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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 13.03.2026 – 8 Ta 170/25
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0313.8TA170.25.00
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
I. Die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.
II. Sie ist jedoch unbegründet. Auf den erstinstanzlichen Beschluss kann verwiesen werden.
1. Soweit der Beschwerdeführe erneut die Aufhebung der erstinstanzlichen Kosten geltend macht, hat das Gericht bereits in der Beschwerdesache 8 Ta 68/25 darauf hingewiesen, dass Grundlage der Kostenrechnung § 3 Abs. 2 GKG ist, der auf die Anlage 1 verweist. Diese regelt in der Vorbemerkung 8 im Teil 8, der für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt, dass bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug anfallenden Gebühren entfallen. Dies ist hier der Berufungsrechtszug, da der Vergleich vor dem Berufungsgericht geschlossen wurde. Für ein Entfallen der Gebühren des ersten Rechtszuges fehlt damit die Grundlage. Die Gebühren ergeben sich unmittelbar aus Ziffer 8210 des Kostenverzeichnisses. Wenn der Beschwerdeführer erneut ausführt, der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht müsse Auswirkungen auf die Kosten der 1. Instanz haben, ist dies aus den angeführten Gründen nicht der Fall.
2. Soweit der Beschwerdeführer weiter meint, hier sei § 92 Abs. 1 ZPO anwendbar und die Kostenrechnung sei aufzuheben, missversteht er die gesetzliche Regelung. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist bei einer Kostenaufhebung gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO davon auszugehen, dass die gerichtlichen Kosten den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fallen (statt aller Kommentierungen: BeckOK ZPO/Jaspersen, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 92 Rn. 5, beck-online). Die „Aufhebung“ bedeutet nicht, dass die Kosten entfallen.
3. Kostenschuldner der Gerichtskosten ist der Beschwerdeführer, da er nach dem erstinstanzlichen Urteil die Kosten zu tragen hat. Nach § 29 Nr. 1 GKG ist Kostenschuldner, wem durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Dadurch gewinnt die im Verhältnis der Parteien zueinander ergehende Entscheidung nach §§ 91 ff. auch Bedeutung für die öffentlich-rechtliche Kostenschuld. Wird eine Kostenentscheidung durch eine andere aufgehoben oder abgeändert, erlischt die Kostenschuld insoweit (§ 30 S. 1 GKG). Eine andere Entscheidung über die Gerichtskosten gibt es vorliegend allerdings nicht. Wird im höheren Rechtszug das Verfahren durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung abgeschlossen, erlischt die Zahlungspflicht nach § 30 GKG nicht (Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO vor § 91 Rn. 8, beck-online). Ein Prozessvergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern oder ersetzen. Das stellt § 30 S. 1 GKG klar (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365; OLG Naumburg JurBüro 2008, 325; AG Koblenz FamRZ 2009, 1617). Er berührt nur die Ansprüche aus der Entscheidung und bleibt für den Kostenansatz außer Betracht (OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 88; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 30 Rn. 6, beck-online). Daher kann die Partei eine aus einem Vergleich folgende Überzahlung nur dem Prozessgegner gegenüber geltend machen, nicht gegenüber der Staatskasse (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365; Scheffer Rpfleger 2008, 13; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 30 Rn. 6, beck-online). Insoweit kann der Beschwerdeführer die hälftigen Gerichtskosten aufgrund des Vergleichs von seinem Gegner fordern. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu seinen Gunsten bereits erlassen.
4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, es seien aufgrund der Sachbehandlung keine Kosten zu erheben, kann dieser Einwand als Antrag auf Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ausgelegt werden. Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine Nichterhebung kommt aber nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 998 Rn. 8; vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BGH Beschl. v. 18.6.2025 - IV ZB 26/24, BeckRS 2025, 21712 Rn. 6, beck-online). Ein solcher Fehler ist hier nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, wie dieser Fehler dazu geführt haben sollte, dass Kosten erst durch den Fehler entstanden sind.
5. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, da die Beschwerde unbegründet war und zudem ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist.
III. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, eine weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen.