kein substantiierter Vortrag erfolgt, dass die aufzubewahrenden Unterlagen nicht in Papierform existent waren. Aus denselben Gründen scheide auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB iVm. § 303a StGB aus.
Der Widerklageantrag zu 2) (erstinstanzlicher 1. Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu 2)) sei ebenfalls unbegründet, da der Beklagte zu 1) von der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.920,00 € für die Wiederherstellung der 19.000 gelöschten E-Mails beanspruchen könne. Ein Anspruch nach den §§ 280 ff. BGB, 823 ff. BGB scheide schon deshalb aus, weil ein kausaler Schaden vom Beklagten zu 1) nicht dargelegt worden sei. Auch gemäß § 254 BGB könne der Beklagte zu 1) von der Klägerin keinen Schadensersatz für die Wiederherstellung von 19.000 E-Mails ohne Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum beanspruchen. Hierbei handele es sich nicht um eine Maßnahme, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber ergreifen würde. Ein Vortrag dazu, weshalb die Wiederherstellung von mehrere Jahre alten E-Mails erforderlich sei, fehle. Ein solcher Vortrag sei insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin zum 28.02.2025 eingestellt wurde und lediglich Restaufträge abzuarbeiten waren. Ein pauschaler Hinweis auf die Aufbewahrungsfristen reiche deshalb nicht ohne den konkreten Vortrag aus, um welche E-Mails aus welchen Zeiträumen es gehe. Der Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu 2) (ehemaliger 2. Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu 2)) sei bereits unzulässig, da er letztlich auf die Erfüllung einer erst in der Zukunft entstehenden Zahlungsverpflichtung gerichtet sei. Der Antrag betrifft die Übernahme von Kosten, die noch nicht entstanden seien. Insbesondere sei bisher weder einer Beauftragung der Firma G oder eines anderen IT-Dienstleisters mit der Wiederherstellung der 19.000 E-Mails und einer Rechnungstellung erfolgt. Der Widerkläger zu 1) habe auch nicht vorgetragen, dass die Firma G oder ein anderer IT-Dienstleister wegen der bestehenden Masseunzulänglichkeit einen Vorschuss verlangt hätten. Von daher gehe es dem Beklagten zu 1) mit dem Antrag lediglich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.
Auch der Feststellungsantrag sei mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses unzulässig. Es sei noch kein von dem Beklagten zu 1) konkret dargelegter Vermögensschaden eingetreten. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorgetragen. Die nur (entfernte) Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche nicht aus; ebenso wenig wie der Hinweis auf die bestehenden Aufbewahrungsfristen. Der Beklagte zu 1) könne nicht auf etwaig abzuwickelnde Aufträge verweisen, da bereits unklar sei, welche das sein sollen. Darüber hinaus lägen bei dem Widerkläger zu 1) auch Unterlagen in Papierform vor. Soweit auf die drohende Verjährung verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, welcher Anspruch verjähren solle.
Die Klägerin sei zudem nicht verpflichtet, an den Beklagten zu 1) Schadensersatz für die Störung der Geschäftsabläufe in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen. Auch insoweit scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass der Beklagte zu 1) einen von der Klägerin verursachten kausalen Schaden nicht dargelegt habe. Ein konkreter Vortrag zur Störung von Geschäftsabläufen sei durch den Beklagten zu 1) nicht erfolgt. Die Voraussetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch gemäß § 253 BGB habe der Beklagte zu 1) nicht dargelegt, da dieser nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht komme, die einschlägig seien.
Der Widerklageantrag zu 4) des Beklagten zu 2) sei zulässig, aber unbegründet, da kein Schadensersatzanspruch für den Zeitaufwand des Geschäftsführers C in Höhe von 800,00 € bestehe. Insoweit habe der Beklagte zu 2) einen kausalen Schaden nicht dargelegt. Er habe lediglich pauschal vorgetragen, dass der Geschäftsführer acht Stunden mit der Feststellung des Schadens und der Organisation der teilweisen Wiederherstellung der Daten beschäftigt gewesen sei. Ein Vortrag, was der Geschäftsführer im Einzelnen getan habe, sei jedoch nicht erfolgt. Auch zur Zusammensetzung des Gesamtstundenlohns des Geschäftsführers von 800,00 € sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Beklagte zu 2) habe nur pauschal den „Stundenlohn unter Annahme einer 40-Stunden-Woche“ zugrunde gelegt, ohne die Behauptung, dass diese tatsächlich so geleistet wurden.
