Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 30.06.2026 – 10 Ta 119/26

10. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0630.10TA119.26.00

Gründe

I. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 22.11.2024 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 16.10.2024, dem Tag des Klageeingangs, mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Am 11.11.2024 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das erstinstanzliche Verfahren wurde nach der Aktenordnung ausgetragen, nachdem es 6 Monate nicht betrieben wurde.

Mit Beschluss vom 04.05.2026 wurden dem Kläger im Nachprüfungsverfahren wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse monatliche Raten in Höhe von 150 EUR ab dem 05.06.2026 auferlegt worden.

Gegen diesen ihm am 11.05.2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit dem am 27.05.2026 beim Landesarbeitsgericht eingelegten „Widerspruch“.

Das Arbeitsgericht hat den Widerspruch als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser aber nicht abgeholfen, da sämtliche vom Kläger monierten Aspekte bereits berücksichtigt worden wären, die durchgeführte Berechnung seines einzusetzenden Einkommens aber im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

II. Der gem. § 11 Abs. 1 RPflG, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO als sofortige Beschwerde auszulegende „Widerspruch“ ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet.

1. Gemäß § 120 a ZPO hat das Gericht im Nachprüfungsverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzuändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Die Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Berechnung kann und muss vorliegend dahinstehen.

Bei den bisherigen Erwägungen des Arbeitsgerichts und auch des Beschwerdegerichts war übersehen worden, dass über das Vermögen des Klägers, dem Prozesskostenhilfe bereits mit Wirkung vom 16.10.2024 bewilligt worden war, erst im laufenden Gerichtsverfahren am 11.11.2024 das Privatinsolvenzerfahren eröffnet worden ist.

2. Bei der Beurteilung der Anordnung von Ratenzahlungen im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe sind die Einschränkungen, die sich aus dem Insolvenzrecht selbst ergeben, zu berücksichtigen, so dass es auch für die Staatskasse nicht möglich ist, Forderungen durchzusetzen, soweit sie sich als Insolvenzgläubiger entsprechend § 87 InsO behandeln lassen und als Insolvenzforderung geltend machen muss.

a) Selbst wenn sich die Einkommensverhältnisse der Partei während des Nachprüfungszeitraums dahingehend verbessern, dass nunmehr Raten anzuordnen wären, so können im laufenden Insolvenzverfahren die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen sind, nicht, auch nicht durch eine nachträgliche Anordnung von Raten aus dem Einkommen eingebracht werden, da ein solches Vorgehen den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens entgegenstehen würde.

Ein Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung. Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Die Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19).

Dieses Ergebnis entspricht auch dem weiteren gesetzgeberischen Zweck, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Deshalb ist es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung steht, zu der gemäß § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehört, als es pfändbar ist. Anderenfalls hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge. Denn statt zuvor nach § 115 ZPO absetzbarer Zahlungen auf Verbindlichkeiten, die ursprünglich einer Ratenzahlungsanordnung entgegenstanden, müsste der Bedürftige nur noch die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge entrichten (vgl. §§ 287 Abs. 2, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und verfügte mithin verfahrenskostenhilferechtlich gegebenenfalls über ein einzusetzendes Einkommen, selbst wenn sich - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesehen - keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätten. Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19; LAG Hamm, Beschluss vom 24. November 2022, 5 Ta 293/22).

Obiges gilt allerdings nur für Insolvenzforderungen, also solche, die auf einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner beruhen (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, LAG Hamm, Beschluss vom 24. November 2022, - 5 Ta 293/22; LAG Hamm, Beschluss vom 24. September 2021, - 14 Ta 178/21).

b) Solche Insolvenzforderungen liegen hier vor.

aa) Der Gerichtskostenanspruch ist eine Insolvenzforderung, selbst wenn das Verfahren bei Insolvenzeröffnung noch nicht abgeschlossen ist, sondern das gerichtliche Verfahren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in der betreffenden Instanz schwebte (BFH, Beschluss vom 2. November 2010 - I E 8/10; Eichel in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 38 InsO, Rn. 167). Die Gebühren werden zwar erst mit dem Ende der Instanz fällig, sie entstehen aber bereits mit der Klageerhebung als solche (Schwab in Schwab/Weth, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rn. 99). Anders verhält es sich nur bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst. Maßgeblich bleibt dann allein § 115 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, - XII ZB 119/19).

Der Gerichtskostenanspruch ist daher mit Klageerhebung am 16.10.2024, dem Tag, ab welchem auch die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.

bb) Auch die Rechtsanwaltsgebühren entstehen bereits mit der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten (LAG Hamm, Beschluss vom 24. September 2021, - 14 Ta 178/21). Dass die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 59 RVG erst mit der Befriedigung der Forderung auf die Staatskasse übergehen, ändert daran nichts. Die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt. Durch die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird auch kein neuer Schuldgrund geschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ZPO allein um die Bestimmung, wie die der Staatskasse zustehenden Ansprüche gegen den Beteiligten geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund bleibt der für § 38 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der Ratenzahlungsanordnung unberührt (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, LAG Hamm, Beschluss vom 24. November 2022, - 5 Ta 293/22).

Nach alldem war der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und es hat zunächst bei der ratenfreien Prozesskostenhilfe zu verbleiben.

III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.