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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 04.12.2025 – 6 SLa 212/25

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1204.6SLA212.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen jedenfalls in den Jahren 1995 bis 2002 bestehende Arbeitsverhältnis immer noch besteht oder ob es nicht vielmehr im Zuge eines Betriebsüberganges von der beklagten Konzernmutter auf diejenige Tochtergesellschaft übergegangen ist, die in den vergangenen gut 21 Jahren die Arbeitsleistung des Klägers administriert und ihm unter anderem das Arbeitsentgelt überwiesen hat. Diese Tochtergesellschaft und ihre Rechtsvorgängerinnen sollen im Folgenden im Dienst der Übersichtlichkeit „T-Gesellschaft“ genannt werden.

Für den angenommenen Fall, dass ein solcher Betriebsübergang auf die T-Gesellschaft vor 21 Jahren stattgefunden hat, streiten die Parteien weiter über die Frage, ob der Kläger im Jahre 2025 dem Betriebsübergang noch mit der Begründung hat widersprechen können, er sei damals nicht hinreichend informiert worden und ob das Widerspruchsrecht nicht jedenfalls verwirkt ist.

Im Kern geht es dem Kläger also um sein Bedürfnis, in einem Arbeitsverhältnis zur hier beklagten Konzernmutter zu stehen.

Der Kläger begann am 01.08.1993 eine Berufsausbildung bei der Beklagten und wurde anschließend von ihr als Arbeitnehmer im Bereich des Privatkundenvertriebs weiterbeschäftigt. Der Kläger arbeitete in verschiedenen Vertriebsstellen (T-P), die jedenfalls bis zum Jahre 2004 von der Beklagten betrieben wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es bei der Beklagten eine Organisationseinheit mit dem Namen „Stationärer Handel der Säule T-C“. In dieser Organisationseinheit wurden die besagten ca. 400 Vertriebsstellen geführt.

Ab dem Jahre 2004 betreibt die T-Gesellschaft die besagten Vertriebsstellen. Das Personal, das Inventar und die Kundschaft ging auf diese über. Dieser Übergang ist Gegenstand diverser Tarifverträge, diverser Veröffentlichungen, diverser an das Personal versendeten Anschreiben und auch Gegenstand der damals zeitnah erfolgten Eintragung der T-Gesellschaft in das Handelsregister. Der Übergang des Personals betraf nicht das Beamtenverhältnis der damals tätigen Beamtinnen und Beamte. Ob der Personalübergang auch den Kläger betraf, ist wie erwähnt Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Jedenfalls erhielt der Kläger von der besagten T-Gesellschaft seit dem Jahre 2004 sein Arbeitsentgelt, zuletzt in Höhe von knapp 5.000,00 EUR brutto. Auf den Lohnabrechnungen erscheint die T-Gesellschaft als zahlendes Unternehmen. Im Jahre 2007 wurde der Kläger auf eine Stelle der T-Gesellschaft nach M versetzt. Auslöser dieser Versetzung war eine von ihm selbst verfasste Bewerbung an die T-Gesellschaft. Eine weitere Versetzung in eine von der T-Gesellschaft betriebene Vertriebsstelle in L geschah im Jahre 2010.

Auf der Grundlage eines Interessenausgleichs und Sozialplans zwischen der T-Gesellschaft und dem dort gewählten Betriebsrat aus dem Jahre 2020 fiel der bis dahin bei der T-Gesellschaft bestehende Arbeitsplatz des Klägers weg und er wurde in das Beratungs- und Coaching Center T Shop (BBC) versetzt. Danach wurde dem Kläger eine Beschäftigung bei der T-Gesellschaft in We als Verkäufer unter Beibehaltung seiner aktuellen Bewertung/Vergütung angeboten. Dieses Angebot lehnte er ab. Mit E-Mail vom 30.10.2024 erhielt er ein weiteres Jobangebot für die Stelle eines Shop-Leiters in einer Vertriebsstelle der T-Gesellschaft in Fü. Hierzu teilte der Kläger mit, der Standort liege außerhalb seiner Reichweite. Mit Schreiben vom 02.12.2024 erklärte ein weiteres Unternehmen, die T Services Europe SE, „im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers“ eine Versetzung mit Wirkung zum 01.01.2025 auf die Position Shop-Leiter in Fü. Gegen diese Versetzung hat sich der Kläger mit einem Eilantrag beim Arbeitsgericht Bonn - 4 Ga 61/24 - gewehrt. Sein Antrag wurde abgewiesen. Anlässlich eines Verfahrens beim Inklusionsamt ab dem Jahre 2024 begann eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der T-Gesellschaft über die Frage, ob zwischen ihnen weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht und nicht etwa mit der hier beklagten Muttergesellschaft.

