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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 26.05.2025 – 4 SLa 442/24
ECLI:DE:LAGNI:2025:0526.4SLa442.24.00
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.04.2024 - 1 Ca 254/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zugang einer Kündigung und ob diese Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam innerhalb der Probezeit beendet hat.
Die Klägerin war ab dem 29.08.2023 als Bürokraft zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.809,72 € auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom selben Tag bei der Beklagten beschäftigt. § 4 des Arbeitsvertrags sieht eine Probezeit von 6 Monaten vor, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Die Klägerin war vom 17.10.2023 bis 23.10.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.10.2023 arbeitete die Klägerin. Streitig ist, ob ihr an diesem Tag eine Kündigung mit Datum vom 24.10.2023 innerhalb der Probezeit zum 08.11.2023 ausgehändigt wurde. Am 25.10.2023 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin bestreitet den Zugang einer Kündigung am 24.10.2023.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24.10.2023 zum 08.11.2023 geendet hat.
2.
Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.11.2023 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, am 24.10.2023 habe der Geschäftsführer der Klägerin in Anwesenheit von drei weiteren Mitarbeitern eine schriftliche Kündigung zum 08.11.2023 übergeben wollen. Nachdem diese sich geweigert habe, das Schreiben anzunehmen und den Empfang zu bestätigen, sei das Schreiben auf ihren Schreibtisch gelegt worden.
Mit Urteil vom 26.04.2024 hat das Arbeitsgericht nach Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen P., W. und B. der Klage - soweit für die Berufung von Bedeutung - stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24.10.2023 zum 08.11.2023 geendet hat. Die Kündigung vom 24.10.2023 entfalte mangels erforderlichen Zugangs keine Rechtswirkungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass der Klägerin tatsächlich am 24.10.2023 eine schriftliche Kündigung übergeben oder jedenfalls auf den Schreibtisch gelegt worden sei. Dies hätten zwar alle Zeugen bestätigt. Die Aussagen der Zeugen wiesen allerdings allesamt keine ausreichenden Realitätskennzeichen auf und seien im Kerngeschehen durch einen sehr hohen Grad an Übereinstimmung, nicht aber durch individuell unterschiedliche Wahrnehmungen der einzelnen Zeugen geprägt.
Gegen das der Beklagten am 21.05.2024 zugestellte Urteil richtet sich deren am 06.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 09.07.2024 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Urteil des Arbeitsgerichts lasse nicht erkennen, dass eine umfassende Beweiswürdigung stattgefunden habe. Beweisthema sei ihre Behauptung, der Klägerin sei am 24.10.2023 ein Kündigungsschreiben übergeben worden. Diese Behauptung sei von allen drei Zeugen bestätigt worden. Ein zum Beweisthema gehörendes Randgeschehen gebe es nicht und sei auch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Die Kammer verlange zu viel von einem Zeugen, wenn sie sich in akademische Floskeln juristische Art verliere und auf Realitätskennzeichen abstelle. Die Zeugen P. und B. verfügten zudem nicht über ausreichende Sprachkenntnisse. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Geschehen am 24.10.2023 Monate her gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.04.2024 - 1 Ca 254/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
B.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit sehr zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Kündigung vom 24.10.2023 beendet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die erstinstanzlichen Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe (Seite 2 bis 5 des Urteils) vollumfänglich Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Sie veranlassen nur zu folgenden weiteren Ausführungen:
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 07.02.2024 nicht zwingend bei der Tenorierung Berücksichtigung finden. Dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 07.02.2024 gekündigt hat, ist unstreitig und nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
II.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für den behaupteten Zugang der Kündigung darlegungs- und beweisbelastet ist. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar dargestellt, warum es nach durchgeführter Vernehmung aller von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht die nötige Gewissheit erlangen konnte, dass der Klägerin tatsächlich am 24.10.2024 eine Kündigung zugegangen ist. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugen P., B. und W. Eine nochmalige Durchführung der Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
1.
