Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.04.2003 – 3 Ta 282/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0422.3TA282.03.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.02.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2002 in Höhe von 1.770,00 EUR netto. Der Betrag stellt nach seinen Angaben den unpfändbaren Teil seines in den Monaten November und Dezember erzielten Verdienstes dar. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsgegner befinde sich mit dem geltend gemachten Lohnrückstand in Verzug; der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass er ohne Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 19.02.2003 ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert auf 1.770,00 EUR festgesetzt.

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Gegen diesen ihm am 24.02.03 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 28.02.03 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 28.02.03 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers genügt in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen und ist deshalb zulässig. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage. Die sofortige Beschwerde rechtfertigt die Abänderung dieser Entscheidung nicht.

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Das erkennende Gericht bezieht sich in entsprechender Anwendung des § 69, II ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts. In seiner Entscheidung 19.02.2003 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2003 und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

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1. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch auf Zahlung des geltend gemachten Arbeitsentgelts für die Monat November und Dezember 2002 zusteht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit den vorgenommenen Lohneinbehalten gegen die Pfändungsschutzbestimmungen des § 850 ff ZPO, § 394 BGB verstoßen hat. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen die Aufrechnung auf gegen an sich unpfändbare Lohnbestandteile zulässig ist. Es hätte deshalb zur Darlegungslast des Antragstellers gehört, im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen er die vom Antragsgegner vorgenommene Aufrechnung für unwirksam hält.

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Ein entsprechender Vortrag fehlt jedoch. Mit der Bezugnahme auf ein weiteres Verfahren zwischen den Parteien genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast nicht.

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Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls ein Verfügungsgrund dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen ist.

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2. Ein Verfügungsgrund liegt in den Fällen, in denen der Antragsteller das Grundbedarfsentgelt beansprucht, nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber vertragswidrig vorenthaltene Vergütung so dringend angewiesen ist, dass er ansonsten in eine schwere, auf andere Weise nicht zu verhindernde Notlage zu geraten droht (vgl. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Aufl. 2002, m.w.N.). Ein Verfügungsgrund scheidet aus, wenn dem Arbeitnehmer bis zur Entscheidung in der Hauptsache Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dabei kommen auch der Rückgriff auf Ersparnisse, der Einsatz eigenen Vermögens oder Inanspruchnahme gesetzlich begründeter Unterhaltsverpflichtungen in Betracht. Auch die Möglichkeit, die Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, schließt den Verfügungsgrund in der Regel aus. Lediglich auf Sozialhilfe wird der Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht verwiesen werden können, da dies dem für das Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip widerspräche (Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a.a.O., S. 437 m.w.N.).

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Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, rückständige Vergütungsforderungen einzutreiben (vgl. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a.a.O., RZ 396). Macht der Arbeitnehmer rückständige Vergütungen geltend, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die durch den Zahlungsverzug des Arbeitgebers etwa entstandene Notlage überbrückt und seinen notwendigen Lebensunterhalt anderweitig gedeckt hat. Die einstweilige Verfügung kann sich deshalb im Allgemeinen nur auf die bei Antragstellung gerade fälligen oder künftig fällig werdenden Vergütungsansprüche beziehen (vgl. Vossen RdA 1991, 223, m.w.N.).

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Diese an den Verfügungsgrund zu stellenden Anforderungen sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert deshalb auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

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3. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.