Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 18.05.2006 – 11 Sa 842/05
Tenor
1. Das Passivrubrum wird wie folgt berichtigt:
...
2. Der Tatbestand des Urteils vom 27.02.2006 wird auf Antrag der Klägerin auf Seite 5 wie folgt ergänzt:
Die Klägerin behauptet, das vom beklagten Land vorgelegte Konzept, welches nicht mehr eine Unterrichtstätigkeit, sondern lediglich eine Betreuung in den vertretenen Klassen vorsehe, sei unrealistisch, werde nicht praktiziert und könne nicht funktionieren. Sie verweist dazu auch auf eine Stellungnahme des Kultusministeriums zur Beantwortung einer Landtagseingabe betroffener Eltern (Bl. 146 f. d.A.).
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Richtigstellung des Passivrubrums erfolgt einvernehmlich.
Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Tatbestandes liegen allenfalls in dem tenorierten Umfang vor. Nach § 320 Abs. 1 ZPO sind auf Antrag insbesondere Auslassungen im Tatbestand zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Ob eine ergänzungsbedürftige Auslassung vorliegt, ist anhand der Vorgaben für die Darstellung des Tatbestandes in § 313 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Danach sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
Während in der älteren Rechtsprechung allgemeine Bezugnahmeklauseln teilweise für unwirksam erachtet wurden, haben sich nach mehrfacher Novellierung der ZPO folgende Grundsätze durchgesetzt:
Es reicht für den Tatbestand aus, dass die unumgänglichen Mindestangaben vorhanden sind. So weitgehend wie möglich soll das Gericht auf die Akten verweisen. Ein Hinweis auf „die Schriftsätze der Parteien“ ist einerseits nicht stets notwendig, aber auch nicht grundsätzlich unzulässig. Maßgeblich ist es, dass keine Mißverständnisse entstehen können und erkennbar bleibt, dass das Gericht den Tatsachenvortrag der Parteien zur Kenntnis genommen hat (vgl. zusammenfassend Baumbach ZPO 64 Aufl. § 313 Rn 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 20.9.2002 - V ZR 237/01 - betrifft die davon zu unterscheidende Problematik, dass schriftsätzlich bestrittene Tatsachen im Tatbestand als unstreitig dargestellt wurden. Im diesem Fall ist der Tatbestand unrichtig und berichtigungsbedürftig.
Gemessen an diesen Maßstäben sind alle von der Klägerin mit dem Ergänzungsantrag geltend gemachten Gesichtspunkte jedenfalls in ihrem Kern in dem Tatbestand enthalten. Die Klägerin selbst macht nicht geltend, dass das Gericht einen Punkt völlig übergangen habe. Die allgemeine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien am Ende des Tatbestandes macht deutlich, dass der gesamte schriftsätzlich vorgetragene Akteninhalt Grundlage des Urteils sein soll.
In Einzelnen:
Zu Ziff. 1 des Antrages: die Behauptung, dass die Klägerin und alle pädagogischen Mitarbeiterinnen ganz normalen Vertretungsunterricht und teilweise auch eigenverantwortlichen Unterricht übernähmen, kommt im Tatbestand zum Ausdruck. Es heißt u.a., dass „sich faktisch in der Art und Weise der Erbringung ihrer Vertretungstätigkeit … nichts Erhebliches verändert“ habe. Ihr sei nach Klageerhebung eine Stunde eigenverantwortlichen Unterrichts entzogen worden. Dies könne nicht als Ausrutscher der einzelnen Schule angesehen werden, sondern sei im ganzen Land gängige Verfahrensweise.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Land Niedersachsen eine größere Zahl gleichgelagerter Rechtsstreite anhängig ist.
Zu Ziff. 2 und 4 des Antrags: die Behauptung der Klägerin, das vom beklagten Land vorgelegte Konzept sei unrealistisch, werde nicht praktiziert und könne nicht funktionieren, ist teilweise bereits in den Feststellungen zu Ziff.1 enthalten. Um zu verdeutlichen, dass sich der Angriff der Klägerin generell gegen die (fehlende) Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit des neuen Konzepts richtet, ist die tenorierte Ergänzung aufgenommen worden.
Zu Ziff. 3 des Antrages: Der Tatbestand enthält die Behauptung, dass die Klägerin nur bei knapp 1/4 der Stunden Unterrichtsvorgaben erhalte. Auf die Anlagen K 2 bis K 6 zum Schriftsatz vom 19.01.2006 (= Bl. 167 ff. d. A.) ist konkret Bezug genommen worden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
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