Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.08.2009 – 5 Sa 702/08
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0831.5SA702.08.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2009 - 11 Ca 298/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, verhaltensbedingter Arbeitgeberkündigung beendet worden ist.
Die Beklagte stellt Farben und Lacke her und vertreibt sie. Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.05.2007 mit Wirkung vom 11.06.2007 als Mitarbeiter im Außendienst für Disposervice, Fachberatung, Produktvorführung und Regalpflege bei Kunden der Beklagten in Schweden eingestellt worden. Auf den Inhalt des zunächst bis zum 11.12.2007 befristeten Anstellungsvertrages wird Bezug genommen (Bl.11 bis 14 d. A.). Der Bruttoverdienst des Klägers betrug 2.500,00 € monatlich. Die Beklagte beliefert den Baufachmarkt "...." mit Farben und Lacken, die dort als deren Eigenmarke verkauft werden. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 160 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat existiert nicht. Der Kläger hat als Außendienstmitarbeiter die Aufgabe, in diesen Märkten Bestände und Regale zu kontrollieren und zu sortieren, Werbemaßnahmen einzuleiten, Kunden auf Produkte anzusprechen und diese zu beraten.
Der Kläger stand in regelmäßigem E-Mail-Kontakt zu seinem Vorgesetzten Herrn B. sowie Herrn L. Unter dem 17.01.2008 verfasste der Kläger an den Zeugen B. eine E-Mail mit folgendem Inhalt (vgl. Bl.34 d. A.):
Hallo S.! Hier kommt das Ergebnis, nachdem ich mit M. gesprochen habe: 1. Ich werde 7 Stunden (ohne vertragliche Pausen!) im Markt verbringen, d.h. die 7 Stunden beginnen, wenn ich im Markt angekommen bin. 2. Keine auswärtigen Übernachtungen, d.h. ich schlafe immer in meinem eigenen Bett. 3. 1 Mal die Woche G-Stadt reicht völlig aus! Aus Dir bekannten Gründen. Bis S-Stadt öffnet: 4xM.. Kann ich Dir morgen ausführlich erklären. 4. Kein "Babysitter" und Übersetzer mehr, wenn X.-Mitarbeiter nach D. zur Schulung kommen. Im Klartext: ich buche weder die Reise noch folge ich mit! 5. Ob ich nach S-Stadt fliege, mit der Bahn fahre, den Bus nehme oder mich sonst wie dorthin begebe, bleibt meine freie Entscheidung. 6. Ich will eine Erhöhung meines Gehaltes. 7. Verlange einen unterschriftsreifen Arbeitsvertrag (unbefristet!) noch bevor ich runterkomme zur A-Tagung. Gruss,
Dem folgten zwei weitere E-Mails vom 24. und 25.01.2008, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 32, 33 der Akte Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 31.01.2008, dem Kläger nach seiner Darstellung am 23.02.2008 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgemäß zum 29.02.2008". Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 16 der Akte Bezug genommen.
Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage vom 11.03.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tag.
