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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2007 – 4 Sa 790/06

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0322.4SA790.06.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.09.2006 - AZ: 3 Ca 1223/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und damit zusammenhängender Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2006. Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 66 bis 69 d. A.) als Pflegehilfskraft im Seniorenwohnstift P S R N beschäftigt.

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Unter dem 24.09.2004 hat die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, die Muttergesellschaft der Beklagten, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag, welcher am 01.10.2004 in Kraft trat und einen Vergütungstarifvertrag, der ab 01.01.2005 in Kraft getreten ist, abgeschlossen. Die Beklagte ist als Tochtergesellschaft der P S C und C für Senioreneinrichtungen AG in der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 als eine der Einrichtungen aufgeführt, auf die dieser Tarifvertrag gemäß § 1 Nr. 1 MTV Anwendung findet.

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Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, hat ihre Klage, welche am 17.01.2006 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet,

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dass ihre Vergütung zu niedrig sei, da sie sich ab 01.01.2005 nach der Anlage B zum MTV vom 24.09.2004, Pflegepersonal richten müsse, weswegen sie in die Vergütungsgruppe Ap II 2 eingruppiert werden müsse, § 12 MTV, da die geforderte dreijährige Bewährungszeit am 01.05.2001 bei Aufnahme der Tätigkeit am 01.05.1998 abgelaufen sei. Die Vorbeschäftigungszeiten im selben Haus vor Inkrafttreten des Tarifvertrages müssten bei Bewährungsaufstieg und Betriebszugehörigkeitsstufe berücksichtigt werden.

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Da sie nur 80 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeite, errechne sich ihre anteilige Vergütung, wobei für den Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 eine monatliche Differenz von 24,68 € brutto und danach eine von 49,34 € brutto bestehe, da sie seit Mai 2006 in die Vergütungsstufe 5 einzustufen sei, weil dies der Betriebszugehörigkeitsstufe nach § 12 b MTV entspreche.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.05.2002 die Vergütungsgruppe AP II des Manteltarifvertrages P S in Betriebszugehörigkeitsstufe 4, seit Mai 2006 in Betriebszugehörigkeitsstufe 5 entsprechend des Vergütungstarifvertrages Pro Seniore zu vergüten,

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2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 einen Betrag von 345,50 € brutto zu bezahlen und jenen mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von jeweils 24,68 € seit dem 07. Februar, 07. März, 07. April, 09. Mai, 07. Juni, 07. Juli, 06. August, 07. September, 08. Oktober, 08. November, 07. Dezember 2005 sowie seit dem 09. Januar, 08. Februar, 08. März, 07. April und 07. Mai 2006, des weiteren aus einem Betrag von 49,43 € seit dem 08. Juni 2006 zu verzinsen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Klägerin keine Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des MTV in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag anzurechnen seien. Die Bewährungszeiten würden unter der Gültigkeit des neuen Tarifvertrages ab 01.01.2005 laufen, zumal sei eine Umsetzung der neuen Tarifvorgaben in einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht erfolgt und die Nachverhandlungen der Tarifvertragsparteien verhinderten die Umsetzung der tariflichen Regelungen.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 19.09.2006 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet,

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dass die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 Vergütungstarifvertrag ausscheide, weil sie die Bewährungszeit nicht zurückgelegt habe. Die zur begehrten Höhergruppierung erforderliche Bewährungszeit habe am 01.01.2005 zu laufen begonnen, weil der MTV keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung der maßgeblichen Bewährungszeit enthalte und der Wortlaut der Anlage B zum MTV dafür spreche, dass die maßgebliche Bewährungszeit unter der Geltung des neuen Tarifvertrages erfüllt werden müsse, weil der Wortlaut der Gruppe, die die Klägerin begehre, voraussetze, dass eine dreijährige Bewährung in dieser Fallgruppe zurückgelegt werde, wobei die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe AP I des Vergütungstarifvertrages gemeint sei, die jedoch erst mit Abschluss des MTV mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei.

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Rückwirkungen tarifvertraglicher Regelungen seien möglich, jedoch im vorliegenden Falle nicht vereinbart worden. Übergangsvorschriften, die sich mit der Rückwirkung des Tarifvertrages auf Bewährungszeiten vor seinem Inkrafttreten beziehen, seien nicht erkennbar.

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Auch die Frage, nach welcher Stufe die Klägerin eingestuft werden müsse, könne deshalb dahinstehen, weil es im vorliegenden Falle keinen Anspruch für die Klägerin abgeben würde.

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Nach Zustellung des Urteils am 26.09.2006 hat die Klägerin am 09.10.2006 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 27.12.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

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dass der MTV P S keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Bewährungszeiten, die vor Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen, vorsehe. Dies schade allerdings deshalb nicht, weil sich die Tarifvertragsparteien darüber einig gewesen seien, kein neues Vergütungssystem einzuführen, was sich daraus entnehmen lasse, dass die getroffenen Eingruppierungsregelungen der bisherigen Eingruppierungssystematik für das Pflegepersonal entspreche.

