Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 04.12.2025 – 8 SLa 610/24
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1204.8SLA610.24.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem angeblichen Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Die Parteien schlossen unter dem 01.12.2019 einen Arbeitsvertrag, nach welchem der Kläger als Leiter und Organisator Rund Reisen beschäftigt wird. Es ist ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.655,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart (BI.8 ff d.A.).
Die Beklagte zahlte zu keinem Zeitpunkt Arbeitsentgelt an den Kläger. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2024 zu der Zahlung offenen Entgelts für den Zeitraum vom 30.04.2021 bis zum 29.02.2024 bei einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.655,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 12.06.2024 auf.
Der Kläger behauptet, dass er in der Zeit vom 30.04.2021 bis zum 29.02.2024 als Leiter und Organisator von Urlaubsreisen bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, den streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der am 08.07.2024 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat der Kläger Entgeltzahlung gegen die Beklagte in Höhe von 158.270,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Bonn hat im Gütetermin am 02.08.2024 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 07.08.2024 Einspruch eingelegt, wobei der Schriftsatz von Herrn Rechtsanwalt W elektronisch unterzeichnet, jedoch von Herrn Rechtsanwalt B übermittelt wurde. Ein Hinweis auf die Formunwirksamkeit erfolgte seitens des Arbeitsgerichts Bonn nicht unverzüglich, sondern erstmals mit Schreiben vom 19.08.2024. Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
ihr wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;
2. das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt und das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wiedereinsetzung sei zu gewähren gewesen, da ein etwaiges Verschulden des Beklagtenvertreters nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass das Gericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei.
Die Klage sei unbegründet. Dabei ist das Arbeitsgericht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt. Hierzu fehle es zum einen an einer substantiierten Darlegung, in welchen Zeiträumen er seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe, in welchen Zeiträumen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten sei und in welchen Zeiträumen die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Annahmeverzug geraten sei. Zum anderen fehle es an einem hinreichenden konkreten Beweisantritt für die Erbringung einer Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte. Dem von dem Kläger angebotenen Zeugenbeweis sei mangels hinreichender Konkretisierung nicht zu folgen. Dem Beweisangebot lasse sich nicht entnehmen, an welchen konkreten Tagen Zeugen den Kläger wahrgenommen hätten und in welchem Umfang dieser seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hätte. Die Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben.
Gegen das dem Kläger am 28.11.2024 zugestellte Urteil hat er am 29.11.2024 Berufung eingelegt und diese am 22.01.2025 begründet.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsgericht die Wiedereinsetzung nicht habe gewähren dürfen. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Klage nicht abweisen dürfen. Er habe während des Vertragszeitraums jederzeit seine Leistung angeboten und für den Arbeitgeber gearbeitet. Auch im I sei er während seiner Aufenthalte für das Unternehmen tätig gewesen. Dies ergäbe sich aus Bescheinigungen verschiedener Kontaktpersonen im I. Zudem sei er regelmäßig in den Räumlichkeiten der Beklagten gesehen worden, seine Tätigkeit dort könnte von Zeugen bestätigt werden. Er habe in Bo, aber auch in anderen Städten in D und insbesondere im I gearbeitet. Er habe kontinuierlich und weisungsgebunden Tätigkeiten übernommen, die zum typischen Aufgabenbereich eines Arbeitnehmers im Reisebüro gehören. Hierzu zählen insbesondere die Betreuung von Kunden, die Bearbeitung von Reiseunterlagen sowie administrative Büroarbeiten.
So habe er in der Zeit 01.12.2019 bis 08.03.2020 im I für die Beklagte gearbeitet, war vom 08.03.2020 bis 16.04.2020 an Covid erkrankt. Die Arbeit im I habe er in der Zeit 16.04.2020 bis 05.11.2020 dann fortgesetzt, bis er im Zeitraum 05.11.2020 bis 20.11.2020 erneut an Covid erkrankte, dieses Mal mit leichterem Verlauf. Vom 20.11.2020 bis 15.01.2021 habe er die Arbeit für die Beklagte im I fortgesetzt und war vom 15.01.2021 bis 31.01.2021 arbeitsunfähig, da der Kläger nach dem Hinflug nach D zwei Wochen in Quarantäne bleiben musste.
