Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.11.2002 – 5 Sa 805/02
ECLI:DE:LAGRLP:2002:1126.5SA805.02.0A
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern - Ausw. Kammern Pirmasens- vom 18.06.2002 - 5 Ca 334/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.158,34 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Dezember 2001 einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu den Bedingungen ab, die aus Bl. 5 ff d.A. ersichtlich sind. Demzufolge wurde der Beklagte von der Klägerin ab dem 15.02.2002 als Bezirksverkaufsleiter angestellt (§ 1 Ziffer des Vertrages). § 2 Ziffer 1 des Vertrages bestimmt:
"Die Probezeit beträgt 6 Monate mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende".
§ 2 Ziffer 4 lautet wie folgt:
" Löst der Arbeitnehmer unter Bruch des Vertrages das Arbeitsverhältnis, so entsteht für den Arbeitgeber ohne Nachweis des entstandenen Schadens ein Rechtsanspruch auf Ersatz des Schadens. Die Höhe des Anspruchs entspricht den Nettobezügen des Arbeitnehmers, auf die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für einen Monat Anspruch gehabt hätte. Das Geltendmachen eines nachweisbaren höheren Schadens bleibt vorbehalten".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff d.A. verwiesen.
Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 03.01.2002 (Bl. 8 d.A.),das der Klägerin am 07.01.2002 zugegangen ist, erklärte der Beklagte die Kündigung bzw. den "Widerruf" des Arbeitsvertrages. Im Anschluss an die daraufhin wie folgt geführte Korrespondenz mit
- Anwaltsschreiben der Klägerin vom 17.01.2002 (Bl. 9 f d.A.),
- Anwaltsschreiben des Beklagten vom 29.01.2002 (Bl. 11 f d.A.) und
- Anwaltsschreiben der Klägerin vom 07.02.2002 (Bl. 13 d.A.)
nahm der Beklagte am 15.02.2002 die Arbeit nicht auf und blieb der Arbeit auch in der Folgezeit fern. Mit der Klage, die dem Beklagten am 21.03.2002 zugestellt wurde, begehrte die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von EUR 2.316,68 (nebst Zinsen) von dem Beklagten. Ausgehend von der Berechnung, die der Klageschrift als Anlage K6 beigefügt war (Bl. 14 d.A.: "Verdienstabrechnung"), entspricht der eingeklagte Betrag einem (Netto-)Monatsgehalt, das der Beklagte bei der Klägerin verdient hätte, wenn er dort am 15.02.2002 die Arbeit aufgenommen hätte.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 18.06.2002 - 5 Ca 334/02 - (dort Seite 3 ff = Bl. 52 ff d.A.). Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 1.158,34 (- also ein halbes (Netto-)Monatsgehalt; nebst Zinsen) zu zahlen. Gegen das am 03.07.2002 zugestellte Urteil vom 18.06.2002 - 5 Ca 334/02 - hat die Klägerin am 31.07.2002 mit dem Schriftsatz vom 26.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 26.09.2002 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 27.08.2002 - 5 Sa 805/02 -) -begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.09.2002 (Bl. 75 ff d.A.) verwiesen.
Die Klägerin führt dort insbesondere dazu aus, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Vertragsstrafe auf EUR 1.158,34 reduziert habe. Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe habe das Arbeitsgericht mit einem Umstand begründet, der nach der Rechtsprechung des BAG gerade nicht zu berücksichtigen sei. Die Klägerin verweist auf den Sinn und Zweck, den Vertragsstrafen im Arbeitsrecht haben. Zudem - so führt die Klägerin weiter aus - sei das Arbeitsgericht bei der Schadensbeurteilung von falschen Überlegungen ausgegangen. Die Klägerin entnimmt dem Arbeitsvertrag, dass die Kündigungsfrist (für eine ordentliche Kündigung des Beklagten) erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses habe zu laufen begonnen. Eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei deshalb erst zum 31.03.2002 möglich gewesen. Die Klägerin weist im Übrigen darauf hin, dass sich der Beklagte nicht auf eine Stellenanzeige hin um die Stelle beworben habe; nach der unberechtigten Kündigung des Beklagten habe die Klägerin insgesamt zwei Stellenanzeigen in Tageszeitungen aufgeben müssen; hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt EUR 4.335,32 entstanden. Ferner habe die Klägerin mit mehreren Bewerbern Bewerbungsgespräche führen müssen, die eine zusätzliche Arbeitstätigkeit der zuständigen Personalmitarbeiter beinhaltet hätten. Auch habe anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden müssen, um den Beklagten zur Vertragserfüllung anzuhalten. Die Aufgaben des Beklagten seien ab dem 15.02.2002 von den Bezirksverkaufsleitern G....., B...., F..... und Sch... erledigt worden. Dies habe sich nur durch Überstunden bewerkstelligen lassen; auch hierdurch sei der Klägerin ein zusätzlicher Schaden entstanden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG hält die Klägerin die Vertragsstrafe in Höhe eines Gehaltes für angemessen. Die Angemessenheit ergebe sich (auch) daraus, dass nur bei einer Vertragsstrafe in der Höhe eines Nettomonatslohnes annähernd ein wirtschaftlicher Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt werde, der geeignet sei, den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung anzuhalten.
