BGH Urteil vom 10.12.2009 – IX ZR 128/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im
Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung
erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu
BGHZ 155, 75; 162, 143).
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zurückge-
wiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger
4.036,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag
vom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde. Die Beklagte,
eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte am 23. März,
29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Bei-
tragsbescheide über 1.414 €, 2.659,66 € und 1.184 € für vollstreckbar. Die voll-
streckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der
Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung, die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte,
weil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf
die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Ge-
schäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienst-
konto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte
weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid über 1.130 € leistete
die Schuldnerin keine Zahlungen mehr.
Die - ausschließlich - auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte
Klage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen
5.036,56 € betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesge-
richt, dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klag-
antrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorgänge sei eine
Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gewesen. Be-
friedigungen, die ein Gläubiger außerhalb der letzten drei Monate vor Antrags-
stellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterlägen grundsätzlich
nicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldne-
rin, die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Be-
ginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare
Grenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gläubigers im
Wege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlun-
gen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangs-
vollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolg-
te Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei über die
Verwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, könne in der Praxis häu-
fig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle überzogene Anforderungen an
die den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast.
Dagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der
Zwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Zäsur sei im Streitfall erreicht
gewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen
selbst vorgenommen und dafür den Weg der Bareinzahlung und Banküberwei-
sung gewählt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der
Vollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur
noch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der längst begonnenen
Vollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzu-
nehmen.
II.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht Stand.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht
der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechts-
handlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im
Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverla-
gerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143,
147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3;
Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom
Berufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wort-
laut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach
§ 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar.
1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Entwurfs der
Insolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe
Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchti-
gen, von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach
Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor
Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren gemäß § 31 Nr. 1 KO Rechtshand-
lungen anfechtbar, die der Schuldner während eines Einzelzwangsvollstre-
ckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 12 und § 31
Rn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insol-
venzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfech-
tung (§ 148 RegE, jetzt § 133 InsO) der überkommenen sog. "Absichtsanfech-
tung" gemäß § 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443,
S. 160). Überdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO,
S. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der
früheren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von
Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen.
2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO
ist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund
einer Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu be-
handeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen.
a) Außerhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungs-
rechtliche Relevanz gemäß §§ 130 bis 132 InsO höchstens drei Monate vor der
Stellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gläubiger nur der Vorsatz-
anfechtung. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht
berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich
zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleich-
rangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133
Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO
§ 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des § 133
Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-
Drucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu
dem die Gläubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gläubi-
ger, die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu
einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen,
sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150).
Maßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO
ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin,
ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra-
gen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung
erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129
InsO vor.
b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten
Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Recht-
sprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Fe-
bruar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefun-
den hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9 f; Bork in Küb-
ler/Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 5; Hess,
InsO § 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7; Schopp-
meyer, aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177;
Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zu-
stimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/
Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm an-
gedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare
Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforder-
ten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu
zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenz-
antrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner
dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die
Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist
jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt
eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners.
c) Die Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem
Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung
bereits begonnen hat.
aa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme
erfolglos geblieben ist und deshalb demnächst weitere Maßnahmen drohen,
unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der
Zwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei
entscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht
aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befrie-
digung des Vollstreckungsgläubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung
des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht,
selbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation
beruhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss,
nicht auf dem Zugriff des Gläubigers.
bb) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG
Frankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Prä-
misse. In der Einzelzwangsvollstreckung können ratenweise Leistungen des
Vollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zu-
rückgeführt werden. Bleibt ein Pfändungsversuch - wie im Streitfall mehrfach -
ganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens ste-
hende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit später doch
Leistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann viel-
mehr zunächst erfolglos geblieben, die spätere Leistung beruht auf der eigenen
freien Entscheidung des Schuldners (ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO
§ 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl.
§ 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG München OLGR München 2007,
533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der
Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung ab-
geben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo-
sitionsfreiheit über etwaige verbliebene Vermögenswerte nicht in Frage. Sie gibt
dem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschließen, ob er den vom Gesetz
missbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gläubigerge-
samtheit hinauszuzögern und nur den momentan vollstreckenden Gläubiger zu
befriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Konse-
quenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit zumindest
die letzten verbliebenen Vermögenswerte zu bewahren.
3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erwägungen ge-
ben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des
§ 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach § 806b ZPO aufzugeben.
a) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beo-
bachtung des Berufungsgerichts häufig auch im Rahmen des § 806b ZPO zur
Erfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgren-
zung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners
und unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch trägt er
nicht zur Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgläubigers
bei, weil dieser etwaige zusätzlich eröffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann
(vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f).
aa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfa-
cher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. Überweisungen,
Lastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner
noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen Überziehung
gesperrt oder unterliegt es einer Pfändung, wird der vom Schuldner veranlasste
Zahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung,
beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners
über sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009
aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl.
§ 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902;
Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Insolvenzrecht 3. Aufl.