Mit Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 16.01.2025 erklärte der Kläger, er widerspreche einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der D T AG zu der T-Gesellschaft.

Mit der bereits seit dem 08.11.2024 anhängigen Klage hat der Kläger sein Begehren in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Konzernmutter zu stehen weiterverfolgt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er bestreite, dass es zwischenzeitlich zu einer Beendigung der ehemals zur Beklagten bestehenden Vertragsbeziehung aufgrund eines Betriebsübergangs auf eine Konzerntochter gekommen sei. Nach seiner Auffassung habe die Beklagte einen Betriebsübergang schon nicht schlüssig dargelegt. Der Verweis auf die Neugründung einer Gesellschaft, auf einen Presseartikel und eine Tarifsammlung sei als Sachvortrag nicht ausreichend. Im Verfahren vor dem Inklusionsamt sei überdies - jedenfalls zunächst - die Beklagte als Arbeitgeberin aufgetreten.

Selbst, wenn aber von einem Betriebsübergang auszugehen sei, so habe er diesem jedenfalls rechtzeitig widersprochen. Die nach § 613 a Abs. 6 BGB einzuhaltende Monatsfrist für einen Widerspruch gegen einen etwaigen Betriebsübergang habe noch nicht zu laufen begonnen, denn ihm sei weder im Jahre 2004 noch danach ein Unterrichtungsschreiben zugegangen, das den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt habe. Er sei jedenfalls bis zur Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten und bis zur Einsichtnahme in seine Personalakte im November 2024 von einem durchgehenden Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Konzernmutter ausgegangen, zumal es im T-Konzern üblich sei, dass Arbeitnehmer aus anderen Gesellschaften und Organisationseinheiten sowie Beamte in der Vertriebsorganisation eingesetzt würden. Nach seiner Auffassung könne sein Widerspruchsrecht aus § 613a Abs. 6 BGB auch nicht verwirken. Soweit die Beklagte diesbezüglich ein erteiltes Zwischenzeugnis und die erfolgten Versetzungen innerhalb der T-Gesellschaft anspreche und behaupte, dass er damit diese Gesellschaft als Arbeitgeberin anerkannt habe, verkenne sie nach seiner Einschätzung den Unterschied zwischen einem faktischen und einem vertraglichen Arbeitgeber.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Beklagte vorgetragen, sie vertrete weiter die Auffassung, dass das ehemals mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang zum 01.05.2004 auf die T-Gesellschaft sein Ende gefunden habe.

Über diesen Betriebsübergang habe sie den Kläger auch ordnungsgemäß informiert. Der Kläger habe wie alle anderen Mitarbeiter auch im Jahre 2004 ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB erhalten. Kein anderer Mitarbeiter und keine andere Mitarbeiterin behaupte, das Schreiben nicht erhalten zu haben. In Betriebsversammlungen sei über den Betriebsübergang informiert worden. Fragen seien durch eine Ausgründungshotline beantwortet worden. Ferner sei dem Kläger von der T-Gesellschaft im Jahre 2004 ein Begrüßungsschreiben übermittelt worden, aus dem sich der Arbeitgeberwechsel aufgrund eines Betriebsübergangs deutlich ergeben habe. Dessen Zuleitung bereits im Jahre 2004 habe der Kläger, anders als im hiesigen Rechtsstreit, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Bonn - 4 Ga 61/24 - nicht bestritten. Für die Annahme eines Betriebsübergangs und erst recht für das frühe Ingangsetzen der Widerspruchsfrist spreche der Inhalt des Überleitungstarifvertrages, der Inhalt der Anerkennungsbetriebsvereinbarung, der Inhalt der Pressemitteilungen und Berichterstattungen sowie auch und insbesondere die Tatsache, dass auf den Bezügemitteilungen des Klägers nicht mehr sie, sondern die neue Arbeitgeberin als Ausstellerin aufgeführt gewesen sei. Hinzukomme, dass dem Kläger im Jahre 2008 ein Entwurf eines Zwischenzeugnisses übersandt worden sei, der den Betriebsübergang erwähnt habe.

