Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.11.2003 – 11 Sa 981/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:1117.11SA981.03.0A
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.05.2003 - Az.: 7 Ca 3807/02 - abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 01.09.1971 bis 31.07.1981 bei der VBL versichert gewesen.
b) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin ein so genannter Versorgungsverschaffungsanspruch hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung zusteht. Die Klägerin begehrt, hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung so gestellt zu werden, wie die derzeit bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter.
Die Klägerin war vom 01.07.1973 bis 30.06.1982 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem G-Verlag, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, als Angestellte tätig.
Nach Ziffer 3 des damals zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages sollte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT/Ortskrankenkassen vom 25.08.1961 und den diesen ergänzenden oder änderten Tarifverträge bestimmen. Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe VIII BAT/OKK eingruppiert.
Eine Anmeldung der Klägerin bei der Zusatzversorgungskasse gemäß § 46 BAT/OKK erfolgte nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Anspruch sei begründet. Er sei weder verjährt noch verwirkt, wie sich aus der Entscheidung des BAG in AP-Nr. 5 zu § 242 BGB - Ruhegehalt - VBL, ergäbe. Für eine Verwirkung fehle es am Umstandmoment. Bereits durch das Arbeitsgericht Bonn sei am 12.02.1986 - Az. 3 Ca 2092/85 -, bestätigt durch das Landesarbeitsgericht Köln vom 15.10.1986 - Az. 7 Sa 254/86 - das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs eines vergleichbaren Mitarbeiters festgestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 01.07.1973 bis 30.06.1982 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
selbst wenn man der im Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vertretenen Rechtsauffassung folge und den Anspruch dem Grunde nach bejahe, sei dieser zwischenzeitlich verwirkt.
Die Entscheidung des BAG in AP-Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt sage dazu überhaupt nichts aus. Dort sei um Rentenbezüge eines Klägers gestritten worden, die seinerzeit die einzige Einnahmequelle des dortigen Klägers gebildet hätten. Vorliegend gehe es dagegen um eine reine Zusatzversorgung, also eine solche, die neben den arbeitsvertraglichen Versorgungspflichten gewährt werde. Insoweit stehe nicht die Unterhaltssicherung, sondern die Unterhaltsverbesserung im Vordergrund. Der 1973 entschiedene Fall habe zum Überwiegen der Interessen des dortigen Klägers im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung geführt, dort habe die gesamte Existenzgrundlage auf dem Spiel gestanden. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstmals im Jahr 2002, also 20 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten überhaupt Ansprüche auf die Zusatzversorgung geltend gemacht habe. Die Beklagte habe sich aufgrund dieser 20-jährigen Untätigkeit, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bonn und des Landesarbeitsgerichts Köln darauf eingestellt, dass jedenfalls von der Klägerin Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az. 7 Ca 3806/02 - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.05.2003 abgewiesen. Es ist der Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach vorliegend ein etwaiger Anspruch der Klägerin verwirkt sei. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 40 - 44 der Akten Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.07.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit am 28.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vor dem Hintergrund der Entscheidung Arbeitsgerichts Bonn und des Landesarbeitsgerichts Köln könne allein aufgrund des Zeitablaufs nicht von vorliegender Voraussetzung der Verwirkung ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.05.2003 Az. 7 Ca 3807/02 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 01.09.1971 bis 31.07.1981 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Hinblick auf den Ablauf der gesamten Umstände des Einzelfalles seien die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben, sodass die Klage insgesamt unbegründet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den zu Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 17.11.2003.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Klägerin vorliegend die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sei so zu stellen, als sie mit Wirkung vom 01.09.1971 bis 31.07.1981 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen.
Der Anspruch ergibt sich vorliegend aus dem schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag i.V.m. § 46 BAT/OKK. Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung des Anspruchs wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.1986 - Az. 3 Ca 2092/85 -, sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.10.1986 - Az. 7 Sa 245/86 - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Tatsächliches Vorbringen, dass ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnte, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere dem der Beklagten, nicht entnehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Klageanspruch begründet ist.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten ist der Anspruch auch nicht verwirkt.
Zwar gelten auch im Arbeitsverhältnis die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB); es handelt sich um eine Einwendung die vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Danach verstößt die Geltendmachung eines Rechts dann gegen Treu und Glauben,
wenn der Gläubiger längere Zeit zu gewartet hat (Zeitmoment),
wenn der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment), und
er sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden bzw. ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf den nunmehr geltenden Anspruch einzulassen (Zumutbarkeitsmoment); vgl. BAG 15.09.1992, EZA § 46 BAT, zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, 22; 25.04.2001, EZA § 242 BGB Verwirkung, Nr. 1; Schäfer, die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses, Rz. 207 ff.; Dörner-Luczek-Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage, 2002, Rz. 3640, S. 960).
Zwar kann zunächst davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den Zeitablauf des so genannten Zeitmoment gegeben ist, weil die Klägerin in der Tat lange Zeit zugewartet hat, bis sie den Anspruch geltend gemacht hat. Allein aus dem Vorliegen des Zeitmoments folgt aber gerade nicht auch zusätzlich das Vorliegen des Umstandsmomentes. Die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat im Verfahren 11 Sa 981/03 (bezüglich der Prozesskostenhilfe 3 Ta 915/03) durch Beschluss vom 24.07.2003 völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass für einen Rückschluss hinsichtlich des Umstandsmomentes das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift keinen Anhaltspunkt bietet. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält danach keinen Hinweis auf ein Verhalten der Klägerin, dass einen Vertrauenstatbestand der Beklagten dahingehend hätte begründen können, die Klägerin werde von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche absehen. Die Beklagte und die ihr folgend das erstinstanzliche Gericht leiten das Umstandsmoment allein aus der Zeitspanne der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs her. Dies mag im Einzelfall einmal zulässig sein (vgl. z.B. BAG, 02.12.1990, EZA § 242 BGB, Prozessverwirkung, Nr. 3), trifft vorliegend aber nicht zu. Die Klägerin war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten noch sehr jung. In diesem Alter machen sich die wenigsten Arbeitnehmer Gedanken über ihre Altersversorgung. Derartige Überlegungen setzen häufig erst im rentennahen Alter ein. Kein Arbeitgeber, der eine Altersversorgung schuldet, kann deshalb darauf vertrauen, ein auch lange Jahre insoweit untätig gebliebener Arbeitnehmer werde auf etwaige Versorgungsansprüche verzichten. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagten aufgrund der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bonn und des Landesarbeitsgerichts Köln bekannt war, dass sie mit der Inanspruchnahme durch ehemalige Arbeitnehmer rechnen musste und die entsprechenden Ansprüche tatsächlich begründet waren. Von daher bestand aufgrund dieser Urteile keinerlei Veranlassung dafür, sich darauf einzustellen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden; es sind auch keine sonstigen besonderen Umstände gegeben, wonach es der Beklagten nicht zumutbar wäre, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.