Mit Datum vom 17.07.2008 sprach die Beklagte vorsorglich nochmals eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, den sie mit dem 31.08.2008 angegeben hat, aus. Hinsichtlich des Inhalts dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 113 der Akte Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit Klageerweiterung vom 10.09.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht am 12.09.2008.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis hier der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 229 - 231 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,
es treffe zu, dass zunächst vereinbart gewesen sei, dass er drei Tage in der Woche in G-Stadt und zwei Tage in der Woche in M. sein solle. Die tägliche Anreise habe mit dem Auto erfolgen können. Montag bis Donnerstag habe die Arbeitszeit 09:00 bis 17:00 Uhr betragen, am Freitag habe er um 12:00 Uhr Feierabend machen können. Im Dezember 2007 habe die Beklagte von ihm längere Arbeitszeiten in den Märkten gefordert. Man habe sich auf eine Arbeitszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr geeinigt, dafür habe der Freitag frei sein sollen. Bei dieser Regelung sei eindeutig vereinbart gewesen, dass er weiterhin täglich mit dem Auto anreisen könne. An diese Regelung habe er sich auch gehalten. Die Vereinbarung, dass er in der Nähe der Baumärkte übernachten müsse, hätten die Parteien erst im Telefongespräch vom 20.01.2008 getroffen. Er bestreite, dass er lediglich fünf bis sechs Stunden in den Märkten anwesend gewesen sei und dass dies Mitarbeiter der Baumärkte M. oder G-Stadt Herrn B. so mitgeteilt hätten. Soweit von einer 40-Stunden-Woche auszugehen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsweg nach zwingendem schwedischen Recht mit bis zu 30 Minuten pro Weg zur Arbeitszeit zähle, wie ihm durch einen Mitarbeiter des schwedischen Gewerkschaftsbundes erklärt worden sei. Dies habe er der Beklagten mitgeteilt. Seine Aussage in der E-Mail vom 17.01.2008, dass er sieben Stunden im Markt verbringen werde, sei also nicht geeignet, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen. Im Übrigen habe er sich in einer Verhandlungsposition für den noch abzuschließenden neuen Arbeitsvertrag befunden.
Eine Vereinbarung, dass er bei Produktschulungen von schwedischen ...-mitarbeitern stets als Reisebegleiter und Dolmetscher mit nach Deutschland kommen solle, habe es bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Mai 2007 nicht gegeben. Dieses sei seitens der Beklagten im Januar 2008 erstmals gefordert worden und in seiner E-Mail vom 17.01.2008 abgelehnt worden. Bei seiner Einstellung sei besprochen worden, dass er ein- bis zweimal im Jahr zu Mitarbeitertagungen nach Deutschland kommen und, sofern schwedischsprachige Mitarbeiter dann ebenfalls anwesend sein sollten, auch als Dolmetscher fungieren solle. Bei diesen Mitarbeitertagungen habe es auch Produktschulungen geben sollen. Damit habe er sich einverstanden erklärt. Keineswegs sei aber vereinbart gewesen, dass er zu allen Produktschulungen von allen schwedischen ...-mitarbeitern stets als Reisebegleiter und Dolmetscher mitkommen solle. Die Ablehnung in der E-Mail vom 17.01.2008 sei daher berechtigt, zumindest liege kein Fehlverhalten vor, das eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen könne.
Zudem habe es im Anschluss an die E-Mail vom 17.01.2008 ein längeren Telefongespräch zwischen ihm und Herrn B. gegeben, in dem zahlreiche streitige Punkte weitgehend einvernehmlich geklärt worden seien.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 231 - 233 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008, zugegangen am 23.02.2008, nicht aufgelöst ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist,
3. für den Fall des Obsiegens zu Klageantrag zu 1) und 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Außendienst weiter zu beschäftigen,
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2008, zugegangen am 29.08.2008 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,
zwischen den Parteien sei anlässlich der Einstellung vereinbart gewesen, dass er täglich 8 Stunden in den ...-Märkten präsent sein müsse, wobei er mindestens dreimal pro Woche in dem Markt in G-Stadt habe sein sollen und maximal 2 Tage im Markt in M.. Da der Kläger weit von den Märkten entfernt wohne, sei vereinbart gewesen, dass er unter der Woche in M. bzw. G-Stadt übernachte, um die Anwesenheit im Markt sicher zu stellen. Dies habe der Kläger aber nicht getan und die Anfahrtszeit als Arbeitszeit angesehen, so dass die effektive Arbeitszeit in den Märkten maximal 6 bis 7 Stunden betragen habe.
Die Aussagen des Klägers in der E-Mail vom 17.01.2008 unter Ziffer 1) und 2) stellten eine klare und endgültige Arbeitsverweigerung dar und insbesondere eine eigenmächtige Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, die von ihr nicht hinzunehmen sei. Diese Widersetzlichkeit setze sich auch in der Ziffer 3) dieser E-Mail fort, worin der Kläger endgültig für sich entschieden habe, nur noch einmal die Woche in G-Stadt und viermal die Woche in M. zu arbeiten.
Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten "Fachberatung und Produktvorführung" sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger auch Schulungen der schwedischen ...-mitarbeiter, die im Firmensitz in C-Stadt stattfinden würden, mitbetreue und anwesend sei. Diese Schulungen seien von dem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn B., ein- bis zweimal im Jahr in C-Stadt abgehalten worden und grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgt. Der Kläger habe übersetzen sollen. Anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages sei der Kläger damit einverstanden gewesen, ein- bis zweimal im Jahr diese Reisen mit zu begleiten und die vorgenannten Aufgaben zu erfüllen. Auch diese vertragliche Vereinbarung habe der Kläger mit seiner E-Mail vom 17.01.2008 in Ziffer 4) vollständig ignoriert. Die Einstellungsentscheidung sei auf den Kläger gefallen, weil dieser sowohl deutsch als auch schwedisch beherrsche und bereit gewesen sei, diese Schulungstätigkeit zu unterstützen.
Sowohl der Zeuge L. als auch der Zeuge B. hätten die E-Mail des Klägers vom 17.01.2008 als endgültige Entscheidung des Klägers verstanden, wie er zukünftig sein Arbeitsverhältnis habe gestalten wollen. Zwar habe nach der E-Mail am 17.01.2008 der Zeuge B. mit dem Kläger ein ausführliches Gespräch geführt. Eine einvernehmliche Einigung bezüglich wesentlicher Vertragsbestandteile habe es aber nicht gegeben. Dazu sei auch nicht der Zeuge B., sondern der Zeuge L. der richtige Ansprechpartner gewesen.
Zu einer Änderung der Arbeitszeiten sei es nicht gekommen.
Die E-Mail vom 17.01.2008 sei an sich geeignet, das Vertrauensverhältnis nachhaltig und massiv zu zerstören, da sie eine klare Arbeitsverweigerung im Bezug auf arbeitsvertragliche Hauptpflichten beinhalte, die aufgrund der textlichen Fassung weder zur Disposition stehend formuliert worden seien, noch von dem so verantwortlichen Mitarbeiter L. verstanden worden seien.
Zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht um den 17.01.2008 herum, habe es neue Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gegeben. Vielmehr sei dem Kläger mehrfach durch den für ihn personalverantwortlichen Zeugen L. als auch durch den Zeugen B. mitgeteilt worden, dass nicht beabsichtigt sei, einen neuen Arbeitsvertrag auszufertigen und dies auch nicht nötig sei, da der alte Arbeitsvertrag fortgelte.
Aus der E-Mail vom 24.01.2008 ergebe sich, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 31.01.2008 dem Wunsch des Klägers entsprochen habe. In der E-Mail vom 25.01.2008 habe der Kläger der Beklagten Ausländerfeindlichkeit und seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen L., Egoismus und Ignoranz den Mitarbeitern gegenüber unterstellt. Damit habe sich der Kläger ganz erheblich um ein noch duldbares Maß im Ton gegenüber seinem Vorgesetzten vergriffen. Es handele sich dabei um Beleidigungen, die von der Beklagten nicht geduldet werden könnten. Dies gelte umso mehr, als die E-Mail an Dritte gerichtet gewesen sei, nämlich an den Zeugen B., wodurch diese Beleidigung auch Außenwirkung erhalten habe.
