Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2002 – 7 Sa 711/02
ECLI:DE:LAGRLP:2002:1021.7SA711.02.0A
Tenor
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom heutigen Tage - 7 Sa 711/02 - wird aufrechterhalten.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Arbeitgeberkündigung, oder aber erst zum Ende der Probezeit beendet worden ist, sowie darüber, ob und inwieweit die Klägerin noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten hat.
Die Klägerin war bei dem Beklagten als Detektivin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.02.2001 (Bl. 15 ff. d. A.) beschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei seit dem 01.01.2001 ohne Unterbrechung als Detektivin im Betrieb des Beklagten in L... beschäftigt gewesen. Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt habe bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden 2.650,00 DM brutto monatlich betragen. Sie sei mit Schreiben vom 21.03.2001, zugegangen am 23.03.2001, außerordentlich zum 21.03.2001 gekündigt worden. Vom 19. bis 24.03.2001 sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei übergeben worden. Da sie noch im Rahmen der Probezeit beschäftigt gewesen sei, habe die ordentliche Kündigungsfrist zwei Wochen betragen. Abstellend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 23.03.2001 habe das Arbeitsverhältnis daher zum 06.04.2001 geendet. Sie habe für den Monat Januar 2001 keinerlei Vergütung erhalten. Inklusive Überstunden habe sie 200 Stunden gearbeitet. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Folglich stehe ihr unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 16,56 DM brutto ein Betrag in Höhe von 3.312,00 DM brutto zu. Die Februar-Vergütung habe sie teilweise erhalten; der Beklagte habe ihr aber zugesichert, dass er noch 900,00 DM netto zahlen werde. Im März habe sie inklusive Überstunden 228 Stunden gearbeitet. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Ihr Vergütungsanspruch beziffere sich daher auf 3.775,68 DM. Im April seien bis zum 06.04.2001 40 Stunden zu vergüten. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Ihr Vergütungsanspruch beziffere sich folglich auf 662,40 DM brutto. Desweiteren seien Fahrtkosten in Höhe von 79,00 DM monatlich vereinbart gewesen. Für drei Monate stünden ihr deshalb 237,00 DM netto zu. Der Beklagte habe ihr zugesichert, die Kosten einer Arbeitshose in Höhe von 60,00 DM netto auszugleichen.
Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.03.2001 nicht aufgelöst worden ist zum 21.03.2001, sondern fortbestanden hat bis zum 06.04.2001.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.750,08 DM brutto zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.197,00 DM netto zu zahlen.
Der Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständliche Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin begründet. Am 17.03.2001 habe er die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Einsatzleiter K. mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei. Die Klägerin und eine andere Mitarbeiterin hätten daraufhin erklärt, sie würden auch gehen wenn Herr K. gehe. Er habe mitgeteilt, die fristlose Kündigung des Einsatzleiters werde nicht zurückgenommen. Darauf hätten die Klägerin und Frau D. gegen 15.30 Uhr den Arbeitsplatz verlassen. Am darauffolgenden Tag habe die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Gleiches hätten die beiden anderen Kollegen getan. Angesichts der gemeinsamen Vorgehensweise wird die von ärztlicher Seite aus attestierte Arbeitsunfähigkeit bestritten. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages habe die regelmäßige Arbeitszeit montags bis freitags 09.00 bis 20.00 Uhr sowie samstags 08.30 bis 16.00 Uhr betragen. Es sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden in Höhe von 2.650,00 DM brutto. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe nicht. Die Monate Februar und März 2001 seien ordnungsgemäß abgerechnet worden. Der entsprechende Nettobetrag sei an die Klägerin ausgezahlt worden. Eine Vereinbarung über monatliche Fahrtkosten in Höhe von 79,00 DM sei ihm nicht bekannt. Auch habe er die Übernahme der Kosten für eine Arbeitshose in Höhe von 60,00 DM nicht zugesagt.
Aufgrund Säumnis der Beklagten im Kammertermin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 18.10.2001 Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3.03.2001 nicht aufgelöst worden ist zum 31.03.2001, sondern fortbestanden hat bis zum 06.04.2001.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.750,08 brutto zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.197,00 netto zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf DM 8.947,08 festgesetzt.
Gegen diese, ihm am 05.11.2001 zugestellte Entscheidung, hat der Beklagte am 12.11.2001 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, sie habe pro Woche 40 Stunden arbeiten sollen. Im Januar habe sie in der Woche vom 02.01.2001 bis 06.01.2001 47 Stunden gearbeitet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 01.01.2001 ein Feiertag gewesen sei, ergebe sich eine Arbeitszeit von 55 Stunden. In der Woche vom 08.01.2001 bis 13.01.2001 habe sie 57 Stunden gearbeitet. Gleichfalls 57 Stunden habe sie in den Wochen vom 15.01.2001 bis zum 20.01.2001 und 22.01.2001 bis 27.01.2001 gearbeitet. Im Zeitraum vom 29.01.2001 bis 31.01.2001 habe sie 30 Stunden gearbeitet. Hinsichtlich ihres weiteren ergänzenden Sachvortrages wird auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 118 - 120 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Beklagte hat sich nicht weiter geäußert. Aufgrund einer Klageerweiterung hat das Arbeitsgericht im Kammertermin vom 06.12.2001 den Rechtsstreit vertagt.
Aufgrund erneuter Säumnis des Beklagten im Kammertermin vom 31.01.2001 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen sodann ein Versäumnisurteil nachfolgenden Inhalts verkündet:
1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.10.2001 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 8.297,44 (EUR 4.242,41) brutto zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23.03.2001 nicht aufgelöst worden ist zum 31.03.2001, sondern fortbestanden hat bis zum 06.04.2001.
3. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.10.2001 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 1.197,00 (EUR 612,02) netto zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf DM 9.494,44 (EUR 4.854,43) festgesetzt.
Gegen die ihm am 11.02.2002 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 18.02.2002 Einspruch eingelegt.
Der Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der gemeinsamen Arbeitsverweigerung sei die der Klägerin gegenüber ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung rechtswirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei ordnungsgemäß abgerechnet worden. Auf die beigefügten Abrechnungen (Anlage B 4, B 5) werde verwiesen. Die Klägerin habe insgesamt netto verdient 5.231,08 DM. Geleistet habe er netto 5.444,18 DM. Soweit er Barzahlung behaupte, habe es sich um solche an seinen Kunden gehandelt, bei dem die Klägerin diverse Waren eingekauft habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er die noch offenen Verbindlichkeiten ausgeglichen. Überstundenvergütung sei nicht zu leisten, da eine Pauschalvergütung arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei. Falls das Gericht gleichwohl ein Anspruch auf Überstundenvergütung bejahen sollte, sei der Anspruch bezogen auf den Abrechnungsmonat für Januar 2001 verfallen, da nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag sehe unter § 8 ausdrücklich eine Ausschlussfrist vor.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 31.01.2002 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.01.2002 abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 07.03.2002 - 3 Ca 1298/01 - das Versäumnisurteil vom 31.01.2002 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass dessen Ziffer 3) dahinlautet, dass der Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.10.2001 verurteilt wird, an die Klägerin 900,00 DM (460,16 EUR) netto zu zahlen. Es hat desweiteren das Versäumnisurteil in Höhe eines Nettobetrages von 297,00 DM (EUR 151,85) aufgehoben und das diesbezügliche Zahlungsbegehren abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 115 bis 131 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.06.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 10.07.2002 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Montag), den 12.08.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien verfallen. Überstundenvergütung bzw. Entgeltfortzahlung stehe der Klägerin nicht zu. Auch sei die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung wirksam.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.03.2002 sowie das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen;
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Verfallfrist gem. § 8 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, Überstundenvergütung und Entgeltfortzahlung seien geschuldet. Schließlich sei die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellung im Sitzungsprotokoll vom 21.10.2002.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.10.2001 unter Ziffer 3) zu verurteilen ist, an die Klägerin 900,00 DM (460,16 EUR) netto zu zahlen und im übrigen das Versäumnisurteil vom 31.01.2002 aufrechtzuerhalten ist, mit der Maßgabe, dass lediglich in Höhe eines Nettobetrages von 297,00 DM (EUR 151,85) das Versäumnisurteil aufzuheben und das diesbezügliche Zahlungsbegehren abzuweisen ist.
Dabei ist mit dem Arbeitsgericht zunächst davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.01.2001 begonnen hat. Der Arbeitsvertrag spricht eine Arbeitsvergütung in Höhe von 2.650,00 DM brutto an. Damit ist entgegen der Auffassung des Beklagten keine Pauschalvergütung einschließlich anfallender Überstunden vereinbart. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Seite 11, 12 (= Bl. 124, 125 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Stundenberechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der Akte (= Bl. 125, 126 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer teilt auch die Ausführung des Arbeitsgerichts, dass Ansprüche der Klägerin nicht gem. § 8 des Arbeitsvertrages verfallen sind. Der Arbeitsvertrag enthält keine Hervorhebung der Ausschlussfrist. Überblickt man den Inhalt des Arbeitsvertrages oberflächlich, so fällt § 8 im textlichen Zusammenhang nicht gesondert auf. Mit dem Arbeitsgericht wäre es aber erforderlich, dass die individualrechtliche Vereinbarung einer vertraglichen Ausschlussfrist in einen vom Arbeitgeber vorgegebenem Arbeitsvertragstext für den Arbeitnehmer erkennbar hervorgehoben werden muss, z. B. durch eine entsprechende Bezeichnung im Rahmen einer Überschrift. Erfolgt dies nicht, so ist eine derartige Klausel als überraschende Klausel anzusehen (vgl. BAG 29.11.1995 EZA § 611 BGB Inhaltskontrolle Nr. 4; vgl. auch Hessisches LAG 12.03.1997 NZA - RR 1998, 5). Sie hat daher letztlich unbeachtlich zu bleiben. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht.
Auf der Grundlage des §§ 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, § 615 BGB sowie §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG ist der Beklagte daher verpflichtet, an die Klägerin restliche Bruttovergütung in Höhe von 8.297,44 DM zu zahlen.
Bezogen auf den Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung begründet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. Anspruch aus Annahmeverzug letztlich daraus, dass die der Klägerin gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 127, 128 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Nachweises der von der Klägerin behaupteten Arbeitsunfähigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 128, 129 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 129 d. A.) Bezug genommen.
Bezogen auf das Feststellungsbegehren der Klägerin war daher davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst am 06.04.2001 endete.
Der Klägerin steht für den Monat Februar 2001 ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 900,00 DM netto (460,16 EUR netto) zu. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17, 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 129, 130 d. A.) Bezug genommen.
Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
In der Berufungsbegründung vom 12.08.2002 wird, ohne dass auch nur zu einem Einzelpunkt neue Tatsachen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vorgetragen würden, lediglich deutlich gemacht, dass die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Verfallfrist, der Zahlungen, der Überstunden und der Entgeltfortzahlung nicht geteilt wird; gleiches gilt für die Überlegungen hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Da die Kammer demgegenüber die Ausführungen des Arbeitsgerichts vollumfänglich für zutreffend hält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.