Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 08.01.2026 – 8 SLa 382/25

8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0108.8SLA382.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn M T, geb. G, (nachfolgend: Schuldner). Mit Beschluss des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht-Bonn vom 24. Januar 2024 zum Az.: 96 IN 152/23 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schuldner war vom 01.05.2020 bis 01.09.2023 als Bodenverleger selbständig tätig. Der Beklagte war ab dem 01.06.2020 bei ihm zu einer Bruttomonatsvergütung von 2400,00 EUR beschäftigt. Der Schuldner kündigte das Arbeitsverhältnis im April 2022 fristlos und zahlte seit März 2022 keinen Lohn mehr aus. Die Löhne für den Zeitraum 1. März bis 15. Mai 2022 klagte der Beklagte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 598/22) ein. Der Schuldner wurde in dem Prozess anwaltlich vertreten. Der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 10. Mai 2022, wonach der Schuldner 6.000,00 EUR (die Höhe entspricht der Lohnforderung) an den Beklagten zu zahlen hatte; ein Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten des Schuldners in diesem Verfahren nicht.

Nach der fruchtlosen Vollstreckung erhielt der Beklagte über den von ihm beauftragten Gerichtsvollzieher in ungleichmäßige Raten im Zeitraum 04.10.2022 bis 11.08.2023 insgesamt 1.669,31 EUR auf die Vergleichsforderung. Wegen der Einzelheiten der gegen den Schuldner erteilten Zwangsvollstreckungsaufträge wird auf die Übersicht des Obergerichtsvollziehers K (Bl. 22 GA) verwiesen. Hinzu kommen Beitragsrückstände gegenüber der Krankenkasse.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung gemäß den §§ 129, 133 InsO in Höhe der gezahlten Raten geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, es habe Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgelegen, der dem Beklagten bekannt gewesen sein musste.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag in Höhe von 1.669,31 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens und Rechtsansichten erster Instanz wird gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.07.2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zur Zeit der Handlung regelmäßig zusätzlicher Umstände erforderlich seien, wenn lediglich erkannte Zahlungsunfähigkeit feststehe. Die Gesamtumstände hätten keinen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugelassen, insbesondere weil der Prozessvertreter des Schuldners bei Vergleichsschluss vor dem Arbeitsgericht hierauf nicht hingewiesen habe. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners habe dem Beklagten deshalb nicht bekannt sein müssen.

Gegen das ihm am 22.07.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.07.2025 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er hält den Anfechtungstatbestand des § 133 InsO für erfüllt. Der Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt, was ein starkes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstelle. Der Gläubiger müsse entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. Die Zahlungsunfähigkeit hätte dem Beklagten schon aufgrund der rückständigen Vergütung und der Nichtzahlung trotz des Vergleichs für fünf Monate bewusst sein müssen. Erst recht hätte ihm diese aufgrund der fruchtlosen Zwangsvollstreckung klar sein müssen. Hinzu kämen die Teilzahlungen, die eine Zahlungseinstellung indizieren würden, insbesondere dass die Ratenzahlungstermine nicht eingehalten wurden. Zudem habe ein gewerblich tätiger Insolvenzschuldner immer weitere Gläubiger, so dass von weiteren Forderungen ausgegangen werden müsse.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 17. Juli 2025 (12 Ca 1278/25) zu verurteilen, an ihn 1.669,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet seine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Er beruft sich zudem auf die Vermutung des § 133 Abs. 3 InsO aufgrund der Zahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. ^ Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 1.669,31 EUR.

Die Voraussetzungen für einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen hier nicht vor. Es fehlt an einem Anfechtungstatbestand.

Die Zahlungen des Schuldners an den Kläger in der geltend gemachten Höhe auf die rückständige Vergütung sind nicht anfechtbar gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Es fehlt an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Vorsatzanfechtung, die Rechtshandlungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag betreffen kann, hat gegenüber der Deckungsanfechtung strengere Voraussetzungen im Hinblick auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners.