Nach § § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 529 Rn. 8 ZPO). Die erneute Beweisaufnahme ist zudem eröffnet, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht (Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 529 Rn. 12 ZPO). Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung besteht dann, wenn die Beweisaufnahme vom Arbeitsgericht nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. dazu BVerfG 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 - zu II 1 a der Gründe; BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 23).
2.
Eine Verpflichtung zur erneuten Vernehmung der Zeugen in der Berufungsinstanz bestand hiernach nicht.
a)
Formale Fehler der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich und zeigt die Beklagte auch nicht auf. Die Beweisaufnahme war erschöpfend. Die Zeugenaussagen decken sich mit der Urteilsbegründung.
b)
Eine erneute Beweisaufnahme war auch nicht deshalb geboten, weil das Arbeitsgericht die Aussagen unzutreffend gewürdigt hätte und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Auch wenn das Gericht nach § 286 Abs. 2 ZPO an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden ist, muss die richterliche Überzeugung mit den Denk-, Natur- und Erfahrungsätzen in Einklang stehen. Zu den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zählen die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie, welche damit auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Hamacher/Happe NZA 2021, 665, 667). Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, das im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der
Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen, sogenannte "Realkennzeichen", oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. LAG Nürnberg 12. April 2016 - 7 Sa 649/14 - Rn. 61 ff.; LAG Niedersachsen 18. Dezember 2024 - 2 SLa 412/24 - Rn. 60). Das Fehlen spricht eher gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Die Erkenntnisse der Aussagepsychologie sind nicht auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, sondern beanspruchen Allgemeingültigkeit und sind daher auch im Arbeitsgerichtsverfahren zu beachten (vgl. Hamacher/Happe NZA 2021, 665, 671).
aa)
Das Arbeitsgericht hat die Zeugenaussagen unter Einbeziehung dieser Maßgaben zutreffend gewürdigt und die fehlende Überzeugung von einem Zugang der Kündigung am 24.10.2024 daran festgemacht, dass alle Aussagen für sich genommen keine ausreichenden Realitätskennzeichen aufweisen und nicht durch individuell unterschiedliche Wahrnehmungen der einzelnen Personen geprägt waren, während die Aussagen im Kerngeschehen einen sehr hohen Grad an Übereinstimmung beinhalteten. Dieser Wertung schließt sich die Berufungskammer in Ansehung der in der Kammerverhandlung am 26.04.2024 protokollierten Zeugenaussagen vollumfänglich an.
bb)
Ergänzend zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts sprechen weitere Anzeichen aus den protokolierten Zeugenaussagen gegen eine Überzeugung dahingehend, dass der Klägerin tatsächlich am 24.10.2023 eine Kündigung übergeben worden ist.
So ist auffällig, dass alle Zeugen sehr detailreich dargestellt haben, welche Position der jeweilige Zeuge/die Zeugin bei Übergabe der Kündigung eingenommen haben will. Der Zeuge P. bekundet ausweislich des Protokolls vom 26.04.2024, dass der Chef ganz vorne gestanden habe und ganz rechts Herr W.; Frau B. habe neben dem Chef bzw. etwas weiter vorne zwischen ihm und dem Chef gestanden. Die gleiche Anordnung bei Übergabe der Kündigung beschrieb auf Nachfrage des Gerichts der Zeuge W.: "Dann war neben dem Schreibtisch die Geschäftsleitung, daneben dann Frau B. und Herr P. und daneben dann ich. Ich stand also ganz rechts außen". Frau B. bekundete ebenfalls, dass der Chef ganz vorne stand, danach dann sie und Herr P. und dann ganz auf der anderen Seite Herr W. Die Klägerin selbst kommt in dem von den Zeugen gleichförmig gezeichneten Bild kaum vor. Hierbei mag es offensichtlich und deshalb keiner weiteren Erwähnung wert gewesen sein, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz befunden hat. Keiner der Zeugen schildert aber anschaulich und lebensnah eine etwaige emotionale Reaktion oder ein Verhalten der Klägerin auf eine nicht alltägliche Situation, nämlich des gleichzeitigen Erscheinens von vier Personen im Büro zur Übergabe einer Kündigung.
