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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
9. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0604.9TA103.26.00
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache im Zwangsvollstreckungsverfahren war noch über die Verpflichtung zur Kostentragung zu entscheiden.
Der Gläubiger war bei der Schuldnerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis zum Ablauf des 31. März 2026 angestellt. Nach zwei ausgesprochenen Kündigungen vom 14. Februar 2025 und 17. Juni 2025 wurde die Schuldnerin im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 2025 - 2 Ca 492/25 -, der Schuldnerin zugestellt am 19. Dezember 2025, unter anderem verurteilt, den Gläubiger
„[…] zu den bisherigen Bedingungen als handwerklichen Mitarbeiter über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.“
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde aufgrund der durch die Schuldnerin eingelegten Berufung zunächst nicht rechtskräftig (Landesarbeitsgericht Hamm, 11 SLa 30/26).
Die Schuldnerin beschäftigte den Gläubiger auf außergerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 4. Dezember 2025, 22. Dezember 20205 und 5. Februar 2026 nicht weiter.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Gläubiger zur Erzwingung seiner Weiterbeschäftigung die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft beantragt.
Dem ist das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. März 2026, der Schuldnerin zugestellt am selben Tag, nachgekommen und hat gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 8. April 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und unter anderem darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. März 2026 beendet sei.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 hat die Kammer einen rechtlichen Hinweis erteilt, der den tragenden Gründen dieser Entscheidung entspricht.
Daraufhin haben die Parteien das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 3. Juni 2026 hat das Landesarbeitsgericht Hamm - nach teilweise erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärungen - die Berufung der Schuldnerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 2025 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte ver-wiesen.
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen waren die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO; 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG der Schuldnerin aufzuerlegen.
Gemäß §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Vorinstanz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist von dieser streng zu unterscheiden das Ereignis, durch welches die Erklärung ausgelöst wird. Es ist im Anwendungsbereich des § 91a ZPO lediglich der Anlass für die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien. Dagegen ist sein Vorliegen nicht Voraussetzung dafür, dass die mit den Erklärungen verbundenen Rechtswirkungen eintreten. Diese werden allein durch deren Abgabe herbeigeführt, bei der es sich um einen auf die Beendigung der zivilprozessualen Auseinandersetzung gerichteten Dispositionsakt handelt. Ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, kann allenfalls im Rahmen der Entscheidung, wer die Kosten trägt, relevant werden (vgl. statt aller, auch zur Differenzierung zwischen Erledigungserklärung und erledigendem Ereignis: BGH 8. März 2022 - XI ZR 571/21; BGH 13. November 2003 - VII ZR 373/01; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 91a ZPO,Rdn. 4 ff.; BeckOK ZPO/Jaspersen, 60. Ed. 1. März 2026, § 91a ZPO, Rdn. 31).
Der Zwangsvollstreckungsantrag war ursprünglich zulässig und begründet.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 724, 750 ZPO; 62 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ArbGG waren gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).
Insbesondere war die titulierte Verpflichtung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist aus sich heraus verständlich und lässt für jeden Dritten erkennen, was der Gläubiger von der Schuldnerin verlangen konnte (vgl. Zöller-Seibel, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 704, Rdn. 4 m.w.N.). Der Gläubiger war als handwerklicher Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dabei handelt es sich zwar - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht um ein anerkanntes Berufsbild. Es lässt sich dem Wortlaut nach aber entnehmen, dass der Gläubiger mit handwerklichen Tätigkeiten betraut werden sollte.
b) Die Vollstreckung hatte nach §§ 888 ZPO; 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG zu erfolgen, da es sich bei der geschuldeten Weiterbeschäftigung um eine nicht vertretbare Handlung handelt.
c) Zumindest bis zum Ablauf des 31. März 2026, dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien, war die Schuldnerin wie tituliert - und auch materiellrechtlich - verpflichtet, den Gläubiger entsprechend weiter zu beschäftigen.
Inwieweit materielle Einwendungen - vorliegend die unstreitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31. März 2026 - darüber hinaus im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens und der Festsetzung des Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. bejahend zur unstreitigen Unmöglichkeit der Beschäftigung z.B.: Bundesarbeitsgericht 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22; vgl. weiter: Horcher NZA 2022, 747, 750 m.w.N.: „Unstreitiges berücksichtigungsfähig“), bedurfte keiner Entscheidung mehr. Denn dass der Gläubiger angesichts der Nichtbeschäftigung durch die Schuldnerin bereits vor Ablauf des 31. März 2026 ein Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben musste, um seinen titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, ist allein dieser anzulasten. Dies muss dann auch für die Durchführung des nach Ablauf des 31. März 2026 folgenden Beschwerdeverfahrens gelten, mit dem die Schuldnerin - statt im anhängigen Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (11 SLa 30/26) einen Einstellungsantrag gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO zu stellen oder eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben - bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung versucht hat, dem erlassenen Zwangsgeldbeschluss entgegen zu treten.
d) Ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich war, dass eine sofortige Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO als vollwertige Tatsacheninstanz zu einer Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt. Ein Beschwerdeführer kann die Beschwerde grundsätzlich ohne Einschränkung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie auf ein neues Vorbringen stützen. Unerheblich ist, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind und ob sie früher hätten vorgebracht werden können (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt 2. Mai 2025 - 6 W 42/25; vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 60. Ed. 1.3.2026, § 571 ZPO, Rdn. 2 m.w.N.).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, §§ 78, 72 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.