Das Vorliegen dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Bundesgerichtshof hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien entwickelt und auch bei kongruenten Deckungen insbesondere auf die Kenntnis des Schuldners und des Anfechtungsgegners von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abgestellt. Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.). Bei oberflächlicher Betrachtung kommt es nach dieser Rechtsprechung für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, an. Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, soll dann aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands folgen. Dreh- und Angelpunkt der Vorsatzanfechtung ist nach diesem Verständnis der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten (vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - Rn. 10; 03.03.2022 - IX ZR 78/20 Rn. 22; 23.0.2025 - IX ZR 229/22 Rn. 12).

Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet aber keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.), das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10). Es kann - wie jedes andere Beweisanzeichen auch - entkräftet werden (Kayser WM 2013, 293, 298; vgl. zur Entkräftung des Beweisanzeichens der Inkongruenz BGH 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 17, BGHZ 180, 98) bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 -, BAGE 147, 172-198, Rn. 76). Die pauschale Annahme, bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liege zwangsläufig ein (bedingter) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor, geht damit zu weit (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 -, BAGE 147, 172-198, Rn. 84). Der erforderliche Vorsatz ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Februar 2023 - 2 Sa 143/22 -, Rn. 46, juris. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22 -, Rn. 11, juris).

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung der Kammer bereits der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausging. Dem Schuldner ist es aber gerade nicht auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten, sondern allein auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten angekommen, um so den Betrieb zu retten und auch die übrigen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Dies ist dem Schuldner offenbar auch bis Anfang September 2023 gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die mittelbare Gläubigerbenachteiligung dem Schuldner bewusst geworden ist. Der Schuldner war als selbständiger Bodenverleger tätig. Der einzige Arbeitnehmer des Klägers war der Beklagte. Das Arbeitsverhältnis mit diesem endete aufgrund eines Vergleiches vom 10.05.2022, in dem die fristlose Kündigung des Schuldners aus April 2022 in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wurde und aus dem sich eine Zahlungsverpflichtung von 6000 EUR ergab. Diese Forderung hat der Schuldner ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Forderungsberechnung ab dem 04.10.2022 ratenweise zurückgeführt. Gleiches hat er mit den weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträgen getan, was sich aus der Aufstellung des Gerichtsvollziehers ergibt (Bl. 22 der erstinstanzlichen Akte). Dabei sind in 3 von 7 Fällen die Forderungen vollständig beglichen worden. Dies gilt soweit ersichtlich für alle Gläubiger mit Ausnahme der Krankenkasse A. Eine Gläubigerbenachteiligung käme wohl nur insoweit in Betracht. Dass der Kläger im konkreten Fall den Vorsatz hatte, diese Gläubigerin zu benachteiligen, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die rückständigen Beiträge sich hier auf seinen Krankenversicherungsschutz auswirken können.

Zudem kann bereits bezweifelt werden, dass dem Schuldner jedenfalls bei Abschluss des Vergleichs seine Zahlungsunfähigkeit bewusst war. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass der Schuldner sich in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit durch den Vergleich eines Prozessbetrugs strafbar gemacht hätte. Dies spricht jedenfalls gegen eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. Damit dürfte die entsprechende Kenntnis auch nicht bei Einstellung der Vergütungszahlungen an den Beklagten im März 2022 vorgelegen haben (so auch: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Februar 2023 - 2 Sa 143/22 -, Rn. 75, juris). Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich und gerichtsbekannt, dass im Falle einer außerordentlichen Kündigung häufig sämtliche Zahlungen an Arbeitnehmer zurückgehalten werden.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, Ratenzahlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach einer erfolglosen Zwangsvollstreckung seien anfechtbar, da die spätere Leistung auf der eigenen freien Entscheidung des Schuldners beruht (s. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 -, Rn. 13, juris), steht dies dem nicht entgegen, denn es verbleibt auch dann an der Erforderlichkeit des Benachteiligungsvorsatzes, der hier nicht angenommen wird. Das hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung auch nicht anders gesehen (s. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 -, Rn. 25, juris).

Soweit ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht vorliegt, kann der Beklagte hiervon auch keine Kenntnis haben. Auf die Anwendbarkeit des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO kam es daher nicht an.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht, da dien Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.