Auch der Widerklageantrag zu 5) der Beklagten zu 1) und zu 2) sei unbegründet, da die Beklagten keine vorsätzliche unerlaubte Handlung der Klägerin nachgewiesen hätten. Die Feststellung erfordere einen doppelten Vorsatz der Klägerin, der den Schaden mit umfassen müsse. Hier sei jedoch schon unklar, welcher kausale Schaden überhaupt vorliegen solle. Insofern könne kein Vorsatz der Klägerin in Bezug auf den Schadenseintritt angenommen werden. Die geäußerte Vermutung, dass die Klägerin die E-Mails aus Verärgerung löschte, reiche nicht aus, um einen entsprechenden Vorsatz anzunehmen.
Gegen das am 24.09.2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und zu 2) mit einem am 09.10.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit den Schriftsätzen vom 09.10.2025, 18.11.2025 und 21.11.2025 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dass eine Datensicherung in der Cloud erfolge, sei bereits in der ersten Instanz bestritten worden. Hiervon sei dem Geschäftsführer C nichts bekannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsste sich der Vorsatz des Schädigers nur auf die Tathandlung und nicht auf den Schadenseintritt beziehen. Die Klägerin habe vorsätzlich die E-Mails gelöscht. Das Recht am eigenen Datenbestand und das unbefugte Löschen von Daten durch die Klägerin löse somit einen Schadensersatzanspruch aus. Das Arbeitsgericht hätte zudem in Betracht ziehen müssen, dass die Klägerin nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zumindest anteilig für den Schaden haften müsse. Außerdem könne sehr wohl auf einen Vorsatz der Klägerin bezüglich der Herbeiführung des Schadens geschlossen werden. Selbst wenn die Klägerin einen „aufgeräumten“ Arbeitsplatz habe hinterlassen wollen, sei es hierfür nicht erforderlich gewesen, ca. 19.000 E-Mails zu löschen. Es hätte vielmehr ausgereicht, die wenigen angeblich privaten E-Mails und privaten Daten zu löschen. Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, E-Mails im Gemeinschaftspostfach verkauf@A.com zu löschen. Zudem sei von den Beklagten zu 1) und 2) ausführlich zum entstandenen Schaden vorgetragen worden, sodass dem Arbeitsgericht eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO möglich gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe auch nicht die richtigen Schlüsse aus der Masseunzulänglichkeit gezogen. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter keine Neumasseverbindlichkeiten begründen dürfe. Von daher sei die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass der Berufungskläger erst einen Auftrag für die Wiederherstellung der ca. 19.000 gelöschten E-Mails hätte erteilen müssen, bevor er einen Freistellungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend machen konnte. Es sei auch unzutreffend, dass sämtliche Unterlagen in Papierform vorhanden gewesen seien. Grundsätzlich sei bei den Insolvenzschuldnerinnen digital gearbeitet worden. Insbesondere wäre eine Teamarbeit mit Aktenordnern gar nicht möglich gewesen. Dem Beklagten zu 1) und 2) sei ein Vortrag, welche E-Mails im Einzelnen gelöscht wurden und welchen Inhalt diese hatten, gar nicht möglich, weil diese E-Mails endgültig gelöscht wurden. Für die E-Mails gälten wie für Geschäftsbriefe und Rechnungen handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten und -fristen, die auch den Insolvenzverwalter träfen. In Bezug auf den Widerklageantrag zu 1) sei die Wiederherstellung der 266 E-Mails aus dem Zeitraum der letzten vier bis sechs Wochen vor der Löschung der E-Mails in jedem Fall geboten gewesen. Es habe geprüft werden müssen, ob noch neue E-Mails eingegangen seien, die noch nicht gesichtet und/ oder bearbeitet worden waren.