Jedenfalls sei das Recht des Klägers zum Widerspruch verwirkt. Aufgrund seiner eigenen Bewerbung sei der Kläger mit Wirkung zum 15.10.2007 innerhalb der T-Gesellschaft versetzt worden. Im Jahre 2010 habe es eine weitere Versetzung innerhalb der T-Gesellschaft gegeben. Auch aus den in diesem Zusammenhang erstellten Versetzungsschreiben sei die T-Gesellschaft als Vertragsarbeitgeberin hervorgegangen. Gleiches gelte für die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reorganisation im Jahre 2020, infolge derer der Kläger zum 15.11.2021 innerhalb der T-Gesellschaft in das Beratungs- und Coaching Center T Shop (BCC) versetzt worden sei.

Entgegen der Darstellung des Klägers sei beim Inklusionsamt stets die T-Gesellschaft unter Hinweis auf den Betriebsübergang zum 01.05.2004 als Arbeitgeberin aufgetreten. Das seinerzeit bereits versandte Begrüßungsschreiben der T-Gesellschaft sei dem Kläger aufgrund seiner eigenen Nachfrage erneut am 05.11.2024 per Post übersandt worden. Am 04.11.2024 habe die zuständige Mitarbeiterin dem Kläger den Passus zu dem Betriebsübergang aus dem Begrüßungsschreiben am Telefon vorgelesen. Erst als der Kläger aus der BCC in eine neue Tätigkeit habe überführt werden sollen, habe er erstmals den Betriebsübergang in Frage gestellt.

Sie halte die Ausübung des in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eingeräumten Widerspruchsrechts für verfristet und angesichts des Zeitablaufs von über 20 Jahren seit dem behaupteten Betriebsübergang jedenfalls für verwirkt. Angesichts des langen Zeitablaufs seien nur geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.04.2025 insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder folge aus den Darlegungen der Beklagten ein Betriebsübergang noch habe die Beklagte Tatsachen vorgetragen, die die Verwirkung des Widerspruchrechts begründen könnten.

Zum behaupteten Betriebsübergang fehle jeder Vortrag zu den rechtsgeschäftlichen Grundlagen der behaupteten Betriebs(teil)übertragung, zur Struktur der Vertriebsorganisation, zu der konkreten Auswahl und Überleitung von Personal und Führungskräften in einer weitgehend identitätswahrenden Struktur, zu dem Übergang materieller Betriebsmittel mit Ausnahme der Ladengeschäfte, zur Übertragung immaterieller Betriebsmittel und zur weitgehend nahtlosen Fortführung eines gleichgelagerten Geschäftsbetriebs bei fortbestehender funktioneller Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren.

Die Ausgründung im Jahre 2004 müsse nicht zwingend durch einen Betriebsübergang erfolgt sein. Denkbar sei auch die Schaffung einer neuen Vertriebsorganisation und einer neuen Betriebsstruktur bei gleichzeitiger (teilweiser) Zerschlagung der bisherigen Struktur und im Zuge dessen - individualarbeitsrechtlich - die formfrei mögliche Begründung weiterer Arbeitsverhältnisse der (vermeintlich) kraft Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmer mit der T-Gesellschaft. Die verbleibenden Zweifel der Kammer seien zu Lasten der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gegangen.

