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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.08.2012 – 3 SaGa 9/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0807.3SAGA9.12.0A

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2012 - 2 Ga 39/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2012.

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Der am ... April 1952 geborene, verheiratete Verfügungskläger war bei der Verfügungsbeklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. August 2010 (Bl. 14 d.A.) seit 1. September 2010 als Autolackierer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.432,00 EUR beschäftigt.

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In der Zeit vom 5. Oktober 2010 bis 15. Mai 2011 und sodann wieder vom 18. Mai 2011 bis 31. März 2012 war der Verfügungskläger krankgeschrieben. Am Montag, den 2. April 2012, bot der Verfügungskläger persönlich der Verfügungsbeklagten in deren Betrieb seine Arbeitskraft an und legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung vom 29. März 2012 (Bl. 18 d.A.) vor, nach der er ab 1. April 2012 wieder arbeitsfähig ist. Die angebotene Arbeitskraft wurde von der Beklagten zunächst abgelehnt.

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Mit dem am 8. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger die Zahlung der Vergütung für den Monat April 2012 in Höhe von 2.432,00 EUR brutto, hilfsweise eine Abschlagszahlung auf den Entgeltanspruch für April 2012 zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend gemacht.

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Am 9. Mai 2012 erklärte sich die Verfügungsbeklagte zur Entgegennahme der angebotenen Arbeitskraft bereit, woraufhin der Verfügungskläger die Arbeit wieder aufnahm. Ab dem 14. Mai 2012 meldete er sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14. bis 27. Mai 2012 (Bl. 55 d.A.) krank.

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Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei gemäß der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29. März 2012 seit dem 1. April 2012 wieder arbeitsfähig. Zur Deckung seines Lebensunterhalts für sich und seine Familie sei er auf den fälligen Arbeitslohn dringend angewiesen. Er habe keine Ersparnisse und kein Vermögen. Es sei ihm nicht zuzumuten, Arbeitslosengeld zu beantragen und die Solidargemeinschaft in Anspruch zu nehmen.

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Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 2.432,00 Euro brutto (Lohn April 2012) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2012;

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hilfsweise:

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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an ihn bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreit als Abschlag auf den Entgeltanspruch für April 2012 zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen angemessenen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.459,20 Euro brutto betragen sollte, zu zahlen;

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weiter hilfsweise:

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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreit als Abschlag auf seinen Entgeltanspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen angemessenen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

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hilfsweise,

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dass das Gericht eine anderweitige Maßnahme nach § 938 Abs. 1 ZPO anordnet.

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Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Sie hat erwidert, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Im Hinblick da-rauf, dass der Verfügungskläger fast ununterbrochen über 18 Monate krank gewesen sei und sich exakt nach Einstellung der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse wieder arbeitsfähig gemeldet habe, sei die vorgelegte Bescheinigung vom 29. März 2012 nicht zur Glaubhaftmachung einer Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2012 geeignet. Die AOK habe in ihrem Schreiben vom 25. April 2012 widersprüchliche Angaben auf dem Krankengeldauszahlschein vom 30. März 2012 festgestellt. Hinzu komme, dass der Verfügungskläger Anfang April eine Reha-Maßnahme beantragt habe, die ab 15. Mai 2012 bewilligt, aber von ihm offenbar nicht in Anspruch genommen worden sei. Es bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die beantragte einstweilige Verfügung sei nur in absoluten Ausnahmesituationen zulässig, in denen der Arbeitnehmer ohne die Zahlung eines Notunterhaltes in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Der diesbezügliche Sachvortrag des Verfügungsklägers sei nicht hinreichend substantiiert.

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Mit seinem Urteil vom 25. Mai 2012 - 2 Ga 39/12 - hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht hinreichend sicher von einem Verfügungsanspruch ausgegangen werden könne, weil erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers im Monat April 2012 bestünden und hinsichtlich der Klärung der Arbeitsfähigkeit eine Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Entscheidend für die erheblichen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers ab April 2012 sei der Umstand, dass dieser nach der erfolgten Arbeitsaufforderung vom 9. Mai 2012 die Arbeit bei der Verfügungsbeklagten wieder aufgenommen habe, aber nach wenigen Tagen wieder ab 14. Mai 2012 krankgeschrieben worden sei. Im Hinblick auf die vorgetragene psychische Erkrankung sei dieser Umstand Indiz dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Verfügungsklägers auch noch im April 2012 vorgelegen habe, nachdem dieser nach seinem eigenen Vortrag zuvor über 18 Monate fast durchgehend wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 78 bis 84 d.A.) verwiesen.

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Gegen das ihm am 8. Juni 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Juni 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Im Berufungsverfahren hat er zuletzt seinen Antrag auf einen Betrag in Höhe von 1.353,00 EUR als Abschlag auf den Entgeltanspruch für April 2012 zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt und die Berufung im Übrigen zurückgenommen.

