Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.04.2004 – 8 Sa 2167/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0430.8SA2167.03.0A

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I. Hinsichtlich des Sachstandes wird auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.12.2003 - 8 Ca 2681/03 - (Bl. 48, 49 d.A.), ergänzt um das nachfolgend Dargestellte, Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen lässt das angefochtene Urteil offen, ob das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 seinem rechtlichen Charakter nach ein Abmahnungsschreiben darstellt. In formeller Hinsicht hat das Arbeitsgericht auch keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BAT gesehen. Soweit die Klägerin den gegnerischen Vortrag zu einem Gespräch am 24.02.2003 über die streitgegenständliche Abmahnung in Abrede stellt, hat das Arbeitsgericht die Beweislast bei der Klägerin gesehen. Unabhängig hiervon hat es die Auffassung vertreten, dass nach § 242 BGB ein Entfernungsanspruch nicht begründet werden könne, da ein entsprechendes Schreiben gegebenenfalls mit anderem Datum jederzeit wieder durch die Beklagte hätte verfasst werden können. Das Schreiben der Beklagten enthielte auch keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte hätte das Recht gehabt, den Vorgang zu dokumentieren. Auch könne das Schreiben des Rechtsanwalts .... vom 20.02.2003 aus den gleichen Gründen nicht gegen den Willen der Beklagten aus der Personalakte entfernt werden.

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Die Angriffe der Berufung im Schriftsatz vom 16.02.2004 (Bl. 68 - 72 d. A.) richten sich zunächst gegen die Bewertung des Arbeitsgerichts, das das Schreiben vom 03.03.2003 nicht als Abmahnung angesehen hat. Darüber hinaus wurde das Abmahnungsschreiben aus formellen Gründen für rechtswidrig gehalten, da die Klägerin nach § 13 Abs. 2 BAT nicht vor Aufnahme des Schreibens in den Personalakten angehört worden sei. Am 24.02.2003 sei nicht über die Vorwürfe, sondern lediglich über das Schreiben des Rechtsanwalts .... gesprochen worden. Die Klägerin habe sich nie berühmt, ein Weisungsrecht gegenüber der Kollegin W. zu haben.

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Die Beklagte ist in ihrer Berufungsbeantwortung davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 03.03.2003 bereits seinem Wortlaut nach keine Abmahnung darstelle. Mit Schreiben vom 20.02.2003 sei die Beklagte durch den Rechtsanwalt der Arbeitskollegin der Klägerin Frau W. über unkollegiales Verhalten der Klägerin unterrichtet worden. Das Schreiben vom 03.03.2003 sollte der Klägerin lediglich zu verstehen geben, dass ihr kein Weisungsrecht gegenüber Frau W. zustünde. Von einer Verletzung von § 13 Abs. 2 BAT könne nicht ausgegangen werden. In einem Personalgespräch vom 24.02.2004, das auf Wunsch der Klägerin mit dieser vom Geschäftsführer der Beklagten geführt worden sei, habe man darauf hingewiesen, dass seit vielen Jahren in der Zusammenarbeit mit dem Schreibbüro in punkto Vertretung massive Probleme bestünden und keine Mitarbeiterin mehr bereit sei, die Vertretung der Klägerin zu übernehmen. Am 10.03.2003 hätte zwischen der Klägerin, Herrn V. und einem Mitglied der U. ein weiteres Gespräch stattgefunden, in welchem auf die ursprünglichen Gesprächsgegenstände hingewiesen worden sei, sowie auf die Nichtbeachtung der Dienstvereinbarung "Urlaub".

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Im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 12.01.2004 erfolgte Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, wonach das Schreiben vom 03.03.2003 keine Abmahnung darstelle und der Satz: "Sollten weitere Beanstandungen ihr Verhalten betreffend uns zur Kenntnis gelangen, werden wir mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Schritten reagieren müssen" als gegenstandslos zu betrachten, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.04.2004 die Erledigung der Hauptsache. Die Beklagte stimmte mit Schriftsatz vom 26.04.2004 der Erledigung zu und beantragte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den gesamten Akteninhalt des Verfahrens 8 Sa 2167/03 einschließlich sämtlicher vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

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II. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 a ZPO entspricht es nach Auffassung der Berufungskammer billigem Ermessen, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen hat; denn der grundsätzlich ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigende Verfahrensausgang hätte bei gebotener summarischer Prüfung (vgl. BVerfG NJW 1993, 1061) keinen Erfolg des Rechtsmittels ergeben.

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1. Dem zunächst erfolgten Angriff der Berufung, wonach das Schreiben vom 03.03.2003 (Bl. 6 d. A.) eine ihre Entfernung aus der Personalakte begründende Abmahnung darstelle, ist die Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, dass das besagte Schreiben schon seinen Wortlaut nach nicht den durch die Klägerin im beigemessen rechtlichen Charakter habe. Die Sichtweise der Beklagten, der Klägerin hätte mit diesem Schreiben im Hinblick auf beigefügte Ablichtungen der Schreiben des Rechtsanwaltes .... lediglich zu verstehen gegeben sollen, dass ihr u. a. kein Weisungsrecht gegenüber Frau W. zugestanden habe, ist aus dem Inhalt des Schreibens heraus vertretbar. Eine konkrete Arbeitsverletzung ist jedenfalls nicht dokumentiert. Darüber hinaus enthält das Schreiben auch keinen eindeutigen Hinweis auf die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitgeber - in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise - Leistungsmängel beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (vgl. DLW-Dörner, Arbeitsrechtshandbuch 3. Auflage D1317 m.w.N. auf BAG Urteil vom 18.01.1980 = EzA § 1 KSchG, verhaltensbedingte Kündigung, sowie Hunuld, NZA-RR 2169 ff.).

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2. Richtig ist der Hinweis der Klägerin, dass nach § 13 Abs. 2 BAT über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für den Arbeitnehmer ungünstig oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte eine Anhörverpflichtung besteht.

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Kann das Schreiben vom 03.03.2003 aus den dargestellten Gründen bereits nicht als Abmahnung gewertet werden, kommt es auf die Einhaltung der tarifvertraglich bestimmten Anhörpflicht nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, dass die mit der Klägerin am 24.02.2003 und am 10.03.2003 geführten Gespräche ihre ausschließliche Ursache in den Schreiben des Herrn Rechtsanwalts .... hatten. Diesen Vortrag ist die Klägerin nicht unter Darstellung von Einzelheiten des Gesprächsinhalts entgegengetreten.

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3. Eine Rechtsbeschwerde war mangels entsprechender Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 ZPO).