Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.01.2003 – 4 Sa 1097/02
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0116.4SA1097.02.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.09.2002 - 4 Ca 794/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung, die sich aus einem Tarifvertrag errechnet. Seit 03.01.1994 ist die Klägerin bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik in B. betreibt als Küchenhilfe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden die Tarifverträge für die Kliniken in der Unternehmensgruppe Dr. M , insbesondere der Manteltarifvertrag vom 01.03.1999 (nachfolgend MTV) und der Entgelttarifvertrag vom 01.03.1999 (nachfolgend ETV).
Nach § 9 MTV erhalten Arbeitnehmer eine aus Tarifgehalt, Zulagen und Zuschlägen bestehende Vergütung. Jeder Arbeitnehmer ist nach § 2 Abs. 1 ETV in eine der in § 4 ETV aufgeführten Vergütungsgruppe einzustufen, wobei sich die Höhe der Vergütung nach der jeweils gültigen Entgelttabelle zum Tarifvertrag richtet.
Für die Eingruppierung sind gem. § 2 Abs. 2 ETV die Art der vom jeweiligen Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit und soweit dies in den einzelnen Berufsgruppen vorausgesetzt wird, die Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, dass der Beschäftigte in der Tätigkeit den Beschäftigten mit Berufsausbildung gleichwertig ist.
Die Beschäftigten erhalten ab ihrer Einstellung die Anfangsgrundvergütung einer Vergütungsgruppe, nach Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe. Ab dem 3., 5., 10., 20. und 25. Beschäftigungsjahr erhält der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeitszulage.
Nach § 4 Ziff. 7 werden im Bereich Küchendienst und Wirtschaftsdienst Küchenhilfen mit der Vergütungsgruppe 1 vergütet. Küchenhilfen mit Erfahrung erhalten die Vergütung der Vergütungsgruppe 2.
Die Klägerin erhält von der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe 1 im 5. Beschäftigungsjahr nebst der Zulage.
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 18.12.2001 der Beklagten mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass sie inzwischen die im Tarifvertrag geforderte Bedingung der Erfahrung erfülle und hat um Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 gebeten. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Die Klägerin hat am 29.04.2002 beim Arbeitsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie ihre Eingruppierung ab 01.04.2002 in die Vergütungsgruppe 2 ab dem 5. Beschäftigungsjahr entsprechend dem ETV verfolgt und zugleich die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen dieser, der Eingruppierung entsprechenden Vergütung und der tatsächlich gezahlten für die Monate September 2001 - März 2002.
Die Klägerin hat vorgetragen, zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen schriftlichen Geltendmachung habe sie umfassende Erfahrung zur Ausübung ihrer Tätigkeit gesammelt. Da der Begriff im ETV nicht näher spezifiziert sei, berufe sie sich auf die allgemein gültige Regelung, dass Erfahrung bedeute, dass der Arbeitnehmer nach einem gewissen Zeitablauf die ihm bereits zugewiesenen Kompetenzen schneller, erfahrener und routinierter erledige. Zur Berechnung ihrer Forderung hat die Klägerin vorgetragen, die monatliche Vergütungsdifferenz betrage für September 2001 164,12 EUR, für die Monate Oktober 2001 - März 2002 jeweils 167,70 EUR. Dies ergibt die Klageforderung von 1.170,34 EUR.