In Bezug auf den jetzigen Antrag zu 2) (ehemaliger 1. Hilfsantrag) enthalte das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen dazu, weshalb eine fiktive Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB analog nicht möglich sei. Der Beklagte zu 1) habe erstinstanzlich einen Kostenanschlag der Firma G GmbH zur Wiederherstellung der Daten vorgelegt, aus dem sich der nach Reproduktionsmethode ermittelte Schaden ergebe. Hierbei handele es sich um eine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Wertes von Daten und immateriellen Vermögenswerten.
Auch der Antrag zu 3) sei begründet, da der Beklagte zu 1) nachvollziehbar vorgetragen habe, dass, wenn E-Mails eines Unternehmens in einer derartigen Menge gelöscht werden, dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Geschäftsabläufe in dem Unternehmen führe. Die Mitarbeiter hätten tagelang nicht mehr richtig arbeiten können.
In Bezug auf den Antrag zu 4) sei auch nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der Geschäftsführer C um die Analyse des Schadens und die Organisationsfragen im Zusammenhang mit der Löschung der E-Mails habe kümmern müssen. Hierzu habe der Geschäftsführer insbesondere eine Reihe von Gesprächen mit der Fa. G führen müssen. Darüber hinaus seien auch Gespräche mit den Mitarbeitern wegen der gelöschten Daten erforderlich gewesen. Der Geschäftsführer C habe im Januar 2025 ein Bruttogehalt in Höhe von 11.538,47 € erhalten, von dem 8.050,00 € über das Insolvenzgeld liefen und der Restbetrag in Höhe von 3.737,11 € aus der Insolvenzmasse der Schuldnerin zu 2) bezahlt wurde. Einschließlich der Lohnnebenkosten belaufe sich der letztgenannte Betrag auf ca. 4.600,00 €, wobei der Geschäftsführer im Januar 2025 ca. 176 Stunden gearbeitet habe. Bei der aufgewandten Arbeitszeit von acht Stunden ergebe sich somit ein Betrag von 209,09 €, sodass dem Beklagten zu 2) jedenfalls ein Schaden in Höhe von 200,00 € entstanden sei.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Hauptantrags zu 2) der Widerklage hat der Beklagte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 die Berufung zurückgenommen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.09.2025, Az. 4 Ca 263/25 abzuändern und die Berufungsbeklagte wie folgt zu verurteilen:
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 1) Schadensersatz für die Analyse des Schadens und die teilweise Wiederherstellung von gelöschten E-Mails in Höhe von 321,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 1) Schadensersatz für die Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten E-Mails in Höhe von 12.920,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2025 zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten zu 1) von den Kosten der Fa. G GmbH oder eines anderen IT-Dienstleisters in Höhe von 15.374,80 Euro brutto für die Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten E-Mails freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) auch von ggf. weiter anfallenden Kosten freizustellen hat, die durch die verzögerte Wiederherstellung der E-Mails entstanden sind oder noch entstehen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 1) Schadensersatz für die Beeinträchtigung und Störung der Geschäftsabläufe in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 2) Schadensersatz für den Zeitaufwand des Geschäftsführers der Schuldnerin zu 2) für die Organisation im Zusammenhang mit den gelöschten E-Mails in Höhe von 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Schadensersatzansprüchen nach den Ziffern 1 bis 4 um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, bei denen die Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere rückständigen Gehaltsansprüchen der Berufungsbeklagten, ausgeschlossen ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sach- und Rechtsvortrags erster Instanz. Insbesondere verweist sie darauf, dass der jeweils relevante Schriftverkehr, insbesondere jede Rechnung in dem Unternehmen der Schuldnerinnen auf Papier ausgedruckt und in einem beschrifteten Aktenordner aufsteigend nach Rechnungsnummern abgeheftet worden sei. Zudem seien alle wichtigen E-Mails zusätzlich ausgedruckt worden. Sämtliche Kundenkontakte, also auch die erteilten Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und