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Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Bewährungsaufstieg, der bislang bei der Beklagten gegolten habe, auch unter der Geltung des ab 01.01.2005 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrages in Verbindung mit MTV anwendbar sei.

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Die Betriebszugehörigkeitsstufen seien unstreitig, weswegen sich weiteren Ausführungen erübrigen würden.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.09.2006, Az: 3 Ca 1223/06, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.05.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II des MTV Pro Seniore in der Betriebszugehörigkeitsstufe 4 und seit Mai 2006 in der Betriebszugehörigkeitsstufe 5 entsprechend des Vergütungstarifvertrages P S zu bezahlen,

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2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 einen Betrag von € 345,50 brutto zu zahlen und jenen mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von jeweils € 24,68 seit dem 07.02.2005, 07.03.2005, 07.04.2005, 09.05.2005, 07.06.2005, 07.07.2005, 06.08.2005, 07.09.2005, 08.10.2005, 08.11.2005, 07.12.2005 sowie seit dem 09.01.2006, 08.02.2006, 08.03.2006, 07.04.2006 und 07.05.2006 des weiteren aus einem Betrag von € 49,43 seit dem 08.06.2006 zu verzinsen,

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3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.09.2006, AZ: 3 Ca 1223/06, wird zurückgewiesen.

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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

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dass der Tarifvertrag hinsichtlich der Eingruppierung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei und diesem nicht entnommen werden könne, dass auch zurückliegende Beschäftigungszeiten für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen seien. Eine derartige Wirkung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen, was unterblieben sei, weil die Tarifvertragsparteien einen derartigen Willen nicht gehabt hätten.

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Die Vertragsschließenden hätten sehr wohl auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse Bedacht genommen und in § 24 MTV eine Besitzstandsregelung eingeführt.

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Der neue MTV sei als bundesweiter Tarifvertrag abgeschlossen worden, um den verschiedenen speziellen und unterschiedlichen Verhältnissen in den Betrieben bundesweit Rechnung zu tragen, weswegen eine deckungsgleiche Nachbildung zum BAT gerade nicht vorgenommen worden sei. Man habe eigenständige Eingruppierungsdefinition und ein neues Lohngefüge geschaffen, wodurch die Arbeitsverhältnisse umfassend neu geregelt würden. Der Wortlaut in der Vergütungsgruppe AP II der Anlage B zum MTV belege, dass es nicht auf die konkrete Tätigkeit als Pflegehelferin ankomme, sondern normativ auf die Tätigkeit in der bestehenden Tarifgruppe, die ab 01.01.2005 maßgeblich gewesen sei.

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Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie eine Vergütung als Pflegehelferin nach der Vergütungsgruppe AP II MTV beanspruchen könne, zumal jeder Tatsachenvortrag fehle.

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Außerdem würden die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV geforderten Arbeitsverträge noch nicht vorliegen, weswegen eine Umsetzung des Tarifvertrages noch nicht erfolgen könne.

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Zudem würden sich die Tarifvertragsparteien in Nachverhandlungen nach § 26 a MTV befinden, weswegen Ansprüche aus dem Tarifvertrag noch nicht geltend gemacht werden könnten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird ergänzend auf die Schriftsetzung der Parteien, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen, weil die von der Klägerin begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 Anlage B zum MTV, § 12 Ziffer 1 MTV ihr nicht zusteht. Der Tarifvertrag findet gemäß § 1 Abs. 2 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da für die Beklagte deren Vertreterin gehandelt hat und die Klägerin Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ver.di ist.

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Die Tarifvertragsparteien haben in dem Tarifvertrag zwar geregelt, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden, § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV, was jedoch nicht bedeutet, dass der MTV oder der Vergütungstarifvertrag nicht den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmen. Die Gewerkschaft und die Vertreterin der Beklagten haben die Tarifverträge zum 01.10.2004 und 01.01.2005 in Kraft gesetzt, damit ein den Anforderungen des § 1 Abs. 2 TVG entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen, der zwingend und unmittelbar, § 4 Abs. 1 TVG, die Vertragsverhältnisse der tarifgebundenen Parteien regelt. Aus dieser unmittelbaren Geltung der tarifvertraglichen Normen ergibt sich zugleich, dass es zum Wirksamwerden dieses Tarifvertrages nicht noch zusätzlich eines Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages bedarf, zumal nicht geregelt ist, dass die Geltung unter einer aufschiebenden Bedingung, hier Vertragsschluss mit dem jeweiligen Arbeitnehmer, stehen soll.

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Auch die von der Beklagten angeführten Nachverhandlungen nach § 26 a MTV stehen der Anwendbarkeit der hier interessierenden Tarifverträge deshalb nicht entgegen, weil die Beilegung von Auslegungsschwierigkeiten eines Tarifwerkes dessen Geltung voraussetzen und nicht dazu führen, den Tarifvertrag nicht anzuwenden.