Sie, die Klägerin, habe die Stelle des Beklagten auch nur nach einigen Monaten wieder neu besetzen können. Die Klägerin hält dem Beklagten vor, trotz mehrfacher Hinweise unberechtigt der Arbeit ferngeblieben zu sein. Auch habe der Beklagte nur deshalb das Arbeitsverhältnis unberechtigt fristlos gekündigt, um seine vertraglichen Bezüge zu dem bisherigen Arbeitgeber aufzubessern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 18.06.2002 - 5 Ca 334/02 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 1.158,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gem. § 247 BGB seit dem 01.03.2002 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 11.11.2002 (Bl. 104 ff d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Beklagte weist dort u.a. darauf hin, dass dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, dass eine Kündigung vor Dienstantritt habe ausgeschlossen sein sollen. Eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2002 sei möglich gewesen. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für zwei Stellenanzeigen. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme hält der Beklagte für entbehrlich. Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin genannten Bezirksverkaufsleiter Überstunden erledigt hätten. Der Beklagte behauptet, dass der Zeuge K... bekunden könne, dass die Stelle zum 15.02.2002 wiederum durch eine andere Person besetzt gewesen sei. Der Beklagte weist darauf hin, dass er mit seinem Nettoeinkommen die gesamte Familie ernähren müsse. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige schulpflichtige Kinder. Darüber hinaus habe er gebaut, so dass hier monatliche Belastungen von rund DM 2.500,00 auf ihm lasteten. Er habe weiter noch im Haushalt seinen körperbehinderten Vater wohnen, um dessen Versorgung er sich kümmern müsse.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin über den vom Arbeitsgericht bereits ausgeurteilten Betrag (nebst Zinsen) hinaus weitere EUR 1.158,34 (nebst Zinsen) zu zahlen. Hinsichtlich des in das Berufungsverfahren gelangten Teils des Klagebegehrens ist die Klage unbegründet. Die Parteien haben zwar eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung getroffen, - die allerdings einen unangemessen hohen Betrag als "Strafe" vorsieht. Die vereinbarte Vertragsstrafe war deswegen gem. § 343 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auf den hier angemessenen Betrag von EUR 1.158,34 herabzusetzen. Dazu im einzelnen:
1. Die unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages - hier § 2 Ziffer 4 - ergibt, dass die Parteien dort eine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 und 343 Abs. 1 BGB vereinbart haben. Die - mit diesem Ergebnis - vorgenommene Vertragsauslegung wird ausweislich des schriftsätzlichen Vorbringens von beiden Parteien geteilt. Auch das Arbeitsgericht hat die vertragliche Regelung in diesem Sinne verstanden.
2.
Der Arbeitsvertrag enthält in § 9 Ziffer 2 eine aufschiebende Bedingung. Trotz dieser aufschiebenden - nach den Darlegungen der Klägerin (erst) am 10.01.2002 eingetretenen - Bedingung geht die Berufungskammer davon aus, dass das durch den Vertrag von Dezember 2001 begründete Arbeitsverhältnis - im Sinne des § 5 S. 1 zu Artikel 229 EGBGB - bereits vor dem 01.01.2002 "entstanden" ist. Aus diesem Grunde ist auf den vorliegenden Fall das BGB noch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Däubler NZA 2001, 1330). Jedenfalls nach bisherigem ("altem") Recht konnten Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen wirksam vereinbart werden (- so die h. M.; vgl. dazu Reinecke DB 2002, 585 f.).
3. Die Vertragsstrafe ist dem Grunde nach verwirkt. Der Beklagte hätte am 15.02.2002 die Arbeit für die Klägerin aufnehmen und bis zum 28.02.2002 verrichten müssen. Da er dies nicht getan hat - obgleich ihm die Aufnahme und Verrichtung der Arbeit möglich und zumutbar gewesen ist - ist er vertragsbrüchig geworden. Den Beklagten trifft der Vorwurf des Verschuldens im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit dem Betrag in Höhe eines monatlichen Nettobezuges vertraglich festgelegte Vertragsstrafe als unangemessen hoch angesehen. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die Strafe (auch) auf den angemessenen Betrag in Höhe eines halben monatlichen Nettoeinkommens herabgesetzt.
a) Soweit es um die Frage geht, ob der vertraglich festgelegte Betrag unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 343 Abs. 1 S. 1 BGB ist, hat die Berufungskammer unter Berücksichtigung des § 343 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere auch bedacht, dass die Vertragsstrafe
- zum einen als Druckmittel den Schuldner/Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Arbeitsleistung anhalten soll
und dass sie
- zum anderen dem Gläubiger/Arbeitgeber im Falle des Vertragsbruches des Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Schadloshaltung ohne Einzelnachweis geben soll.
aa) Im Zusammenhang mit dem (Teil-)Zweck "Schadloshaltung" lässt sich die (bislang) herrschende Meinung von dem Gedanken leiten, dass der Arbeitgeber den Schadensnachweis nur schwer oder überhaupt nicht führen kann, - obwohl aber regelmäßig ein Vermögensschaden eingetreten sei (vgl. dazu etwa BAG vom 23.05.1984 = BAGE 46, 50). Ob die zuletzt erwähnte These vom regelmäßigen Eintritt eines Vermögensschadens genügend empirisch belegt ist (- bzw. sich in dem von dem BAG entschiedenen Fall auf entsprechende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen stützen ließ -), muss hier nicht näher untersucht werden. Es soll insoweit lediglich angemerkt werden, dass in der Praxis auf die §§ 249 ff BGB gestützte Schadensersatzklagen des Arbeitgebers wegen Vertragsbruchs des Arbeitnehmers möglicherweise nicht nur aus Nachweisgründen nicht durchgesetzt werden können, sondern bereits aus Rechtsgründen daran scheitern,
- dass die geltend gemachten Schäden nach Art und Entstehungsweise nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen,
oder daran,
- dass dem Arbeitnehmer die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. dazu BAG vom 23.03.1984 AP Nr. 8 zu § 276 BGB) und/oder
- auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung (der Arbeitgeber "spart" die Vergütung, die er - ohne den Vertragsbruch - dem Arbeitnehmer hätte zahlen müssen -; vgl. BAG vom 24.04.1970 AP Nr. 5 zu § 60 HGB; BAG vom 24.08.1967 AP Nr. 7 zu § 249 BGB; LAG Tübingen vom 09.03.1967 BB 1967, 458 = DB 1967 2227)
gestattet ist. Gegebenenfalls ist auch § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu beachten (= kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten/Beistandes); diese Bestimmung bezieht sich auch auf vorprozessuale Anwaltskosten (vgl. Grunsky 5. Aufl. ArbGG § 12 a Rz 7).
Aus diesem Grunde ist - soweit es im Rahmen des § 343 Abs. 1 S. 2 BGB um die Berücksichtigung des sogenannten Sanktionsinteresses des Arbeitgebers geht - darauf zu achten, dass zwar einerseits gegen eine erleichterte Schadloshaltung des Arbeitgebers bei Vertragsbruch/Vertragsverletzung des Arbeitnehmers an sich nichts zu erinnern ist, - dass aber andererseits die Vertragsstrafe auch nicht dazu dienen darf, neue - vom Sachinteresse des Arbeitgebers losgelöste - Geldforderungen zu schaffen: Der Arbeitgeber soll als Gläubiger an der Vertragsstrafe nicht "verdienen" vgl. Preis, Vertragsgestaltung S. 477 mwN in Fn 120).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - gemeint sind § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, die Lehren vom Normzweck/Schutzzweck der Norm, vom rechtmäßigen Alternativverhalten und von der Vorteilsausgleichung - lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dazu im einzelnen:
- Kosten für Stellenanzeigen wären der Klägerin auch dann entstanden, wenn der Beklagte die Arbeit angetreten und während der Probezeit gem. § 2 Ziffer 1 des Vertrages gekündigt hätte (vgl. BAG vom 23.03.1984 AP Nr. 8 zu § 276 BGB). Bei dem demgemäß möglichen rechtmäßigen Alternativverhalten des Beklagten wäre dann auch die von der Klägerin weiter erwähnte zusätzliche Arbeitstätigkeit der zuständigen Personalmitarbeiter notwendig geworden.