der sonstige Schriftverkehr, seien in Papierform als Mappe angelegt und an die zuständigen Abteilungen weitergegeben worden. Damit hätten den Beklagten die Informationen nach wie vor zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass es bei den Insolvenzschuldnerinnen bereits seit Jahren ein tägliches Sicherungssystem für EDV-Daten über Wechselfestplatten gegeben habe und die Daten zusätzlich in einer externen Cloud gesichert worden seien. Auch habe das vorhandene E-Mail-Postfach „Verkauf“ nicht hauptsächlich der Kommunikation mit Kunden gedient. Vielmehr habe sich die Kundenkommunikation überwiegend aus dem Projektbearbeitungsverlauf ergeben, der in Papierform in Projektmappen erfolgt sei. In Bezug auf den Antrag zu 1) sei von den Beklagten nicht anhand der rekonstruierten 266 E-Mails dargelegt und bewiesen worden, dass die Löschung der E-Mails zu einem adäquat kausalen Schaden führte. Um welche E-Mails es sich bei den 266 E-Mails handelte, und inwiefern diese für die weitere Abwicklung der Restaufträge von Bedeutung waren, sei nicht vorgetragen worden. Auch stelle der von dem Beklagten eingeholte Kostenvoranschlag der Fa. G GmbH vom 24.06.2025 keinen tauglichen Nachweis für eine Ermittlung der Wiederherstellungskosten dar, was schon die Überschrift „grober Kostenvoranschlag“ zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit der Beklagte zu 1) die Berufung in Bezug auf den ursprünglichen Hauptantrag zu 2) der Widerklage, gerichtet auf Zahlung von 5.000,00 €, zurückgenommen hat, hatte die Zurücknahme der Berufung den Verlust des insoweit eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II. Die Berufung des Beklagten zu 1) war als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1), zu 2) (ehemaliger 1. Hilfsantrag) und des Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 2) (ehemaliger 2. Hilfsantrag, Abs. 3 und 4) richtet. Zwar hat der Beklagte zu 1) die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die mit Schriftsätzen vom 09.10.2025, 18.11.2025 und 21.11.2025 erfolgte Berufungsbegründung entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, was zur Unzulässigkeit der Berufung führt. Hierauf ist der Beklagte zu 1) mit gerichtlichem Schreiben vom 16.02.2025 hingewiesen worden.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. (vgl. BAG vom 05.04.2023 - 7 AZR 224/22 - Rn. 47).
Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. BAG vom 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 11).
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Abweisung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, soweit es das Fehlen eines kausalen Schadens angenommen hat ((1)-(5), S. 22 f. des erstinstanzlichen Urteils). Dabei hat das Arbeitsgericht unter (1) ausgeführt, dass es unter anderem an jeglichem Vortrag dazu fehle, welche Aufträge bei dem Beklagten zu 1) noch abzuwickeln gewesen waren. Hiermit hat sich die Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Weder ist ein Vortrag zur den noch abzuwickelnden Restaufträgen erfolgt, noch hat die Berufung aufgezeigt, inwieweit die vom Arbeitsgericht gestellten Anforderungen an die Darlegung rechtsfehlerhaft ist. Dies hat die Unzulässigkeit der Berufung - bezogen auf den gesamten Streitgegenstand - zur Folge.
3. Gleiches gilt in Bezug auf den Widerklageantrag zu 2) (ehemaliger erster Hilfsantrag).
Insoweit hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung - neben dem Fehlen eines kausalen Schadens - unter anderem auch darauf gestützt, dass die zeitlich unbegrenzte Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten Emails keine Maßnahme darstellt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Betriebseinstellung zum 28.02.2025 und lediglich noch abzuarbeitender Restaufträge zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung als erforderlich ergriffen haben würde. Ein pauschaler Verweis auf Aufbewahrungspflichten und -fristen sei nicht ausreichend ohne konkreten Vortrag dazu, in welchem Zeitraum in den streitgegenständlichen E-Mail-Accounts E-Mails eingegangen oder versendet worden sind, welche allein dort verfügbar sind, die entsprechende Aufbewahrungspflichten begründen oder jedenfalls begründen könnten, was sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Zeitraums gelte.