Der Zeuge P. bekundet im unmittelbaren Anschluss an die ausführliche Darstellung der einzelnen Positionen der Beteiligten im vermeintlichen Übergabegeschehen lediglich, der Chef habe dann gesagt "Das ist deine Kündigung, bitte unterschreibe das; woraufhin die Klägerin geäußert haben soll, dass sie das nicht unterschreibe. Auch auf weitere Nachfrage des Gerichts bekundete der Zeuge nur, dass das Gespräch bei der Übergabe der Kündigung "ganz freundlich" gewesen sei und die Klägerin nur gesagt habe, dass sie dies nicht unterschreibe. Auch der Zeuge W. bekundet die eigentliche Übergabe der Kündigung - im Gegensatz zur dargestellten Position von Zeugen und Geschäftsführer - nur sehr dürftig und abstrakt, dass der Geschäftsführer dann gesagt habe, dass eine Kündigung ausgesprochen werde und ihr diese hingelegt habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts bekundete der Zeuge W., die Atmosphäre bei der Übergabe sei "normal" gewesen; natürlich freue sich keiner über eine Kündigung, es sei aber auch nicht zu einem Streit oder sowas gekommen. Die Aussage verhielt sich im Allgemeinen und war nicht auf die konkrete Situation der vermeintlichen versuchten Übergabe der Kündigung an die Klägerin bezogen. Auch der Aussage der Zeugin B. kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin Teil des bekundeten Geschehensablaufs war. Zur Übergabe der Kündigung heißt es hier wiederum nur, dass der Chef die Kündigung übergeben und die Klägerin hieraufhin gesagt habe "ich unterschreibe das nicht". Der Chef habe dann die Kündigung auf den Tisch gelegt und alle seien gegangen. Auf die weitere Frage des Gerichts bekundete die Zeugin abstrakt und mit wenigen Worten, dass der Geschäftsführer bei der Übergabe der Kündigung "richtig höflich" gewesen sei, die Klägerin sei "auch ruhig" gewesen. Auf die explizite Nachfrage, ob die Klägerin überrascht gewesen sei, gestand die Zeugin ein, dass sie das nicht wisse.
Die übereinstimmenden und ausführlichen Bekundungen der Zeugen zur konkreten Anordnung der einzelnen Zeugen bei der vermeintlichen Übergabe der Kündigung auf der einen Seite, die nur wenigen und allenfalls auf Nachfrage getätigten Bekundungen zu einer etwaigen Emotion, einem Verhalten oder einer Reaktion der Klägerin auf der anderen Seite ließen bei der Lektüre der protokollierten Aussagen den Eindruck aufkommen, die Zeugen könnten die Situation der Übergabe der Kündigung vor ihrer Zeugenaussage nachgestellt haben. Die von der Beklagten angeführten nicht ausreichenden Sprachkenntnisse der Zeugen P. und B. waren für die fehlende Einbeziehung der Klägerin im von den Zeugen gezeichneten Bild der Kündigungsübergabe nicht ursächlich.
Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, schilderte der Zeuge P. eine einzige Komplikation im Geschehensablauf, dass er den Geschäftsführer beim gemeinsamen Durchlesen der Kündigung in dessen Büro darauf hingewiesen habe, dass sein Name sowie der weiteren hinzugezogenen Zeugin B. nicht im Kündigungsschreiben auftauche. Ungeachtet dessen, dass der Zeuge W. diese Komplikation nicht bestätigt hat und die Zeugin B. sich mit dem Zeugen P. unter Umständen abgesprochen haben könnte, muss Berücksichtigung finden, dass diese Komplikation noch im Büro des Geschäftsführers stattgefunden hat und nicht im Büro der Klägerin, in welchem die Kündigung letztlich übergeben worden sein soll. Selbst wenn dieser Komplikation Überzeugungskraft beigemessen werden könnte, bezieht sich diese allein auf den Umstand, dass ein Kündigungsschreiben gefertigt und den Zeugen dieses zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Komplikation im zweiaktigen Geschehen - Büro des Geschäftsführers/Büro der Klägerin - spricht nicht auch dafür, dass die Kündigung tatsächlich zu übergeben versucht worden ist.