Die Klägerin hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass sie ab dem 01.04.2002 in die Vergütungsgruppe 2 ab dem 5. Beschäftigungsjahr des Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M , entsprechend der jeweils gültigen Entgelttabelle, einzugruppieren ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 1.170,34 EUR brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 164,12 EUR seit dem 05.10.2001, sowie aus 167,70 EUR seit dem 05.11.2001, dem 05.12.2001, dem 05.01.2002, dem 05.02.2002, dem 05.03.2002 und dem 05.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin erfülle die Tarifmerkmale einer Küchenhilfe mit Erfahrung nicht. Zwar suggeriere der Wortbegriff der Küchenhilfe mit Erfahrung lediglich auf seinen Wortlaut reduziert die Vermutung, dass eine Küchenhilfe nach Ausübung ihrer Tätigkeit für eine bestimmte Dauer Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 2 habe. Ein derartiger Automatismus habe jedoch bei Abschluss des Tarifvertrages gerade verhindert werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.09.2002 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen. Es hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig. Auch in der Sache sei der Antrag erfolgreich. Die Klägerin könne von der Beklagten verlangen, ab 01.04.2002 in Vergütungsgruppe 2 ab 5. Beschäftigungsjahr ETV eingruppiert zu werden. Das Tarifmerkmal der Erfahrung stelle ein Zeitmoment dar, welches zu einer automatischen Höhergruppierung führe. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen zur Tarifauslegung. Die Klägerin habe hinsichtlich ihrer Substantiierungspflicht ausreichend vorgetragen, weil sie dargestellt habe, ihre Aufgabe in dem genannten Zeitraum ohne Beanstandung seitens der Beklagten erbracht zu haben. Mehr brauche sie nicht vorzutragen.
Die Zahlungsklage sei nur teilweise begründet, lediglich für die Monate Januar - März 2002 könne die Klägerin 503,10 EUR verlangen. Die weiteren Ansprüche seien wegen Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 04.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.10.2002 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 02.12.2002 eingelegtem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt vor, das Gericht kenne die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit überhaupt nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Tarifmerkmale eine Küchenhilfe mit Erfahrung überhaupt auszeichnen und inwieweit sie diese Merkmale erfülle. Wenn das Arbeitsgericht feststelle, das Tarifmerkmal der Erfahrung stelle ein Zeitmoment dar, das zu einer automatischen Höhergruppierung führe, sei dies unzutreffend. Ein derartiger Automatismus gebe es zwar im Bereich des Bundesangestelltentarifvertrages, jedoch nicht im Bereich der hier einschlägigen Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien sei es von besonderer Bedeutung gewesen, dass jede dem Geltungsbereich der Tarifverträge unterliegende Klinik selbständig und damit unabhängig von anderen Kliniken darüber entscheiden könne, mit wie vielen Mitarbeitern unterschiedlicher Qualifikation einzelne Abteilungen und Bereiche des Hauses personell besetzt würden. Um daher zu verhindern, dass sich das Stellengefüge einer Klinik durch einen Automatismus in der Höhergruppierung zwar vom Vergütungsgefüge, nicht aber von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsbildern im Laufe der Zeit verändere, sei beschlossen worden, auf jeglichen nicht näher definierten Automatismus im Rahmen des abgeschlossenen Tarifvertrages zu verzichten und die tatsächliche Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer eingestellt werde, zur Eingruppierung zu Grunde zu legen. Eine weitere Intention sei zudem gewesen, Diskussionen darüber, wie lange eine Küchenhilfe ihre Tätigkeit ausüben müsse, um als Küchenhilfe mit Erfahrung vergütet zu werden zu vermeiden. Um gleichwohl sicherzustellen, dass eingestellte Mitarbeiter mit zunehmender Dauer eine Steigerung ihrer Vergütung erreichen könnten, hätten die Tarifvertragspartner an die Betriebszugehörigkeit gekoppelte Erhöhungen der Löhne und Gehälter vereinbart. Im gesamten Tarifwerk für die Kliniken der Unternehmensgruppen Dr. M finde sich kein einziges weiteres Berufsbild, welches den Zusatz mit Erfahrung führe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.09.2002 - 4 Ca 794/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus verweist sie auf verschiedene Handhabungen in anderen Kliniken im Geltungsbereich des Tarifvertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.01.2003. Gegenstand der Verhandlung waren auch die Tarifverträge für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M , welche in Ablichtung als Anlage der Akte 4 Sa 1097/02 beigefügt sind.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der Klageforderung entsprochen. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klägerin steht das erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Die Klage entspricht gegenständlich einer Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst. Derartige Klagen sind auch im Bereich der privaten Wirtschaft zulässig, da eine Eingruppierungsfeststellungsklage den gesamten rechtlichen Status des Arbeitnehmers betrifft und damit über eventuelle Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers hinaus geht (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Großhandel"). Da auf vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage eine derartige Befriedungsfunktion zukommt, hat die Klägerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für ihre Klage.