Auch mit dieser weiteren Begründung, mit der das Arbeitsgericht die Wiederherstellung sämtlicher gelöschter E-Mails für nicht erforderlich und den pauschalen Verweis auf Aufbewahrungsfristen für nicht ausreichend gehalten hat, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) nicht für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen dargelegt, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt.
4. Dies gilt auch für die Berufungsbegründung in Bezug auf den (neuen) 1. Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu 2) (ehemaliger 2. Hilfsantrag, Abs. 3 und 4).
a) Das Arbeitsgericht ist von der Unzulässigkeit des Antrags zu Abs. 3 ausgegangen und hat dazu unter anderem ausgeführt, es gehe dem Beklagten zu 1) mit der verfolgten Kostenübernahmeverpflichtung vor der tatsächlich erfolgten Beauftragung der Fa. G GmbH oder eines anderen IT-Dienstleisters und Rechnungstellung um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, was auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufe. Zwar hat die Berufung allgemein ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter wegen der Masseunzulänglichkeit keine Neumasseverbindlichkeiten habe begründen dürfen. Mit der Begründung des Arbeitsgerichts, dass nicht einmal feststehe, ob der Widerkläger zu 1) tatsächlich die Fa. G GmbH oder einen anderen IT-Dienstleister mit der Wiederherstellung von ca. 19.000 gelöschten E-Mails beauftragen werde, hat sich die Berufung jedoch nicht auseinandergesetzt.
b) Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Abs. 4 mangels Feststellungsinteresse ebenfalls für unzulässig gehalten und hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) einen Vermögens(teil)schaden nicht konkret dargelegt und auch zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht vorgetragen habe. Letztere ergebe sich nicht aus dem Verweis auf die theoretische Möglichkeit der Verletzung von Aufbewahrungspflichten. Etwaig noch abzuwickelnde Aufträge und das Erfordernis der gelöschten E-Mails hierfür sprächen ebenso wenig für einen hinreichend wahrscheinlichen - der Klägerin zuzurechnenden - Schadenseintritt. Zudem fehle es schon an einem Vortrag dazu, welche Aufträge im Einzelnen noch abzuwickeln gewesen seien. Jedenfalls mit der letzten tragenden Begründung des Arbeitsgerichts - dem Erfordernis eines Vorbringens zu den noch abzuwickelnden Aufträgen - hat sich die Berufung nicht auseinandergesetzt.
III. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 09.10.2025 gegen das am 24.09.2025 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und am 09.10.2025, 18.11.2025 und 21.11.2025 begründet worden.
Die Berufungsbegründung genügt insoweit auch den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit reicht es für die Zulässigkeit der Berufung aus, dass der Beklagte zu 1) zur Störung von Geschäftsabläufen ergänzend vorgetragen hat, dass die Mitarbeiter tagelang nicht hätten arbeiten können. Ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung. Aus diesem Grund ist die Berufungsbegründung in Bezug auf den Widerklageantrag zu 4) ausreichend, soweit der Beklagte zu 2) eine Reihe von Gesprächen mit der Fa. G und mit Mitarbeitern durch den Geschäftsführer C behauptet und zur Berechnung der Vergütung des Geschäftsführers ergänzend vorträgt. Ebenso reicht es in Bezug auf den Widerklageantrag zu 5) aus, dass sich die Berufung auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein doppelter Vorsatz nicht erforderlich sei und das Arbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt habe, weil die Klägerin ihr fehlendes Verschulden habe beweisen müssen.
2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch die Widerklageanträge zu 3), 4) und 5) abgewiesen.
Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
a) Das Arbeitsgericht hat die Klage in Bezug auf den Widerklageantrag zu 3) des Beklagten zu 1) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte zu 1) hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Störung der Geschäftsabläufe in Höhe von 2.000,00 € gemäß §§ 280 ff., 823 ff. BGB.