Vom 01.02.2021 bis zum 17.07.2021 sei er in Bo tätig und vom 17.07.2021 bis zum 21.07.2021 krank gewesen. Im Zeitraum 21.07.2021 bis zum 14.08.2021 habe er in Bo gearbeitet, vom 14.08.2021 bis zum 17.08.2021 sei er krank gewesen. Auch vom 17.08.2021 bis zum 27.11.2021 habe er in Bo gearbeitet, bis er dann für die Beklagte in den I gereist sei und dort vom 27.11.2021 bis zum 23.12.2021 arbeitete. Im Zeitraum 23.12.2021 bis zum 23.01.2022 erkrankte er, habe die Arbeit vom 23.01.2022 bis zum 21.05.2022 dann im I fortgesetzt. Sodann begab er sich erneut nach D und sei vom 21.05.2022 bis zum 24.09.2022 in Bo tätig gewesen. Vom 24.09.2022 bis zum 25.10.2022 war er krank und vom 25.10.2022 bis 11.03.2023 habe er im I gearbeitet. Er sei dann nach D zurückgekehrt um dort vom 11.03.2023 bis 23.03.2023 in Bo tätig zu sein, vom 23.03.2023 bis 30.03.2023 krank und vom 30.03.2023 bis 02.06.2023 erneut in Bo tätig zu sein. Im Zeitraum vom 02.06.2023 bis 02.07.2023 war der Kläger krank. Anschließend sei er vom 02.07.2023 bis 16.11.2023 im I tätig gewesen. Ab dem 16.11.2023 bis zum 03.01.2024 habe er dann wieder in Bo gearbeitet, war vom 03.01.2024 bis 08.01.2024 krank und sei vom 08.01.2024 bis 01.03.2024 erneut für die Beklagte in Bo tätig geworden.
Er sei in seiner Rolle als Arbeitnehmer bei der Beklagten fest angestellt gewesen und habe regelmäßig umfangreiche Aufgaben übernommen, die für den Betrieb und die Geschäftsentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Neben allgemeinen Bürotätigkeiten habe er Übersetzungsarbeiten übernommen.
Seine Aufenthalte im I seien stets beruflich begründet gewesen und dienten der Ausführung von Aufgaben, die ihm direkt vom Geschäftsführer der Beklagten zugewiesen wurden. Es handelte sich um touristische Arbeitsreisen im Auftrag der Beklagten.
Er vertritt die Ansicht, es sei ohne Relevanz, ob er viel oder wenig gearbeitet habe, da er seine Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Krankmeldungen seien telefonisch, persönlich oder per WhatsApp übermittelt worden.
Klageerweiternd macht der Kläger im Rahmen der Berufung die Vergütungsansprüche für ab dem 01.12.2019 geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.11.2024, Az. 2 Ca 1249/24, zugestellt am 28.11.2024, zu verurteilen, an ihn 232.750,00 brutto für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 29.02.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
Soweit der Kläger darüber hinaus den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 29.093,75 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hat er diesen im Rahmen der Berufungsverhandlung zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe dem Kläger den Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt, damit er ein Visum erhalte, und dieser habe den Vertrag selbst ausgefüllt. Sie weist darauf hin, dass der Kläger selbst vortrage, das Arbeitsverhältnis erst zum 30.04.2021 aufgenommen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe das Reisegeschäft in den I aufgrund der Corona-Pandemie darniedergelegen und die Beklagte habe kurz vor dem Ruin gestanden. Vor diesem Hintergrund mache die bestrittene Arbeitsaufnahme keinen Sinn. Der Kläger habe sich nur in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten, da er mit dem Geschäftsführer befreundet war. Der Kläger habe gelegentlich Gefälligkeiten für den Geschäftsführer erbracht, wie z.B. Übersetzungen. Solche Gefälligkeiten habe er auch für den Bruder des Geschäftsführers erbracht, jedoch ohne Bezug zu dem Reisebüro. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe sie nie erhalten. Was der Kläger im I gemacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).
Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz um Vergütungsansprüche ab Dezember 2019 erweitert hat, ist diese Klageerweiterung zulässig. Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BAG Urt. v. 12.9.2006 - 9 AZR 271/06, BeckRS 2007, 40937 Rn. 16, beck-online). Die Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bedurfte nach §§ 263, 264 ZPO der Einwilligung der Beklagten oder einer Entscheidung des Gerichts über ihre Sachdienlichkeit. Von einer Einwilligung der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Allerdings ist die für die Zulassung der Klageerweiterung notwendige Sachdienlichkeit gegeben. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BGH 15. 1. 2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210). So ist es hier. Der Kläger stützt sich zur Begründung der weiteren Ansprüche auf einen identischen Vortrag. Durch die Entscheidung wird ein weiterer Prozess über einen identischen Sachverhalt vermieden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil zu Recht aufgehoben und die Klage zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es ist zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht hirneichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, so dass es auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht ankam. Dies kann unterstellt werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Berufung gibt nur Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
a.) Die Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Arbeitsgericht ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Die Entscheidung bindet damit das Berufungsgericht.
b.) Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 611 Abs. 1 BGB auf die Zahlung der vereinbarten Bruttomonatsvergütung für die im Klagezeitraum geleistete Arbeit. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass ein Arbeitsvertrag mit den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages abgeschlossen wurde, was der Kläger danach verpflichtet für die Beklagte ab dem 01.12.2019 als, wie es in dem Arbeitsvertrag wörtlich heißt, „Leiter und Organisator Rundreisen mit , Rundreisen aus Dnach I, alle Reise T“ in einem Stundenumfang von 42 Stunden wöchentlich tätig zu sein.
Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.
Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAGE 8, 285 = NJW 1960, 738 [zu B IV]; vgl. auch BAGE 100, 256 = NZA 2002, 683 = NJW 2002, 2490 [zu I 2 a]; BAGE 58, 332 = NZA 1988, 890 = NJW 1989, 315 [zu III 2 a]). Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z. B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 S. 1 BGB, §§ 2 I, 3 I EntgeltFG, § 37 II BetrVG) (BAG v. 18.04.2012- 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998 Rn. 13, 14, beck-online). Damit genügt für einen Vergütungsanspruch nicht allein das Bestehen eines Arbeitsvertrages, wie der Kläger zu glauben scheint. Vielmehr obliegt es dem Kläger zu seinen konkret durchgeführten Tätigkeiten im geltend gemachten Umfang vorzutragen oder zu erklären, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG . v. 18.04.2012- 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998 Rn. 13, 14, beck-online).
Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substanziierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (BAG, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3 [zu I 1]; BGH, NJW 1999, 2887 = ZEV 1999, 361). Ausgehend von den Motiven zum BGB (Motive I, 383) wird im Anschluss an die Rechtsprechung des RG (RGZ 41, 220; RGZ 45, 356; RG, JW 1910, 937 Nr. 10; RG, HRR 1929 Nr. 373) dem Schuldner die Beweislast für die Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung auch dann zugewiesen, wenn der Gläubiger aus der Nichterfüllung Rechte herleitet bzw. wenn sich an die Nichterfüllung einer positiven vertraglichen Vereinbarung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht (BGH, NJW 1969, 875; BGH, NJW-RR 2007, 705 = MDR 2007, 703; vgl. auch BGH, NJW 2007, 2394; BAG . v. 18.04.2012- 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998 Rn. 15, beck-online).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Er beschränkt sich weitgehend auf eine abstrakte Bezeichnung von Tätigkeiten, die für das Unternehmen wesentlich gewesen seien und ihm vom Geschäftsführer zugewiesen wurden, ohne diese konkret zu benennen oder zeitlich zu konkretisieren.
Der Kläger trägt an keiner Stelle vor, für die Beklagte in einem Umfang von 42 Stunden wöchentlich als Leiter und Organisator Rundreisen tätig geworden zu sein. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darauf, vorzutragen, Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht zu haben, deren genauer Umfang nicht ersichtlich ist und die auch zeitlich nicht eingegrenzt werden.
Die Ansprüche, die als Vergütungsansprüche bezeichnet werden, beziehen sich auf 3 verschiedene Tatbestände. Zum einen will der Kläger für die Beklagte im I tätig geworden sein, zum anderen im Reisebüro der Beklagten in Bo und schließlich sei er zeitweise arbeitsunfähig gewesen.
aa. Der Kläger trägt für den Zeitraum 08.03.2020 bis 16.04.2020, 05.11.2020 bis 20.11.2020, 15.01.2021 bis 31.01.2021, 17.07.2021 bis 21.07.2021, 14.08.2021 bis 17.08.2021, 23.12.2021 bis 23.01.2021, 24.09.2022 bis 25.10.2022, 23.03.2023 bis 30.03.2023, 02.06.2023 bis 02.07.2023 und 03.01.2024 bis 08.01.2024 vor, jeweils krank gewesen zu sein. Für diese Zeiträume kommen Vergütungsansprüche ohnehin nicht in Betracht.
Ein Arbeitnehmer hat allerdings nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG, Urteil vom 18. September 2024 - 5 AZR 29/24, Rz. 11 mwN, juris).
Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG ist der Arbeitgeber allerdings berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange die Arbeitnehmerin entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der Kläger aber nicht vorgelegt und auch im Prozess nicht behauptet. Die bloße Krankmeldung ob telefonisch oder persönlich genügt hierfür nicht. Vor diesem Hintergrund kommt ein durchsetzbarer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht in Betracht, selbst wenn man davon ausgehen würde, der Kläger sei in diesen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen.
bb. Der Kläger behauptet im Zeitraum 01.02.2021 bis 17.07.2021, 21.07.2021 bis 14.08.2021, 17.08.2021 bis 27.11.2021, 21.05.2022 bis 24.09.2022, 11.03.2023 bis 23.03.2023, 30.03.2023 bis 02.06.2023, 16.11.2023 bis 03.01.2024 und 08.01.2024 bis 01.03.2024 für die Beklagte in Bo tätig geworden zu sein.