Weder das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 4 BGB noch allgemein das Recht, sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen, sei verwirkt. Hierfür fehle es an einem Umstandsmoment. Es möge neben dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis ein zweites Arbeitsverhältnis mit der T-Gesellschaft begründet worden sein. Das schließe aber nicht die weitere Existenz des ersten Arbeitsverhältnisses aus. Außerdem habe die Beklagte mit ihren Einlassungen zum Thema Betriebsübergang nicht ausgeschlossen, dass der Kläger von einer Überlassungskonstellation habe ausgehen dürfen. Dass der Kläger die T-Gesellschaft als Betreiberin der Geschäfte und Ausstellerin von Versetzungsschreiben, Zwischenzeugnissen und Bezügemitteilungen als weitere faktische und / oder rechtliche Arbeitgeberin akzeptiert habe, bedeute jedenfalls nicht, dass er im Verhältnis zu der Beklagten in einer Weise über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert habe, dass die Berufung auf dessen Fortbestand zwischenzeitlich mit Treu und Glauben unvereinbar sei.

Gegen dieses ihr am 11.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.05.2025 Berufung eingelegt und sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.2025 am 10.07.2025 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht habe nach ihrer Auffassung zu Unrecht angenommen, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Auch die Annahme es fehle für den Verwirkungseinwand an einem Umstandsmoment sei fehlerhaft.

Die Eintragung der T-Gesellschaft in das Handelsregister sei durch Gesellschafterversammlung vom 16.02.2004 beschlossen worden. Sowohl das Unterrichtungsschreiben als auch das Begrüßungsschreiben der T-Gesellschaft hätten nicht nur alle anderen betroffenen Beschäftigten erhalten, sondern auch der Kläger, wenn sie auch konkret den Zugang beim Kläger nach mehr als 20 Jahren nicht mehr nachweisen könne.

Angesichts der zahlreichen unstreitigen und offenkundigen Indizien reiche nach ihrer Auffassung das pauschale Bestreiten des Klägers nicht aus, den vor 21 Jahren erfolgten Betriebsübergang in Zweifel zu ziehen. Erst recht reiche dieses pauschale Bestreiten nicht aus, um zwei parallele Arbeitsverhältnisse anzunehmen, von denen eines über 20 Jahren ruhe. Vielmehr spreche alles für die Annahme, dass die ursprünglich bei ihr existierende Organisationseinheit „Stationärer Handel der Säule T-C“ als wirtschaftliche Einheit auf die neu gegründete und in das Handelsregister eingetragene Tochtergesellschaft übergegangen sei.

Der Kläger könne dem Betriebsübergang nach ihrer Auffassung nicht mehr widersprechen, denn zum einen sei er ordnungsgemäß informiert worden und zum anderen sei ein Widerspruchsrecht auch verwirkt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger genauso wie alle anderen Beschäftigten die Informationsschreiben erhalten habe. Dem Kläger sei das Begrüßungsschreiben vom 12.07.2004 am 05.11.2024 per Post durch die Zeugin R V übermittelt worden. Am Tag zuvor, also am 04.11.2024, habe die Zeugin den Kläger telefonisch über das Begrüßungsschreiben informiert und ihm den folgenden Abschnitt vorgelesen: „Ein weiterer Hinweis für Sie als übergeleitete/r Arbeitnehmer/in: Sie werden keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten, da dies nach den Regelungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB, in Verbindung mit den bestehenden Arbeitsverträgen, nicht erforderlich ist. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis ist ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages auf die T-P Gesellschaft übergegangen. Hierzu hatten wir Sie bereits informiert.“ Selbst wenn dies alles nicht geschehen wäre und der Kläger tatsächlich von dem Informationsschreiben erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2025 Kenntnis erlangt habe, sei das Recht des Klägers auf Erklärung eines Widerspruchs jedenfalls verwirkt. Das Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung liege jedenfalls in den diversen vom Kläger vorgenommenen Dispositionen über sein Arbeitsverhältnis mit der T-Gesellschaft, wie zum Beispiel seine Bewerbung auf die Stelle eines Leiters einer Vertriebsstelle in M, die nicht nur eine Änderung der Aufgaben, sondern auch eine räumliche Änderung des Arbeitsplatzes mit sich gebracht habe und mit der er zu erkennen gegeben habe, dass er eine Karriere bei der Übernehmerin angestrebt habe. Mit der Versetzung auf den Posten des Leiters der Vertriebsstelle in L am Le habe sich für den Kläger ein weiteres Mal der Arbeitsort geändert. Auch dies sei auf der Grundlage eigener Disposition geschehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2025 - Az. 5 Ca 2028/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er bestreite weiterhin, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, dass vor dem Betriebsübergang standardmäßig Unterrichtungsschreiben an die betroffenen Mitarbeiter verschickt worden seien und dass auch an ihn ein entsprechendes Unterrichtungsschreiben erstellt und versandt worden sei. Das mehrfach angesprochene Begrüßungsschreiben vom 12.07.2004 habe er damals nicht erhalten. Das Schreiben sei ihm erstmals mit Schriftsatz vom 08.01.2025 übersandt worden. Entgegen der Darlegung der Beklagten sei ihm vor diesem Zeitpunkt - auch nicht im Dezember 2024 - aus dem Informationsschreiben im Rahmen eines Telefongesprächs ein Teil vorgelesen worden. Sein Widerspruch mit Schriftsatz vom 16.01.2025 sei daher rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB erfolgt.