Auch mit ihrem Berufungsvorbringen hat die Beklagte eine Störung der Geschäftsabläufe aufgrund der Pflichtverletzung der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ein konkreter Vortrag dazu, inwieweit es durch die Löschung der E-Mails durch die Klägerin zu einer konkreten Beeinträchtigung bei den Geschäftsabläufen der Insolvenzschuldnerin kam, ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt. Hierzu ist insbesondere die pauschale Behauptung des Beklagten zu 1), die Mitarbeiter hätten tagelang nicht arbeiten können, unsubstantiiert und nicht zur Begründung eines kausalen Schadens ausreichend.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1) beinhaltet keine hinreichenden Anhaltspunkte als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 BGB. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Insolvenzschuldnerin Masseunzulänglichkeit vorlag und zum 28.02.2025 die Betriebsschließung erfolgte, reicht allein der Hinweis darauf, dass die Mitarbeiter tagelang nicht arbeiten konnten, nicht für die Schätzung eines Schadens aus.
Soweit das Arbeitsgericht einen immateriellen Schadensersatzanspruch abgelehnt hat, ist bezogen auf den verfolgten Schadensersatzanspruch wegen Störung der Geschäftsabläufe kein konkretes Vorbringen des Beklagten zu 1) erfolgt. Vielmehr hat dieser lediglich pauschal sein Vorbringen wiederholt, dass es sich bei der Datenlöschung um eine Eigentumsverletzung handele. Hieraus kann jedoch nicht auf einen kausalen Schaden in der von dem Beklagten zu 1) verfolgen Höhe von 2.000,00 € geschlossen werden.
b) Das Arbeitsgericht hat auch den Widerklageantrag zu 4) zu Recht abgewiesen. Soweit der Beklagte zu 2) mit der Berufung noch einen Schadenersatzanspruch für den Zeitaufwand des Geschäftsführers in Höhe von 200,00 € gemäß §§ 280 ff., 823 ff. BGB verfolgt, so hat der Beklagte zu 2) auch zweitinstanzlich einen kausalen Schaden durch die Pflichtverletzung der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Insoweit sind lediglich pauschale Ausführungen zu den behaupteten Tätigkeiten des Geschäftsführers erfolgt. Soweit der Beklagte zu 2) hierzu allgemein auf eine Reihe von geführten Gesprächen des Geschäftsführers mit der Fa. G und den Mitarbeitern verweist, ist dies zur konkreten Darlegung eines Schadens unzureichend. Darüber hinaus ist - soweit die Arbeitszeit des Geschäftsführers ohnehin vergütet worden wäre - nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer seine Arbeitszeit ansonsten gewinnbringend eingesetzt hätte (vgl. Schaub-Linck, 21. Auflage 2025, § 59, Rn. 12).
c) Schließlich hat das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass auch der Widerklageantrag zu 5) des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) unbegründet ist.
aa) Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zum Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden überwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden sind (vgl. BAG vom 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25; LAG Düsseldorf vom 27.11.2015 - 14 Sa 800/15 - Rn. 261). Nach den Grundsätzen der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ist eine Schadensteilung bei Vorsatz ausgeschlossen, wobei vorsätzliches Handeln dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den Schadenseintritt in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorhersieht und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt (vgl. BeckOK Arbeitsrecht, 79. Ed., 01.03.2026, § 619a BGB, Rn. 5 ff.).
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine entsprechende Feststellung im Falle einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen doppelten Vorsatz der Klägerin erfordert. Bei dem Aufräumen ihres Arbeitsplatzes und ihres E-Mail-Postfachs im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich auch um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vermutung der Beklagten fehlt, dass die Klägerin die E-Mails nicht versehentlich, sondern vorsätzlich aus Verärgerung über die Insolvenzschuldnerin löschte.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach haben die Beklagten zu 1) und zu 2) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
V. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Vielmehr beruht die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalls. Ferner liegen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.