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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.08.2011 – 8 Sa 131/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0831.8SA131.11.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.02.2010, Az.: 1 Ca 1049/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Einstufung der Klägerin und daraus resultierende Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2010.

2

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.12.2010 (Bl. 102 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt:

4

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 493,31 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 370,37 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, das Gehalt der Klägerin ab Dezember 2010 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 gemäß Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen Z Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Gewerkschaft ver.di abzurechnen und zu zahlen,

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hilfsweise,

zu dem Antrag zu Ziffer 3):

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die Beklagte wird verurteilt, das Gehalt der Klägerin ab Mai 2010 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 gemäß Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2009 zwischen Z Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Gewerkschaft ver.di abzurechnen und zu zahlen, soweit keine gesetzlichen Einschränkungen der Gehaltszahlung vorliegen,

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höchst hilfsweise:

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es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Gehalt der Klägerin ab Dezember 2010 bis auf Weiteres auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 gemäß Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen Z Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Gewerkschaft ver.di abzurechnen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2010 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 657,09 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2010 nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Z Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di (im Folgenden: MTV Z) zu vergüten. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 106 bis 112 d. A.) verwiesen.

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Gegen das ihr am 05.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.03.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.05.2011 begründet.

13

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der MTV Z vom 24.09.2004 und die diesen ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anzuwenden seien. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des betreffenden Tarifvertrages sei nämlich gemäß dessen § 1 Ziffer 2 Satz 2, dass mit dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des MTV ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine bloße deklaratorische Regelung für neu einzustellende Mitarbeiter. Vielmehr hätten die Vertragsparteien mit dieser Bestimmung eine objektive Anspruchsvoraussetzung definiert. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die der Klägerin unstreitig gezahlte freiwillige Sonderzulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR auf etwaige tarifliche Vergütungsansprüche anzurechnen sei. Eine solche Anrechnung sei grundsätzlich zulässig. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie - die Beklagte - die betreffende Zulage in den Verdienstabrechnungen stets ausdrücklich als freiwillig bezeichnet und dadurch mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen habe. Letztlich sei die Ausschlussfrist des § 25 MTV Z zu berücksichtigen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien. Die Klägerin habe erstmals mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 29.07.2010 ihre Vergütungsansprüche geltend gemacht. Etwaige Ansprüche vor Januar 2010 seien daher verfallen.

14

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.05.2011 (Bl. 142 bis 149 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.05.2011 (Bl. 157 bis 160 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 657,09 EUR brutto nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt sowie festgestellt, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 der Anlage B zum MTV Z zu vergüten ist.

II.

21

Die Klage ist, soweit ihr im erstinstanzlichen Urteil stattgegeben worden ist, zulässig und begründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

22

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des MTV Z vom 24.09.2004 Anwendung finden. Die für die Arbeitsvergütung der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages einschließlich seiner Anlage B sind gemäß § 27 Ziffer II MTV Z zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Manteltarifvertrag dürfe mangels Umsetzungsfähigkeit noch nicht angewendet werden, weil die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen seien, so folgt dem die Berufungskammer nicht. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Ziffer 1 Satz 2 MTV Z ("mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen") ergibt, setzt die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss neuer Arbeitsverträge gerade das Inkrafttreten des Tarifvertrages voraus. Darüber hinaus bietet auch § 24 MTV Z, entgegen der Auffassung der Beklagten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifregelung erst nach Abschluss von Arbeitsverträgen wirksam werden soll. In § 24 ist eine Besitzstandswahrung geregelt, welche sich von den ohnehin geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur insoweit unterscheidet, als der Differenzbetrag der Arbeitsvergütung, die als Festbetrag höher ist als die tarifliche Vergütung, nunmehr als persönliche Zulage bezeichnet wird. Diese Besitzstandswahrungsregelung gilt unabhängig davon, ob die bisherigen "alten" Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten oder ob bereits ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen ist. Allein die Umbezeichnung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs in "persönliche Zulage" lässt nicht erkennen, dass das Inkrafttreten des Tarifwerkes vom Zustandekommen neuer Arbeitsverträge abhängig sein soll (LAG Rheinland-Pfalz v. 17.09.2008 - 8 Sa 256/07 - und vom 22.03.2007 - 4 Sa 790/06 -).

23

2. Der Begründetheit der Klage steht auch nicht eine etwaige Anrechenbarkeit der der Klägerin monatlich gewährten "freiwilligen Sonderzulage" in Höhe von 46,02 EUR entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte berechtigt war, die betreffende übertarifliche Zulage im Falle einer Tarifentgelterhöhung auf das Tarifgehalt der Klägerin anzurechnen. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte während des vorliegend maßgeblichen Zeitraumes eine Anrechnung der "freiwilligen Sonderzulage" auf eine Tarifentgelt- oder sonstige Erhöhung vorgenommen hat. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen (Bl. 1 bis 14 und Bl. 85 bis 91 d. A.), dass die Klägerin jeweils eine (allerdings unter Zugrundelegung einer zu niedrigen Vergütungsstufe) Grundvergütung nebst Zuschlägen und einer allgemeinen Zulage sowie der betreffenden "freiwilligen Sonderzulage" ausgezahlt wurde. Eine möglicherweise zulässige Anrechnung der "freiwilligen Sonderzulage" ist von daher nicht erkennbar und auch offensichtlich nicht erfolgt. Der Beklagten ist es verwehrt, sich nunmehr nachträglich mit Erfolg auf das bloße Bestehen einer solchen Anrechnungsmöglichkeit zu berufen.

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3. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen.

25

Nach § 25 Ziffer 1 MTV Z müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings reicht nach § 25 Ziffer 2 MTV Z für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen.

26

Soweit die Klägerin vorliegend für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich April 2010 die Zahlung von Arbeitsvergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP II Stufe 7 begehrt, so steht diesem Anspruch die tarifliche Ausschlussfrist bereits deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin bereits mit ihrer am 01.10.2007 gegenüber der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten im Verfahren des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Az: 7 Ca 1893/07) die Zahlung von Arbeitsvergütung auf der Grundlage der Entgeltstufe 7 geltend gemacht hat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.02.2008 - 7 Ca 1893/07 - verurteilt wurde, das Gehalt der Klägerin ab Januar 2008 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP II Stufe 7 abzurechnen und zu zahlen. Dieses Urteil wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der seinerzeit Beklagten, nachdem nach Eintritt der Rechtshängigkeit, nämlich am 01.01.2008 unstreitig ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die jetzige Beklagte stattgefunden hat. Einer nochmaligen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Einstufung in die Entgeltstufe 7 ergaben, bedurfte es bereits von daher nicht mehr.

27

Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 25 Ziffer 1 MTV Z ist auch hinsichtlich der aus der seit Mai 2010 maßgeblichen Einstufung der Klägerin in die Entgeltstufe 8 resultierenden Ansprüche gewahrt. Zwar hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 01.06.2010 als Beklagte die " Z Gesundheitsdienste gGmbH" (dies entspricht der Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten) bezeichnet. Sie hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom 29.07.2010 (Bl. 23 ff. d. A.) beantragt, das Passivrubrum entsprechend der korrekten Bezeichnung der Beklagten zu berichtigen. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung bereits mit Beschluss vom 08.10.2010 (Bl. 53 ff. d. A.) und somit - bezogen auf die Ansprüche ab Mai 2010 auf Grundlage der Entgeltstufe 8 - innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist entsprochen. Die Ausschlussfrist ist somit auch insoweit gewahrt.

III.

28

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.