Nach seiner Auffassung könne das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, nicht verwirken. Jedenfalls fehle nach wie vor ein berücksichtigungsfähiger Vortrag der Beklagten zum Umstandsmoment.

Auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hat der Kläger persönlich zu Protokoll erklärt: „Wenn ich hier gefragt werde, ob ich einen T-P kenne, der damals nicht auf die andere Gesellschaft übergegangen ist, dann kann ich einen konkreten T-P nicht nennen. Ich kann mich aber daran erinnern, dass Beamte nicht mitgegangen sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn das ehemals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den Betriebsübergang auf die T-Gesellschaft übergegangen. Die Frage, ob der Kläger über diesen Übergang nach den Maßstäben des § 613 a Abs. 5 BGB ausreichend informiert worden ist, kann offenbleiben, denn in jedem Falle ist das Recht des Klägers aus § 613 a Abs. 6 BGB verwirkt, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

1. Im Jahre 2004 ist die Organisationseinheit „Stationärer Handel der Säule T-C“ auf die T-Gesellschaft übergegangen (a.). Aufgrund dieses Übergangs besteht das ehemals mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis mit der T-Gesellschaft als Arbeitgeberin fort (b.).

a. Im Jahre 2004 ist die Organisationseinheit „Stationärer Handel der Säule T-C“ auf die T-Gesellschaft übergegangen. Dieser Übergang stellt sich als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB dar. Nach der für die Auslegung des § 613 a BGB maßgeblichen „Betriebsübergangsrichtlinie“ 2001/23/EG kommt es zur Bestimmung eines Betriebsübergangs auf den „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt‐ oder Nebentätigkeit“ an. Dabei geht es um die tatsächliche Fortführung der Organisationseinheit und nicht um die durch Rechtsgeschäft eingeräumte (bloße) Möglichkeit einer Fortführung. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es also auf ein zugrundeliegendes Rechtsgeschäft nicht an. Für die Frage, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt geblieben ist, sind sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Alle diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert beurteilt werden.

Nach diesen Vorgaben hat vorliegend ein Betriebsübergang stattgefunden. Das ergibt sich aus einer Vielzahl an Indizien, die entweder ausdrücklich unstreitig vorliegen oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu gelten haben, weil der Kläger nicht einmal entgegenstehende Indizien hat benennen können, geschweige denn widersprechende Tatsachen oder geeignete (Gegen-)Beweisantritte.

(1.) Es gab bei der Beklagten eine Organisationseinheit „Stationärer Handel der Säule T-C“. In dieser Organisationseinheit wurden bis zum Jahre 2004 alle Vertriebsstellen gesteuert. Die damalige Existenz dieser Organisationseinheit ergibt sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „zur Umsetzung der Organisationsvorhaben in den Unternehmensbereichen der D T AG“ vom 23.05.2001. Auch unter Berücksichtigung des insgesamt pauschalen Bestreitens des Klägers ergibt sich nichts anderes.