cc)
Soweit die Berufung meint, das Arbeitsgericht verliere sich in der Beklagten unbekannten akademischen Floskeln und verlange zu viel von einem normalen Zeugen, verkennt sie, dass das Arbeitsgericht hier keine besonderen Anforderungen an die Zeugen oder deren Aussagen gestellt hat, sondern die getätigten Aussagen unter Anwendung der Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie einer Überprüfung mit zutreffendem Ergebnis unterzogen hat.
Auch der Einwand der Beklagten, es habe bei dem höchsten 30 bis 60 Sekunden handelnden Vorgang der Kündigungsübergabe kein zum Beweisthema gehörendes Randgeschehen gegeben, greift nicht. Eine etwaige Reaktion oder sichtbare Emotion der Klägerin auf die nicht alltägliche Übergabe eines Kündigungsschreibens gehört nicht zum Randgeschehen und bleibt nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlicher in Erinnerung als unwesentliche Details, wie die hier übereinstimmend von allen Zeugen im Einzelnen geschilderte konkrete Personenanordnung bei Übergabe der Kündigung, die in aller Regel mit der Zeit verblassen. Ausweislich des Protokolls hat das Arbeitsgericht den Zeugen auch ausreichend Gelegenheit gegeben, über die Atmosphäre und etwaige erkennbare Reaktionen der Klägerin zu berichten. Weitere Nachfragen des Gerichts, die im Übrigen auch jeder Prozessbevollmächtigte befugt ist zu stellen, waren nicht veranlasst.
dd)
In Ansehung der von dem Geschäftsführer der Beklagten abgegebenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2025, der Klägerin seien zwei Schreiben auf den Tisch gelegt worden, spricht noch weniger für die Behauptung der versuchten Übergabe einer Kündigung im Beisein der Klägerin am 24.10.2023. Alle drei Zeugen haben - im Widerspruch zu den Erklärungen des Geschäftsführers - bekundet, es habe sich nur um ein einziges Schreiben gehandelt. So bekundete der Zeuge P. auf Nachfrage des Klägervertreters "Es war nur ein einziges Scheiben" (vgl. Seite 5 oben des Protokolls vom 26.04.2024). Der Zeuge W. bekundete auf Nachfrage des Gerichts: "Es war ein Schreiben, also ein Kündigungsschreiben" (vgl. Seite 6 und 10 des Protokolls vom 26.04.2024). Später bekräftigte er auf die Frage des Klägervertreters: "Das Schreiben war nicht in einem Umschlag, sondern es war nur das Schreiben" (vgl. des Protokolls vom 26.04.2024). Auch die Zeugin B. bekundete (nochmals) auf Vorhalt: "Es war nur ein Zettel, der übergeben wurde, keine zwei" (vgl. Seite 11 oben des Protokolls vom 26.04.2024).
ee)
Auch das von der Beklagten eingereichte Foto der Überwachungskamera, welches am Kündigungstag gefertigt und worauf zu sehen sein soll, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kündigungsschreiben in der Hand auf die Klägerin zugeht, um es ihr zu überreichen, kann nicht die erforderliche Gewissheit bei der Kammer erzeugen, der Klägerin sei am 24.10.2023 eine Kündigung übergeben worden. Dem Foto kann weder der Zeitpunkt der Aufnahme entnommen werden noch, dass es sich bei dem Blatt, was die auf dem Foto erkennbare Person in den Händen hält, um eine Kündigung handelt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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