- Soweit es um die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geht (-, um den Beklagten zur Vertragserfüllung anzuhalten, -) ist auf § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG und die bereits oben erwähnte Kommentierung von Grunsky a.a.O. zu verweisen. Vorprozessuale Anwaltskosten, - wie sie durch die Korrespondenz gem. den Schreiben vom 17.01.2002 und vom 07.02.2002 entstanden sind -, sind hiernach nicht erstattungsfähig.
- Davon, dass der Klägerin durch Überstunden der Bezirksverkaufsleiter G..... u.a. ein Schaden entstanden ist, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Haben die Mitarbeiter G..... u.a. einen Bezirksverkaufsleiter-Arbeitsvertrag - wie ihn die Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossen hat - dürfte dort u.a. auch geregelt sein, dass mit dem monatlichen Gehalt alle Mehrarbeitsstunden und die 6-Tage-Woche abgegolten sind (vgl. § 3 Abs. 2 des Vertrages). Ein Überstunden- bzw. Mehrarbeitsvergütungsanspruch der Bezirksverkaufsleiter G.... u.a. könnte insoweit bereits deswegen nicht entstehen. Unabhängig davon - und deswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Verträge der genannten Bezirksverkaufsleiter eine Abgeltungsklausel i. S. des § 3 Abs. 2 des Vertrages enthalten -müsste sich die Klägerin bei der entsprechenden Schadensposition - im Wege der Vorteilsausgleichung - den Betrag anrechnen lassen, den sie infolge des Vertragsbruches des Beklagten an Gehalt (für den Beklagten) erspart hat (BAG vom 24.07.1970 AP Nr. 5 zu § 60 HGB und BAG vom 24.08.1967 AP Nr. 7 zu § 249 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Bezirksverkaufsleitern G.... u.a. insgesamt einen höheren Betrag an Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung für die Zeit vom 15.02. bis zum 28.02.2002 gezahlt hat als den von DM 3.600,00 bzw. EUR 1.840,65 brutto. Den letztgenannten Betrag hätte die Klägerin dem Beklagten zahlen müssen, wenn dieser im vorgenannten Zeitraum für die Klägerin gearbeitet hätte.
cc) Für die Umstände, die eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 343 Abs. 1 S. 1 BGB begründen sollen, sowie für die Umstände der Angemessenheit im Sinne einer Herabsetzungsentscheidung ist zwar letztlich der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig. Soweit es aber um Umstände geht, die allein der Sphäre des Gläubigers zuzuordnen sind, ist die Darlegungs- bzw. Einlassungslast jedoch abgestuft verteilt. Im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben, die den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Vertragsbruch des Arbeitnehmers begrenzen, hätte die Klägerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Möglichkeit der Entstehung von erstattungsfähigen Schäden in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen, um eine weitergehendere Darlegungs- und Beweislast des Beklagten auszulösen. Daran hat es die Klägerin fehlen lassen.
Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass das - auf rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen beruhende und wie hier gegebene -Fehlen eines Schadens alleine die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Höhe einer Vertragsstrafe noch nicht rechtfertigt. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die ein berechtigtes Interesse des Gläubigers begründen können. Zu diesen Umständen gehört nicht bloß das Vermögensinteresse des Gläubigers, - insoweit ist darauf abzustellen, welchen Schaden der Vertragsbruch hätte herbeiführen können -; nach § 343 Abs. 1 BGB ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers in Betracht zu ziehen. Neben der Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel (= zweiter Teilzweck der Vertragsstrafe) ist (auch) abzustellen auf
- die Art des Vertragsbruches/Art des Verstoßes,
- den Verschuldensgrad und
- die wirtschaftliche Lage des Schuldners.
Jedoch führt auch die Berücksichtigung dieser weitergenannten Gesichtspunkte unter den gegebenen Umständen hier nicht dazu, die Vertragsstrafe in der vertraglich festgelegten Höhe als angemessen hoch bzw. als nicht unverhältnismäßig hoch anzusehen.
Unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Grundsätze (Lehren vom Normzweck, von der Vorteilsausgleichung und vom rechtmäßigen Alternativverhalten; Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 BGB) lässt sich - abgestellt auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (- vgl. dazu Jauernig/Vollkommer 10. Aufl. BGB § 343 Rz. 6 a.E.) - nicht feststellen, dass der Klägerin aufgrund des Vertragsbruches des Beklagten überhaupt ein nennenswerter Schaden hätte entstehen können. Die Entstehung eines rechtserheblichen Schadens erscheint - im Gegenteil - insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe des Gehaltes, das die Klägerin dem Beklagten hätte zahlen müssen, wenn dieser nicht vertragsbrüchig geworden wäre, ausgeschlossen. Mit Rücksicht darauf muss die vereinbarte Vertragsstrafe als unverhältnismäßig hoch angesehen werden, denn sie steht zum möglichen Schaden der Klägerin außer Verhältnis.
dd) Die Vertragsstrafe stellt auch dann noch ein wirkungsvolles Druck- und Sicherungsmittel dar, wenn sie "nur" in Höhe eines halben (Netto-)Monatsverdienstes geschuldet wird. Die Vertragsstrafe sicherte - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - im Wesentlichen nur, dass der Beklagte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhielt. Nur mit dieser Maßgabe war auch gesichert, dass der Beklagte tatsächlich die Arbeit bei der Klägerin aufnahm. Dem Beklagten war es nämlich nicht verwehrt, bereits vor Arbeitsaufnahme das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung vor Arbeitsaufnahme war - was die Auslegung des Vertrages gem. den §§ 133 und 157 BGB ergibt - nicht ausgeschlossen. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend entfaltet eine Willenserklärung - auch eine Kündigung nach näherer Maßgabe ihres Inhalts - Wirksamkeit mit ihrem Zugang. Dies bedeutet, dass an sich der Zugang der Kündigung das für den Beginn des Laufs der Kündigungsfrist maßgebende Ereignis ist (vgl. Joussen NZA 2002, 1181 bei III. 4. b)). Davon ist - unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien und unter Zugrundelegung des verfahrensgegenständlichen Vertrages von Dezember 2001 auch für die - unstreitig am 07.01.2002 zugegangene Kündigung vom 03.01.2002 auszugehen. Würdigt man - entsprechend den vom BAG im Urteil vom 09.05.1985 = BAG AP Nr. 4 zu § 620 BGB = NJW 1987, 148 aufgestellten Grundsätzen (- s. dort insbesondere zu B. II. 3. c) der Gründe = AP Bl. 908, 908 R -) die konkreten Umstände des vorliegenden Falles (- wie z.B. die Länge der Kündigungsfrist und die Art der vorgesehenen Beschäftigung) so ergibt sich kein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, eine Kündigung vor Arbeitsantritt auszuschließen oder dahingehend, die Kündigungsfrist einer zuvor bereits erklärten Kündigung erst mit dem vorgesehenen Arbeitsantritt beginnen zu lassen. Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung ist dem Wortlaut des Vertrages nicht zu entnehmen. Ein derartiger Parteiwille lässt sich hier auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln. Die Parteien hätten vielmehr - wenn sie sich der Vertragslücke bewusst gewesen wären - nicht geregelt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls für die Dauer der Kündigungsfrist zu verwirklichen sei. Allerdings teilt die Berufungskammer in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe könne als Anzeichen dafür gewertet werden, dass das Arbeitsverhältnis aktualisiert werden solle (- beachte demgegenüber freilich auch Hessisches LAG vom 25.11.1996 DB 1997, 1572). Die indizielle Bedeutung dieses Umstandes wird im vorliegenden Fall jedoch dadurch (wieder) aufgehoben, dass die Parteien die Wirksamkeit des Vertrages unter den in § 9 Ziffer 2 geregelten Vorbehalt gestellt haben. Eine Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses bzw. der tatsächliche Arbeitsantritt war insoweit gerade nicht unbedingt und uneingeschränkt gewollt. Durch diesen Vorbehalt sollte die - ansonsten notwendige - Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall vermieden werden, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Beklagten endgültig verweigerte (vgl. dazu GK-Kraft/Fabricius u.a. 6. Aufl. BetrVG §100 Rz.; Matthes/Richardi u.a. Münchener Handbuch Arbeitsrecht 1. Aufl. § 346 Rz. 38). Mit Rücksicht darauf spricht (auch) die in § 2 Nr. 1 des Vertrages geregelte Probezeit - obgleich dort eine längere als die gesetzliche Probezeit-Kündigungsfrist vereinbart wurde - gegen die Annahme einer von den Parteien gewollten Mindestbindung an den Vertrag. Ein Probearbeitsverhältnis soll zunächst (auch) dem gegenseitigen Kennenlernen, - insbesondere der Erprobung und der Einarbeitung des Arbeitnehmers - dienen. Erweist sich durch eine vorzeitig ausgesprochene Kündigung, dass der Vertragszweck eines Probearbeitsverhältnisses von vorneherein nicht mehr erreicht werden kann, so spricht dies dafür, dass in einem solchen Fall für beide Parteien kein Interesse an einer kurzfristigen Vertragserfüllung anzunehmen ist (vgl. BAG vom 09.05.1985 AP a.a.O. Bl. 907 R). Die ergänzende Vertragsauslegung führt deswegen hier zu dem Ergebnis, dass die Parteien weder eine Kündigung vor dem 15.02.2002 ausgeschlossen haben, noch dass sie gewollt haben, dass der Lauf der Kündigungsfrist einer zuvor ausgesprochenen Kündigung erst ab dem 15.02. beginnen sollte. Die Berücksichtigung der weiter von der Klägerin genannten Gesichtspunkte lässt ebenfalls einen derartigen Schluss nicht zu.
Hiernach verfehlte die der Klägerin am 07.01.2002 zugegangene -und gem. § 140 BGB umzudeutende - Kündigung den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin "28.02.2002" nur um ca. 2 Wochen. Zwar kann - je nach Lage des Falles - auch in einem derartigen Fall die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes noch verhältnismäßig hoch bzw. angemessen sein. Unter den vorliegend gegebenen besonderen Umständen ist dies jedoch hier nicht der Fall. Es liegt kein krasser Fall des Vertragsbruches vor, so dass das Verschulden des Beklagten nicht besonders hoch einzustufen ist. Immerhin hat der Beklagte - wenn auch nicht fristgerecht - gekündigt. Er hat - wie das Anwaltsschreiben vom 29.01.2002 belegt - auch anwaltlichen Rat eingeholt. Die - nicht fristgerecht erklärte - Kündigung ging der Klägerin so früh zu, dass diese unter gewöhnlichen Umständen hinreichend Zeit hatte, sich darauf einzustellen, dass sie den Arbeitsplatz des Bezirksverkaufsleiters nicht - wie an sich vorgesehen - mit dem Beklagten zum 15.02.2002 werde besetzen können.
b) Erweist sich nach alldem die Vertragsstrafe als unverhältnismäßig hoch, so war sie antragsgemäß herabzusetzen. Bei der Herabsetzungsentscheidung hat die Berufungskammer alle insoweit gem. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB relevanten Umstände und Kriterien berücksichtigt. Im Ergebnis wird für entscheidend erachtet, dass hier das Interesse der Klägerin berechtigterweise nicht höher sein kann als der Nutzen, den sie aus dem Wert der Arbeitsleistung, den der Beklagte der Klägerin durch seinen Vertragsbruch entzogen hat, hätte ziehen können. Insoweit orientiert sich die Berufungskammer zunächst an der (Netto-)Vergütung, die der Beklagte im Februar 2002 bei der Klägerin hätte verdienen können. Dass der - betrieblich messbare - Nutzen, den die Klägerin aus der Arbeitsleistung des Beklagten hätte ziehen können, höher gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Insoweit ist Bedacht darauf zu nehmen, dass erfahrungsgemäß der Wert der Arbeitsleistung eines neu eingestellten Mitarbeiters in der Regel niedriger ist als der Wert der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters, der schon über die notwendige Einarbeitung und Arbeitspraxis verfügt. Dass dies hier gerade bei dem Beklagten anders gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil (- s. dazu S. 7 - oben - der Entscheidungsgründe = Bl. 56 d.A. -) darauf abgestellt, "dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Einarbeitungszeit im Regelfall der Arbeitnehmer das gezahlte Gehalt noch nicht einbringt". Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht geltendgemacht, dass dies bei dem Beklagten doch der Fall gewesen wäre. Somit schuldet der Beklagte der Klägerin lediglich den Betrag, den bereits das Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochen hat.
III.
Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.