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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 30.04.2026 – 9 Ta 40/26
9. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0430.9TA40.26.00
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache im Zwangsvollstreckungsverfahren war noch über die Verpflichtung zur Kostentragung zu entscheiden.
In einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 14. November 2024 verpflichtete sich die Schuldnerin unter anderem wie folgt:
„[…]
5. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
6. Die Beklagte erteilt und übersendet an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.11.2023 eine Lohnsteuerbescheinigung mit den Ordnungsmerkmalen der §§ 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG.
7. Die Beklagte übersendet an die Klägerin den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung betreffend die Meldung bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung zur Sozialversicherung) in Textform.
[…]“
Im Nachgang stritten die Parteien über die Erfüllung der auf diese Weise titulierten Ansprüche der Gläubigerin.
Nachdem das Arbeitsgericht auf Betreiben der Gläubigerin mit Beschluss vom 4. Februar 2025 im Hinblick auf die Erfüllung der vorbenannten Verpflichtungen erstmals ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt hatte, hat die Gläubigerin mit elektronisch eingereichtem Antrag vom 8. Juli 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, erneut die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft, beantragt. Dem Antrag als Anlage beigefügt gewesen ist ein zuvor elektronisch an die Vertreter der Schuldnerin versandtes Schreiben nebst Abschrift eines elektronischen Empfangsbekenntnisses, nach dem diesen am 10. Dezember 2024 auf elektronischem Weg eine eingescannte Fassung der am 3. Dezember 2024 in Papierform erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 14. November 2024 zugestellt worden war. Ebenfalls beigefügt gewesen ist dem erneuten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds eine einfach eingescannte Fassung der unter dem 3. Dezember 2024 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 14. November 2024.
Mit Beschluss vom 22. August 2025, der Schuldnerin zugestellt am 26. August 2025 hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Übermittlung des Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung sowie des qualifizierten Arbeitszeugnisses erneut ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Bezüglich der Mitteilung der Meldung zur Sozialversicherung hat das Arbeitsgericht den Antrag aufgrund Erfüllung zurückgewiesen.
Gegen die Festsetzung des Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft, wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 5. September 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde im Hinblick auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 6. März 2026 hat die Kammer der Gläubigerin einen Hinweis erteilt, der unter anderem den tragenden Gründen dieser Entscheidung entspricht.
Daraufhin haben Gläubigerin und Schuldnerin das Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO; 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG der Gläubigerin aufzuerlegen.
Gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Vorinstanz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Grundsätzlich trifft die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Maßgeblich ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (vgl. statt aller, auch zur Differenzierung zwischen Erledigungserklärung und erledigendem Ereignis: Bundesgerichtshof 8. März 2022 - XI ZR 571/21; Bundesgerichtshof 13. November 2003 - VII ZR 373/01; BeckOK ZPO/Jaspersen, 60. Ed. 1. März 2026, § 91a ZPO, Rdn. 31).
Der Zwangsvollstreckungsantrag war bereits unzulässig.
Denn bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Titel, Klausel, Zustellung - lagen nicht vollständig vor.
Die Gläubigerin hat im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels gemäß § 724 ZPO in Papierform vorgelegt. Eine einfach eingescannte, elektronisch übermittelte Fassung war nicht ausreichend (Grundsatz des Ausschlusses der Mehrfachvollstreckung, § 733 ZPO; vgl. statt aller: Oberlandesgericht Frankfurt 2. Mai 2025 - 6 W 42/25 m.w.N.).
Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 6. März 2026 hat die Gläubigerin hierzu nicht weiter vorgetragen.
Es ist zudem nicht erkennbar, ob und ggf. wie der Titel der Schuldnerin konkret zugestellt worden ist.
aa) Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Zustellung des gerichtlichen Vergleichs als Titel beginnen, §§ 750 Abs. 1 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. statt aller: Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, § 750 ZPO, Rdn. 15).
bb) Den Vertretern der Schuldnerin ist - soweit ersichtlich - eine einfach eingescannte Version der in Papierform erteilten vollstreckbaren Ausfertigung - und nicht der gerichtliche Vergleich als elektronisches Dokument - per beA elektronisch von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Diese so eingescannte und zugestellte Fassung des Titels in Papierform war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Gläubigervertreter versehen, dementsprechend anwaltlich beglaubigt und so „ersetzend gescannt“, was jedoch erforderlich gewesen wäre (§§ 191, 195 Abs. 1 S. 1 und 5, 173 Abs. 1, 169 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 25; vgl. Zöller-Schultzky, 36. Auflage, 10/2025, § 193 ZPO, Rdn. 4; vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 84. Auflage 2026, § 169 ZPO, Rdn. 5; vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Auflage 2025, § 169 ZPO, Rdn. 16).
Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 6. März 2026 hat die Gläubigerin auch insoweit nicht weiter vorgetragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.