Rn. 876; Zeuner, aaO).
bb) Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem
er - ebenso wie er gemäß §§ 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf körperliche Sa-
chen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gemäß §§ 828 ff ZPO auf
dessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners
pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt. Auch dieser Zugriff unter-
liegt außerhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er
einseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt.
Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorge-
nommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche
Sachen einschließlich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in For-
derungen einschließlich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt
a.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegen-
stände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei
denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch
MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR
2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss könnte der Ge-
richtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich
bei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des
OLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtli-
chen "Gesamtzugriffs" handelt.
b) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschlie-
ßender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Ge-
richtsvollziehers führen nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso
willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar
am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzan-
fechtung zugänglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten
Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl.
2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des künftigen § 802b ZPO, der die
bisherige Regelung des § 806b ZPO ersetzen wird, heißt es, die Vollstreckung
sei "aufgeschoben", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung
gestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin außerhalb einer der Vorsatzan-
fechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsge-
richt hervorgehobene Umstand, dass sich Gläubiger in der Praxis auf derlei Ra-
tenzahlungen einlassen, um "überhaupt etwas zu bekommen", legt die Anfech-
tung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschränkung.
c) Die Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht über-
spannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme.
Findet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen für die Kassenfüh-
rung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit
Hilfe der kontoführenden Bank aufgeklärt werden. Gleiches gilt für Überweisun-
gen im Anschluss an eine Pfändung. Bezüglich barer Zahlungen genügen Er-
kundigungen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gemäß § 762
Abs. 1 ZPO, §§ 110, 135 GVGA über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll
aufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer
Pfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht
der Anfechtung.
III.
1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichts-
vollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 auf den zweiten und dritten Bei-
tragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO an-
fechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit
hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
a) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbe-
scheid in Höhe von 468,40 € und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April
und 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in Höhe von zusammen
391 € handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte
sie aus ihrem Barvermögen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeit-
punkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensent-
schlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 übergab ihr Geschäftsführer
dem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist
dem Kläger günstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdrücklich hinge-
nommen. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist deshalb unerheblich. Das
Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzie-
her sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pfändungsversuchs
in die Geschäftsräume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt für die bei-
den letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Beträge zahlte
die Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto
des Gerichtsvollziehers überwies.
b) Auch bei den fünf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die
vom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen Überwei-
sungen, die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De-
zember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf
den zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshand-
lungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um Überweisungen
vom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der
Bank mit anschließender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollzie-
hers. So oder so wären die Zahlungsvorgänge auf einen freien Willensent-
schluss der Schuldnerin zurückzuführen.
c) Die Zahlungen benachteiligten die Gläubigergesamtheit. Ohne sie hät-
ten die verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung ge-
standen. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Beru-
fungsgerichts, ob das Geld aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte, kön-
nen dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Vermögen
- etwa unter Gewährung eines Überziehungskredits - für den Schuldner er-
bracht haben könnten, wären der Anfechtung nicht entzogen. Es genügt, wenn
sich die Zahlung für den Gläubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die
dieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonität bewirkt hat (BGH, Urt. v.
6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14).
d) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre übrigen Gläubiger durch die Zah-
lungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine aus-
drücklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung
darauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklag-
te hat dies weder mit ihrer Berufungsbegründung noch mit ihrer Revisionserwi-
derung angegriffen.
e) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der
Schuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es
(jedenfalls) die "Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO" für
gegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten, die eine
Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsge-
richt hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug ge-
nommen, das im Einzelnen ausgeführt hat, welche Umstände objektiv für eine
zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechen und warum
sich diese der Beklagten aufgedrängt haben. Damit setzt sich die Revisionser-
widerung nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts sind im recht-
lichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf
eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis
von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer
Gläubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512,
1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. Au-
gust 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umstän-
den sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser
Grundlage die erforderliche Gesamtwürdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt.
v. 13. August 2009 aaO) angestellt.
2. Hinsichtlich der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am
9. Februar und 16. März 2006 in Höhe von insgesamt 1.000 € vereinnahmte, ist
der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Ge-
richtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der
nach § 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte
und daraufhin Bargeldbeträge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er
in Höhe von 306,10 € und 200 € an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist
davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen
des Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit
anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich
zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor;
vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unab-
wendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn
dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa
die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegen-
gestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insol-
venzverwalter, weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
und mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streit-
fall gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu
dieser Frage nachzuholen.
b) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. März 2006
jeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Bei-
tragsbescheid - entgegen, die er in Höhe von 300 € und 193,90 € an die Be-
klagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anlässlich seines
Besuchs am Geschäftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben erörter-
ten Zahlungen erfolgt sein, wären sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln.
Sollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder
erst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Geschäftssitz der Schuldnerin
erbracht worden sein, hätten sie auf freien Willensentschlüssen des Geschäfts-
führers der Schuldnerin beruht und unterlägen deshalb der Anfechtung. Hierzu
wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -