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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 29.06.2026 – 13 Ta 146/26
13. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0629.13TA146.26.00
Gründe:
I.
Mit seiner am 29.04.2025 eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen eine Kündigung vom 08.04.2026 gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die nicht unterschrieben war. In der Erklärung gab Kläger an, über keine Einkünfte zu verfügen und Arbeitslosengeld beantragt zu haben, zudem über ein Guthaben in Höhe von 19.591,00 € auf dem Girokonto zu verfügen. Ein Hinweis des Arbeitsgerichts auf die fehlende Unterschrift erfolgte nicht.
Im Gütetermin am 22.05.2026 schlossen die Parteien einen Vergleich. Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Ein Hinweis des Arbeitsgerichts auf die fehlende Unterschrift erfolgte auch hier nicht. Erstmals mit Schreiben vom 27.05.2026 wies das Arbeitsgericht den Kläger auf die fehlende Unterschrift hin und forderte ihn unter Hinweis auf die Instanzbeendigung zur Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages auf. Mit Schreiben vom 05.06.2026 übermittelte der Kläger sodann eine unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst eines Arbeitslosengeldbescheides vom 28.05.2026. Danach erhält der Kläger seit dem 09.04.2026 Arbeitslosengeld iHv 41,23 € kalendertäglich.
Mit Beschluss vom 09.06.2026 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurück.
Gegen diesen dem Kläger am 09.06.2026 Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 17.06.2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag. Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass zu keinem Zeitpunkt vor der Entscheidung auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden sei. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte der im Gütetermin anwesende Kläger das Formular unmittelbar unterschrieben. Stattdessen habe das Gericht - ohne Hinweis auf den Mangel - in Aussicht gestellt, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschlusswege zu entscheiden, und mit diesem Vorgehen die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Das Arbeitsgericht habe erst mit Schreiben vom 27.05.2026 durch den Rechtspfleger auf den Mangel hingewiesen und den Kläger zur Rücknahme der Beschwerde bis zum 10.06.2026 aufgefordert, dann aber noch vor Ablauf der „gesetzten Nachfrist“ bereits am 09.06.2026 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine unterschriebene Erklärung bereits vorgelegen habe. Dies stelle ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) dar.
Das Arbeitsgericht hat unter dem 22.06.2026 eine Nichtabhilfe-Entscheidung (Bl. 74 PKH-Akte) erlassen und den Sachverhalt dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lässt sich nicht mit der gegebenen Begründung verneinen.
a) Das Arbeitsgericht hätte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein wegen der fehlenden Unterschrift zurückweisen dürfen, ohne den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen. Denn die Gerichte sind nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der sie Prozesskostenhilfe zurückweisen, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen können, oder bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag unbearbeitet zu lassen und sodann das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021- 14 Ta 410/21 -, Rn. 6, juris; vom 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - Rn. 12 f. juris). Das gilt auch für "formale" Mängel wie eine fehlende Unterschrift (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021- 14 Ta 410/21 -, aaO).
Das gilt vorliegend in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass auf den Mangel nicht nur in den mehr als drei Wochen vor dem Gütetermin nicht hingewiesen worden war, sondern ein entsprechender Hinweis auch im Gütetermin unterblieb, obwohl der persönlich anwesende Kläger hier ohne Weiteres sein Versäumnis auf einen entsprechenden Hinweis hin hätte nachholen können. Stattdessen stellte das Gericht ausweislich des Terminprotokolls eine Entscheidung über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert in Aussicht und erweckte so das Vertrauen des Klägers darauf, dass der Antrag formal „in Ordnung“ sei.
b) Es fehlt auch nicht an einer wirksamen Antragstellung. Ein Prozesskostenhilfeantrag, der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss regelmäßig vom Antragsteller unterschrieben und mit der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versehen werden (BGH, Beschluss vom 04. Mai 1994 - XII ZB 21/94 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. November 2017 - OVG 11 N 10.17 -, Rn. 2, juris). Dieser Anforderung ist allerdings genügt, wenn feststeht, dass die Erklärung von der Partei stammt und diese zu ihren Angaben steht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021- 14 Ta 410/21 -, Rn. 6, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 6 Ta 67/17 -, Rn. 14, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2018 - 4 W 325/18 -, Rn. 6, juris). § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahr 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021- 14 Ta 410/21 -, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2018 - 4 W 325/18 -, Rn. 6,). Ein solches Erfordernis stellt auch die PKHVordruckVO vom 22. Januar 2014 nicht auf (LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021- 14 Ta 410/21 -, Rn. 6, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 6 Ta 67/17 -, Rn. 14, juris).
Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unter Verweis auf die fehlende Unterschrift zurückgewiesen werden. Es sind keine Zweifel ersichtlich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Kläger stammen. Die Reichweite einer etwaigen Bewilligung wurde im Gütetermin in Anwesenheit des Klägers erörtert und er hätte Gelegenheit gehabt, etwaige Einwände zu erheben. Auch enthielt die Erklärung so detaillierte Angaben z.B. zum Kontostand, dass diese nur vom Kläger stammen konnten. Schließlich hat der Kläger im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis des Gerichts vom 27.05.2026 am 05.06.2026 die identische Erklärung nochmals, dieses Mal von ihm unterschrieben, zur Gerichtsakte gereicht. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die mit der Klageschrift eingereichte Erklärung vom Kläger stammt.
3. Das Arbeitsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Frage der formgerechten Antragstellung über den Prozesskostenhilfeantrag erneut zu entscheiden haben.
4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diese Entscheidung findet ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.