Sowohl Feststellungsklage als auch der aus der entsprechenden Feststellung resultierende, rechtlich unstreitige Zahlungsanspruch für die im Tatbestand genannten Zeiträume sind erfolgreich, weil die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, ab 01.04.2002 in die Vergütungsgruppe 2 ab 5. Beschäftigungsjahr ETV entsprechend der jeweils gültigen Entgelttabelle eingruppiert zu werden.
Sie erfüllt die tariflichen Eingruppierungsmerkmale.
Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden die Tarifverträge insbesondere der MTV und der ETV vom 01.03.1999 Anwendung. Küchenhilfen sind nach Vergütungsgruppe 1 (§ 4 Ziff. VII ETV), Küchenhilfen mit Erfahrung nach Vergütungsgruppe 2 zu entlohnen. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin ist die Art der von ihr ausgeübten Tätigkeit und soweit dies in einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird ihre Berufsausbildung entscheidend, es sei denn dass in dieser Tätigkeit der Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung demjenigen mit Berufsausbildung gleichwertig ist.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Küchenhilfe mit Erfahrung nach § 4 Ziff. VII ETV.
Es handelt sich bei dem tarifvertraglichen Begriff nicht um eine selbständige Berufsbezeichnung. Eine Berufsbezeichnung Küchenhilfe mit Erfahrungen gibt es nicht. Nicht nur solche Kräfte, die als Küchenhilfen mit Erfahrung eingestellt worden sind, haben einen Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Erfahrung nach Ablauf eines gewissen Zeitmomentes erreicht wird. Damit ist nicht ein tariflicher Automatismus verbunden. Vielmehr sind in die Tarifgruppe Arbeitnehmer einzugruppieren, die über das Merkmal Küchenhilfe mit Erfahrung verfügen.
Bei der Auslegung tarifvertraglicher Normen ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen und bei Zweifeln können darüber hinaus auch Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte als weitere Auslegungskriterien herangezogen werden.
Aus diesen Kriterien ergibt sich ein eigenständiges Berufsbild des Tarifmerkmals Küchenhilfe mit Erfahrung nicht. Vom herkömmlichen Wortsinn bedeutet der Begriff der Erfahrung, dass derjenige, der eine bestimmte Tätigkeit verrichtet, nach einer Einarbeitungszeit in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben routinierter zu verrichten, als dies zu Beginn der Tätigkeit der Fall ist. Regelmäßig erwirbt ein Arbeitnehmer, der einer Aufgabe über einen längeren Zeitraum nachkommt, durch wiederholt auftretende Arbeitssituationen Fertigkeiten in der Ausübung der Tätigkeit und wird im Umgang mit der Beschäftigung auch im Regelfall gewandter. Deswegen beschreibt der Begriff der Berufserfahrung den Umstand, dass ein Mitarbeiter über einen gewissen Zeitraum in seinem Beruf gearbeitet und entsprechende Erfahrungen gesammelt hat.
Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Begriff der Küchenhilfe mit Erfahrung ein vom Zeitmoment unabhängiges Berufsbild gemeint haben, also ein die Qualifizierung der Arbeitsleistung beschreibendes Berufsbild, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Auch in anderen Tarifgruppen des § 4 ETV wird der Begriff der Erfahrung bzw. die Berufsausübungsdauer verwendet. Dies ist beispielsweise der Fall im Bereich des ärztlichen Dienstes, wo eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im auszuübenden Fachgebiet eines Arztes eine höhere Vergütung auslöst. Im Bereich des Pflegedienstes wird unterschieden für Tätigkeit im ersten Berufsjahr und danach hinsichtlich der Vergütung, im Bereich des technischen Dienstes ergeben sich unterschiedliche Tarifvergütungen für Arbeiter ohne Berufsausbildung und für Arbeiter ohne Berufsausbildung nach dreijähriger fachbezogener Tätigkeit. Auch bei den Diätassistenten wird unterschieden zwischen der Tätigkeit im ersten Berufsjahr und danach.
Auch wenn bei Küchenhilfen eine konkrete zeitliche Vorgabe für die berufliche Erfahrung nicht getroffen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den genannten Berufsgruppen rechtfertigen sollte, also auf die Art der auszuübenden Tätigkeit abzustellen ist. Dass von der Beklagten angeführte Argument, es handele sich um Ausbildungsberufe, vermag einen Ausschluss der Tarifautomatik nicht zu begründen. Auch der Hinweis auf die Betriebszugehörigkeitszulage ist nicht entscheidend, da auch in den vorbezeichneten Fällen zusätzlich zu der tariflichen Automatik die Betriebszugehörigkeitszulage zu zahlen ist, damit also auch eine Betriebstreue belohnt wird, während die sonstigen Merkmale auch durch Tätigkeiten in anderen Bereichen, also nicht in Betrieben der Tarifunterworfenen erworben werden können.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, die Tarifvertragsparteien hätten eine Tarifautomatik gerade verhindern wollen, ist lediglich festzuhalten, dass derartige Vorstellungen und Wünsche, sofern sie überhaupt bestanden haben sollten, jedenfalls keinen Eingang in den einschlägigen Wortlaut des Tarifvertrages gefunden haben. Die tarifliche Eingruppierung ist insbesondere nicht abhängig von Entscheidungen der Klinikleitung über eventuelle Stellenpläne und von Entscheidungen, ob er Küchenhilfen einstellt oder Küchenhilfen mit Erfahrung, zumal auch nicht ersichtlich ist, worin sich die bei der ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich einzusetzenden Fachkenntnisse belaufen.
Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass allein ein gewisser zeitlicher Ablauf, von der Kammer festgehalten auf 1 1/2 Jahre ausreicht um den Begriff der Küchenhilfe mit Erfahrung zu erfüllen. Die Tarifpartner haben nicht eine mehrjährige Erfahrung zum Tarifmerkmal gemacht, sie haben auch entgegen sonstiger Tarifmerkmale, in denen konkrete zeitliche Abläufe genannt sind, nicht z. B. einen Zeitraum von drei Jahren (vergleichbar bei den Arbeitern ohne Berufsausbildung als Tarifmerkmal erhoben), damit ist es ausreichend, dass die im Sinne der vorbezeichneten Definition der Erfahrung gefundenen Merkmale nach einem beanstandungsfreien Zeitablauf von 1 1/2 Jahren erworben werden.
Eine Küchenhilfe, die in ihrer Tätigkeit die tariflich geforderte Erfahrung gesammelt hat, wobei diese Tätigkeit auch durch die Arbeit im Betrieb der Beklagten erworben werden kann, ist als Küchenhilfe mit Erfahrung einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten im Berufungsverfahren ist die Klage nicht unschlüssig. Die Kammer kennt die Tätigkeit der Klägerin. Es handelt sich um eine Tätigkeit als Küchenhilfe. Die notwendige Erfahrung hat die Klägerin im Laufe ihrer Beschäftigungszeit zumindest bei der Beklagten gesammelt, so dass sie als Küchenhilfe mit Erfahrung im Tarifsinne einzugruppieren ist.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich war daher die Frage, ob und inwieweit in anderen Kliniken vergleichbare Sachverhalte gleich oder unterschiedlich gehandhabt werden.
III. Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ab von der Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).