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Nach Vorlage einer Folgebescheinigung über die Fortdauer seiner seit 14. Mai 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Juni 2012 (Bl. 166 d.A.) nahm der Verfügungskläger am 18. Juni 2012 die Arbeit erneut auf und arbeitete bei der Verfügungsbeklagten bis Freitag, den 22. Juni 2012. Am 25. Juni 2012 meldete er sich erneut krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 25. Juni bis 6. Juli 2012 (Bl. 167 d.A.) vor. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 (Bl. 168 d.A.) kündigte er sein mit der Verfügungsbeklagten bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos. Inzwischen erhält der Verfügungskläger für die Zeit ab 9. Juli 2012 Arbeitslosengeld aufgrund der ergangenen Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juli 2012 und 2. August 2012 (Bl. 186 bis 191 d.A.).

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Der Verfügungskläger trägt vor, ihm stehe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns für den Monat April 2012 gemäß § 615 BGB zu. Zweifel eines Arbeitgebers an der Arbeitsfähigkeit seines Arbeitnehmers würden den Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht ausschließen. Im Übrigen seien Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29. März 2012 und des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2012 (Bl. 121 bis 123 d.A.) nicht begründet. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass er zur Deckung seines Lebensunterhalts für sich und seine Familie dringend auf den für April 2012 fälligen Lohn angewiesen sei. Sein Schwiegervater habe ihm und seiner Ehefrau in der Zwischenzeit die nötigsten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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das Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Mai 2012 - 2 Ga 39/12 - teilweise abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, an ihn als Abschlag auf den Entgeltanspruch für April 2012 zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Betrag in Höhe von 1.353,00 EUR zu zahlen.

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Im Übrigen hat der Verfügungskläger im Termin vom 7. August 2012 die Berufung zurückgenommen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, der Verfügungskläger habe seine Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft dargetan. Die weitere Entwicklung in der Folgezeit habe gezeigt, dass ihre Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers begründet gewesen seien. Unabhängig davon habe der Verfügungskläger nach wie vor nicht schlüssig dargetan, dass ihm im Falle der Vorenthaltung des Notunterhalts erhebliche wirtschaftliche und persönliche Nachteile drohten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die Berufung des Verfügungsklägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. 935, 940 ZPO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

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Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete Verfügungsanspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Monat April 2012 besteht. Jedenfalls fehlt es an einem Verfügungsgrund für die beantragte Leistungsverfügung.

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1. Eine zur vorläufigen Befriedigung führende einstweilige Verfügung kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr einer auf andere Weise nicht zu verhindernden Notlage erforderlich erscheint. Angesichts des die dringendsten materiellen Bedürfnisse sichernden sozialen Schutznetzes wird zum Erlass einer zur Vergütungszahlung verpflichtenden einstweiligen Verfügung nur in seltenen Fällen Anlass bestehen. An Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen, da es sich um eine Leistungsverfügung mit oft irreparablen Nachteilen für den Arbeitgeber handelt (LAG Sachsen-Anhalt 12. April 2004 - 6 SaGa 7/09 - Rn. 47, [juris]; Schäfer Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht Rn. 135). Ein Verfügungsgrund liegt in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer das Notbedarfsentgelt beansprucht, nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber vertragswidrig vorenthaltene Vergütung so dringend angewiesen ist, dass er ansonsten in eine schwere, auf andere Weise nicht zu verhindernde Notlage zu geraten droht (LAG Rheinland-Pfalz 22. April .2003 - 3 Ta 282/03 - Rn. 9, [juris]). Ein Verfügungsgrund scheidet deshalb aus, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit, in welcher der Arbeitgeber die beanspruchte Vergütung nicht zahlt, seinen Lebensunterhalt anderweitig (ggf. mit Hilfe der Verwandtschaft) bestreiten kann (Schwab/Weth-Walker ArbGG 3. Aufl. § 62 Rn. 132). Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer auch darlegen, aus welchem Grunde er von dritter Seite keine finanziellen Zuwendungen erhält (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 62 Rn. 104). Auch die Möglichkeit, die Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, schließt den Verfügungsgrund in der Regel aus (LAG Rheinland-Pfalz 22. April .2003 - 3 Ta 282/03 - Rn. 9, [juris]).

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2. Diese an den Verfügungsgrund zu stellenden Anforderungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.

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Der Verfügungskläger hat selbst vorgetragen, dass sein Schwiegervater ihm und seiner Ehefrau die nötigsten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe und er damit in der Zeit ab Mai 2012 den Lebensunterhalt bestritten habe. Inzwischen erhält der Verfügungskläger aufgrund der ergangenen Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juli 2012 und 2. August 2012 seit dem 9. Juli 2012 Arbeitslosengeld. Die einstweilige Verfügung dient grundsätzlich nicht dazu, rückständige Vergütungsforderungen einzutreiben (LAG Rheinland-Pfalz 22. April .2003 - 3 Ta 282/03 - Rn. 10, [juris]). Der Verfügungskläger hat das mit der Verfügungsbeklagten bestehende Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 28. Juni 2012 fristlos gekündigt. Im Hinblick darauf, dass der Verfügungskläger seinen notwendigen Lebensunterhalt in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012 aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und des nunmehr erhaltenen Arbeitslosengeldes anderweitig gedeckt hat, ist davon auszugehen, dass er eine durch den behaupteten Zahlungsverzug der Verfügungsbeklagten etwa entstandene Notlage überbrückt hat. Der Erlass einer Leistungsverfügung zur Durchsetzung des Anspruchs auf rückständige Vergütung aus dem Monat April 2012 ist danach unbegründet, weil jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die dargestellten hohen Anforderungen an die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht erfüllt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).