(2.) Die vorgenannte Organisationseinheit mit den besagten Vertriebsstellen wurde sodann ab dem Jahre 2004 von der T-Gesellschaft geführt. Dass die T-Gesellschaft für diesen Zweck gegründet worden war, ergibt sich aus ihrem Eintrag in das Handelsregister. Dass die Organisationseinheit bei der Übernahme durch die T-Gesellschaft ihre wirtschaftliche und organisatorische Identität verloren hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurde vom Kläger - über sein pauschales Bestreiten hinaus - nicht bestritten, dass das Inventar und der Kundenstamm auf die T-Gesellschaft übergegangen sind.

(3.) Das nicht verbeamtete Personal ist ebenfalls auf die T-Gesellschaft übergegangen - streitig ist im vorliegenden Einzelfall nur, ob das auch für den Kläger gilt. Dieser Übergang war Gegenstand diverser Tarifverträge, diverser Veröffentlichungen, diverser an das Personal versendeter Anschreiben und der erwähnten zeitnahen Eintragungen der T-Gesellschaft in das Handelsregister.

Das Bestreiten der vorgenannten Indizien durch den Kläger blieb pauschal und daher unbeachtlich. So konnte der Kläger, der seit 30 Jahren in den Vertriebsstellen tätig, also mit der Struktur vertraut ist, auf Nachfrage in der mündlichen Berufungsverhandlung keine einzige Vertriebsstelle benennen, die nach seiner Beurteilung nicht auf die T-Gesellschaft übergegangen sein soll.

Insgesamt stellt sich damit die Tatsache des Betriebsüberganges gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig dar. Wird angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsache trägt, so war es gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zunächst an ihr, vollständig und der Wahrheit gemäß (also nicht gelogen) zu den Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzutragen. Das hat sie getan, insbesondere ist davon auszugehen, dass dies auch „vollständig“ im Sinne der Vorschrift geschehen ist: Die Beklagte hat eine abgrenzbare ehemals bei ihr existierende organisatorische Einheit dargestellt („Stationärer Handel der Säule T-C“) und sie hat vorgetragen, dass die Sachmittel, das Personal und der Kundenstamm der betroffenen ca. 400 Vertriebsstellen ab einem konkreten Zeitpunkt im Jahre 2004 auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses der beklagten Konzernmuttergesellschaft an die T-Gesellschaft übergeben worden ist. Sie hat dabei offengelegt, welche Informationen ihr nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, z.B. eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Konzernmutter und der Geschäftsleitung der T-Gesellschaft oder ein Empfangsbekenntnis des Klägers in dessen Personalakte zu den Informationsschreiben. Der Vortrag der Beklagten ist mithin ausführlich, plausibel und widerspruchsfrei. Es wäre nun gemäß § 138 Abs. 2 ZPO am Kläger gewesen, sich hierzu einzulassen und zwar ebenfalls vollständig und der Wahrheit gemäß. Dabei ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass er sich seit 30 Jahren beruflich in der Organisationseinheit bewegt und nicht etwa von jeder Information abgeschnitten gewesen wäre. Danach reicht ein pauschales Bestreiten nicht aus; es ist nämlich nicht vollständig im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO. Zumindest hätte der Kläger konkreter - ggfls. mit exemplarischer Namensnennung - mitteilen müssen, welche Beschäftigten, welches Inventar oder welche Kunden nicht von der T-Gesellschaft übernommen worden sein sollen und welche Kunden oder Sachmittel nach seiner Wahrnehmung bei der Beklagten verblieben sein könnten. Auf eine vom Kläger vermisste „rechtsgeschäftliche Grundlage“ kommt es nicht an. Die weiter vom Kläger vermisste Darlegung der „Auswahl von Personal und Führungskräften“ ist nach dem Vorgesagten zurecht ausgeblieben, denn es ist die Gesamtheit des Personals der Vertriebsstellen, die auf die T-Gesellschaft übergegangen ist.

b. Aufgrund dieses Übergangs besteht das ehemals mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis mit der T-Gesellschaft als neue Arbeitgeberin fort. Denn gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein. Durch diesen Eintritt des neuen Inhabers endet die vertragliche Beziehung zum bisherigen Inhaber. Die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Inhaber, wie sie vom Kläger im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren begehrt wird, kommt dann nicht mehr in Betracht. Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn der betroffene Arbeitnehmer ihr unter den Voraussetzungen des § 613 a Abs. 6 BGB widerspricht.