Der Kläger trägt insoweit nicht vor, an welchen Tagen er in welchem Umfang welche arbeitsvertraglichen Pflichten auf Anweisung der Beklagten erbracht hat. Soweit er zu einzelnen konkreten Tätigkeiten vorträgt, sind diese weder zeitlich konkretisiert noch in ihrem zeitlichen Umfang angegeben. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt sind. Wenn der Kläger vorträgt, für die Beklagte Übersetzungen vorgenommen zu haben, ist der zeitliche Umfang nicht ersichtlich. Hierfür genügt es nicht, dass Zeugen den Kläger in den Räumlichkeiten der Beklagten mit Bürotätigkeiten gesehen haben. Wann dies in welchem zeitlichen Umfang mit welchen Tätigkeiten der Fall war, wird gerade nicht vorgetragen. Hierauf hat auch bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich die Berufung nicht auseinander.
Welche weiteren Aufgaben der Kläger übernommen haben will, die für die Geschäftsentwicklung der Beklagten von wesentlicher Bedeutung waren, wird nicht vorgetragen und in ihrem zeitlichen Umfang nicht konkretisiert. Inwieweit diese seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe entsprachen und von der Beklagten angewiesen wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten für den Bruder des Geschäftsführers und dessen Firma dürften sicher nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten gehört haben. Hinzu kommt, dass die vorgetragenen Daten für seine Tätigkeit in Bo auch nicht zutreffen dürften, da der Kläger unter anderem angibt vom 21.05.2022 bis 24.09.2022 in Bo gearbeitet zu haben aber ausweislich der vorliegenden Flugtickets am 22.09.2022 in den I geflogen ist. Gleiches gilt für den Zeitraum 30.03.2023 bis 02.06.2023, wo der Kläger am 31.05.2023 in den I geflogen ist. Die Angaben des Klägers sind damit offensichtlich fehlerhaft. Der Kläger wurde hierauf im Kammertermin angesprochen und hat diese Abweichung mit der Nutzung des Sonnenkalenders erklärt. Wie dies zu den aufgezeigten Abweichungen führen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich seine Arbeitszeit in Bo von 9.00 Uhr bis manchmal 18:30 Uhr angab, fehlen hier auch Angaben zur konkreten Tätigkeit. Die Zeiten stimmen aber auch nicht mit der nur für wenige Tage vorgelegten Whatsapp-Kommunikation überein, wenn der Kläger z.B. am 12.01.2024 um 09:34 Uhr mitteilt, im Büro zu sein (Bl. 267 GA) am 07.02.2024 sich um 10:23 Uhr meldet (Bl. 266 GA) und am 20.02.2024 um 09:20 Uhr oder am 09.01.2024 um 17:38 Uhr mitteilt, nach Hause zu gehen. Die Kommunikation bestätigt damit an keiner Stelle die von dem Kläger angegebenen Zeiten.
cc. Soweit der Kläger schließlich in den weiteren Zeiten im I für die Beklagte tätig gewesen sein will, fehlt es hier an jeglichem konkreten Vortrag zu den einzelnen Tätigkeiten. Der pauschale Vortrag von „Arbeitsreisen zur Erkundung von Reiserouten, Teilnahme an Tourismusmessen und der Durchführung von Reisen innerhalb des I zur Weiterentwicklung des touristischen Angebots“ lässt sich weder dem Umfang noch dem Zeitraum nach eingrenzen und stellt keine Konkretisierung der geleisteten Arbeit im Sinne der oben dargestellten Anforderungen dar. Auch den in diesem Zusammenhang vorgelegten Bescheinigungen aus dem I lassen sich keine weiteren Details zu den angeblichen Tätigkeiten des Klägers und erst recht kein Datum oder zeitlicher Umfang entnehmen. Wenn der Kläger ausführt, auf Anweisung der Beklagten deutsche Reisegruppen in den I gebracht zu haben, wird für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht eine Reisegruppe benannt. Soweit er zuletzt eine Bestätigung einer konkreten Reise vorlegt, fand diese im Mai 2019 und damit vor dem hier streitigen Zeitraum statt. Auch konkrete Daten für Verhandlungen mit Tourismuspartnern oder von Tourismusmessen sind nicht vorgetragen. Diesen Vortrag konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisieren.
Nach alle dem sind die geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend dargelegt und somit abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.