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Die Berufungskammer geht auch davon aus, dass die Klägerin nicht hat weiter darlegen müssen, dass sie als Pflegehelferin bei der Beklagten in deren Einrichtung in Nürnberg tätig ist. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 und ist damit in die Eingangsvergütungsgruppe eingereiht. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1998 bezeichnet die Tätigkeit der Klägerin als Pflegehilfskraft, die identisch mit der Pflegehelferin in der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 der Anlage B zum MTV zu werten ist. Da es eine geringwertigere Tätigkeit in dieser Anlage B nicht gibt, ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass die Klägerin die Tätigkeiten verrichtet, die von Pflegehelferinnen üblicherweise ausgeübt werden und dies der Beklagten auch bekannt ist, zumal die Beklagte lediglich darauf hingewiesen hat, dass nach den Vorschriften des Arbeitsvertrages der Klägerin auch andere Arbeiten zugewiesen werden können, ohne jedoch konkret zu behaupten, dass dies irgendwann auch der Fall gewesen ist und zwar in einem Umfang, der vergütungsrechtlich in Ansehung der tarifvertraglichen Vorgaben relevant ist. Da auch ein Blick in die Anlage B zum MTV vom 24.09.2004 im Hinblick auf Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern belegt, dass die Klägerin keine der dort aufgeführten Tätigkeiten ausübt und weitere Tätigkeiten offensichtlich bei der Beklagten nicht zu vergeben sind, kann die Berufungskammer ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin die Eingangsstufe der Vergütungsstufe Ap I Fallgruppe 1 Anlage B zum MTV erfüllt.

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Eine Höhergruppierung kann in die Vergütungsgruppe Ap II Fallgruppe 2 der Anlage B zum MTV deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin die dort geforderte dreijährige Bewährungszeit noch nicht zurückgelegt hat. Eine Tarifnorm ist erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam, soweit die Tarifvertragsparteien keine andere Regelung getroffen haben. Bei der Regelung eines neuen Fallgruppen Bewährungsaufstiegs und den dabei geforderten Bewährungszeiten kann grundsätzlich nur auf den Zeitraum seit Inkrafttreten des Tarifvertrags abgestellt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es jedoch unbenommen, in einer Regelung vorangegangene Bewährungszeiten anzurechnen, jedoch muss dies deutlich zum Ausdruck kommen, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Der Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 09.11.2005, wo ausgesagt ist, dass die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT in dem dort entschiedenen Fall offenbar nicht gelten solle, führt im vorliegenden Fall nicht weiter, weil die Klägerin zu Recht ausführt, dass der Bewährungsaufstieg im Bereich des BAT in den § 23 a und 23 b BAT bislang geregelt war. Denn die Ausführungen der Klägerin, dass die Beklagte bislang auch den Bewährungsaufstieg in dem früheren Tarifvertrag anerkannt und angewendet habe, besagt nichts darüber, ab wann die Bewährungszeiten zu laufen beginnen, weil auch im neuen Tarifvertrag grundsätzlich ein Bewährungsaufstieg möglich ist. Allein die Frage, ab wann die Bewährungszeit in dem neuen Tarifwerk, was keine Abänderung des bisherigen, sondern eine Ersetzung darstellt, zu laufen beginnen, beantwortet die Frage, nach dem Erfolg der Klage. Gerade dann, wenn die Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, so ist ein tariflich begründbarer Anspruch nicht erkennbar, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, dass hier eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, zumal dies umso entfernter ist, wenn man sich die Regelung im Tarifvertrag anschaut, die eine Besitzstandsregelung zum Inhalt hat, § 24 MTV.

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Das Argument des Arbeitsgerichtes, dass auch der Wortlaut der Anlage B zum MTV vom 24.09.2004 gegen einen Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung bereits zu dem von ihr geforderten Zeitpunkt spricht, ist auch für die Berufungskammer nachzuvollziehen. Die Vergütungsgruppe Ap II Anlage B Pflegepersonal besagt nämlich, dass eine Höhergruppierung nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, gemeint ist die Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1, maßgebend sein soll und nicht nur die Tätigkeit als Pflegehelferin. Mit dieser Wortwahl ist darauf abgehoben, dass auf die in dem neuen Tarifvertrag geregelte Tätigkeit und Vergütungsgruppen abgestellt wird und nicht auch frühere Tätigkeiten, in denen die Klägerin als Pflegehelferin tätig gewesen ist, Berücksichtigung finden sollen.

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Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Betriebszugehörigkeitsstufe kann, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, offen bleiben, da es keinerlei Auswirkungen auf den Klageanspruch der Klägerin hat, weswegen die Berufung insgesamt zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass der Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

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Die Kammer hat die Revision für die Klägerin deshalb zugelassen, weil es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG handelt, da es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, der in bundesweit angesiedelten Betriebsstätten angewendet wird.