Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 17.06.2026 – 9 Ta 101/26

9. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0617.9TA101.26.00

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Im Protokoll der am 4. Mai 2026 durchgeführten Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ist der folgende Beschluss enthalten:

„beschlossen und verkündet:

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € wegen Missachtung des Gerichts verhangen.

Begründung:

Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ihm aufgrund seines unangemessenen Auftretens das Wort entzogen wird. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht.“

Die konkrete Veranlassung für den Beschluss, insbesondere die Art und Weise des durch das Arbeitsgericht angenommenen unangemessenen Auftretens, hat das Arbeitsgericht nicht in das Protokoll aufgenommen.

Gegen den Beschluss vom 4. Mai 2026 wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 11. Mai 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2026 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.

Die gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 181 Abs. 1 GVG statthafte sowie fristgemäß binnen einer Woche eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Kammer entscheidet entsprechend § 78 S. 1 und 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. zur Behandlung der Beschwerde gemäß § 181 GVG als sofortige Beschwerde: Kissel/Mayer/Mayer, 11. Auflage 2025, § 181 GVG, Rdn. 2 m.w.N.).

Gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann unter anderem gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen.

Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies der Fall, so ist das Fehlen einzelner Elemente unschädlich. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses. Eine nachträgliche Ergänzung eines unvollständigen Protokolls kommt nicht in Betracht (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 182 GVG, Rdn. 9 f. m.w.N.).

Eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses vom 4. Mai 2025 nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ist der Beschwerdekammer nicht möglich.

Das Arbeitsgericht hat die Veranlassung für den Erlass des Beschlusses nicht protokolliert. Auch im Übrigen, so etwa anhand der Begründung des Beschlusses, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger „unangemessen aufgetreten“ sein und sich einer Ungebühr im Sinne der gesetzlichen Vorschrift schuldig gemacht haben könnte.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 181 GVG eröffnet einen eigenen Instanzenzug (vgl. statt aller: Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, § 181 GVG, Rdn. 22).

Im Übrigen ist der Kläger vor dem Hintergrund der Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 4. Mai 2026 nicht beschwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.