2. Das Widerspruchsrecht des Klägers ist aber verwirkt. Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob der Kläger bereits im Jahre 2004 mit einem Informationsschreiben oder 20 Jahre später im November des Jahres 2024 durch ein Telefongespräch ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert worden ist, und ob damit schon wegen des Ablaufs der einmonatigen Frist aus § 613 a Abs. 6 BGB der erst am 16.01.2025 erklärte Widerspruch wirkungslos geblieben ist. Denn jedenfalls war im Januar des Jahres 2025 das Recht verwirkt, einem im Jahre 2004 erfolgten Betriebsübergang zu widersprechen.

Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts aus § 613 a Abs. 6 BGB ist nicht ausgeschlossen (a.). Nicht nur das Zeitmoment, nämlich mehr als 20 Jahre verstrichene Zeit, sondern auch ein Umstandsmoment liegen vor (b.)

Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (hierzu und zum Folgenden: (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 -). Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 steht dem nicht entgegen. Das Widerspruchsrecht muss den Arbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment.

Das Zeitmoment der Verwirkung ist vorliegend bei weitem erfüllt. Der Betriebsübergang lag im Zeitpunkt des vom Kläger erklärten Widerspruchs schon mehr als 20 Jahre zurück. Das ist ein Zeitraum, nach dessen Ablauf regelmäßig nicht mehr mit rechtlichen Konsequenzen für Verhalten in der Vergangenheit gerechnet werden muss. Nur zum Beispiel kommt dies in § 78 StGB zum Ausdruck, dem zufolge die Verfolgung von Totschlag nach Ablauf von 20 Jahren verjährt.

Aber auch das Umstandsmoment der Verwirkung liegt vor. Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, muss gelten, wenn der Arbeitnehmer über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eigeninitiativ disponiert hat. Das ist hier geschehen. Als eine solche das Vertrauen begründende Disposition ist bereits die vom Kläger selbst initiierte Versetzung im Jahre 2007 nach M zu betrachten. Hier hatte sich der Kläger auf eine Stelle der T-Gesellschaft beworben. Mit dieser Bewerbung erklärte der Kläger nichts weniger, als dass er - tatsächlich und rechtlich zutreffend - die T-Gesellschaft als seine neue, durch Gesetz nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in sein Arbeitsverhältnis eingeführten Arbeitgeberin verstand. Ab diesem Zeitpunkt und in den dann folgenden 18 Jahren konnte sich die Beklagte darauf verlassen, dass der Kläger nicht mehr auf den Gedanken kommen wird, den vorher erfolgten Betriebsübergang und damit die rechtliche Beendigung ihrer Vertragsbeziehung zu ihm in Frage zu stellen. Für die Annahme des Klägers und des Arbeitsgerichts, es habe über 20 Jahre lang trotz des Betriebsüberganges ein weiteres ruhendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden, ist hiernach kein Raum. Diese Annahme ist so fernliegend, dass ein Vortrag besonderer und außergewöhnlicher Tatsachen notwendig gewesen wäre, aus denen sich wenigstens andeutungsmäßig ein solcher Ausnahmefall hätte abgeleitet werden können. Selbst wenn aber ein solches ruhendes Arbeitsverhältnis angenommen werden könnte, so wäre gleichfalls und aus gleichen Gründen nach Ablauf von 20 Jahren und nach diversen Dispositionen des Klägers über seine Arbeitskraft im Konzern der Beklagten das Recht verwirkt, sich auf das Bestehen dieses ruhenden Arbeitsverhältnisses zu berufen.

Danach kommt die Feststellung, es bestehe zwischen dem Kläger und der Beklagten noch ein Arbeitsverhältnis, nicht in Betracht.

III. Nach allem war die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht und die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts referiert.