Hinsichtlich des weiteren streitigen Sachvortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszuge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 234 - 237 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Teilurteil vom 07.10.2008 - 11 Ca 298/08 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 zum 31.03.2008 beendet worden ist und im Übrigen die Anträge Ziffern 1) bis 3) aus der Klageschrift abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 229 bis 248 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits vor Zustellung am 25.11.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfebewilligung beantragt und für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Einlegung der Berufung angekündigt. Er hat den Antrag nach Urteilszustellung durch Schriftsatz vom 12.03.2009 schriftsätzlich begründet. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Bl. 263 - 271 d. A.). Dem Kläger wurde daraufhin durch Beschluss vom 06.04.2009 - 5 Sa 702/08 - Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - bewilligt. Hinsichtlich des Inhalts des Bewilligungsbeschlusses wird auf Blatt 279 bis 281 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend habe es vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung zunächst einer Abmahnung bedurft. Zudem fehle es an einer hartnäckigen Arbeitsverweigerung des Klägers. Denn er sei jederzeit bereit gewesen, zu den sogenannten Mitarbeiterversammlungen nach Deutschland zu kommen. Davon zu unterscheiden seien die Reisen zu Schulungen von ...-Mitarbeitern nach Deutschland. Ob eine derartige Verpflichtung des Klägers wirklich bestanden habe, sei nach der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme unklar. Seine Äußerung, dass dann, wenn künftig irgendwann einmal eine ...-Schulungsreise anstehen solle, er dann bei dieser nicht mitfahren wolle, sei allenfalls die Ankündigung einer künftigen, deshalb noch völlig vagen, Arbeitsverweigerung. Er habe seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen Rechtszug auch nicht geändert.
Im Hinblick auf die Anwesenheit in M. und G-Stadt liege ein Fehlverhalten des Klägers überhaupt nicht vor. Dabei sei insbesondere neben dem Inhalt der gewechselten E-Mails zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der E-Mail vom 17.01.2008 mit Herrn B. telefoniert und vereinbart habe, dass der Kläger im Wechsel dreimal M. und zweimal G-Stadt anfährt. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, unter Anrechnung der Wegezeit mehr als sieben Stunden zu arbeiten, weil dann ein Verstoß gegen ein schwedisches Arbeitsschutzgesetz zur Höchstdauer der Arbeitszeit gegeben sei. Nach § 2 Nachweisgesetz sei der Kläger auch berechtigt gewesen, nach Auslaufen des alten Arbeitsvertrages einen neuen zu verlangen. Schließlich habe er seine Forderung in dem, aus seiner Sicht eher versöhnlichen, Telefongespräch mit Herrn B. relativiert und habe davon ausgehen können, dass seine Haltung und Einstellung, die er dort geäußert habe, auch an weitere Vorgesetzte weitergegeben werde. Zu beachten sei schließlich auch, dass die Beklagte ihn bei den zuständigen schwedischen Sozialversicherungsträgern nicht angemeldet habe, so dass er formell rechtswidrig gearbeitet habe. Dadurch sei er zum Sozialfall geworden, er habe erhebliche wirtschaftliche und soziale Nachteile erlitten. Insgesamt habe er erwarten können, dass, sofern nach dem Gespräch nach der E-Mail vom 17.01.2008 überhaupt noch Differenzen bestanden hätten, dies insbesondere durch eine Abmahnung durch die Beklagte deutlich gemacht worden wäre; dies habe völlig ausgereicht.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger verheiratet sei und bis Dezember 2007 bei der Beklagten unstreitig zu deren außerordentlichen Zufriedenheit gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008, zugegangen am 23.02.2008, nicht aufgelöst ist.
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist,
3. für den Fall des Obsiegens zu Klageantrag zu 1. und 2. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Außendienst weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Klägers sei vorliegend eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der E-Mail vom 17.01.2008 sei mindestens ein Gespräch mit dem Zeugen B. vorausgegangen. Ausgangspunkt seien erhebliche Differenzen zwischen dem Zeuge B. und dem Kläger bezüglich seines Arbeitseinsatzes, seiner Arbeitsmoral und seiner Arbeitszeit gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Arbeitsvertragsbedingungen nicht zur Disposition stünden, sondern das Vertragsverhältnis wie bisher fortgeführt werden solle. Die E-Mail sei auch keine höfliche Anfrage gewesen, sondern vielmehr nach reiflicher Überlegung mit seiner Lebensgefährtin als endgültige und definitive Entscheidung getroffen und übermittelt worden. Der Kläger habe seinem Arbeitgeber diktieren wollen, unter welchen Bedingungen er zukünftig weiterarbeiten werde. Für einen objektiven Dritten habe sich die E-Mail als endgültige Entscheidung und damit als beharrliche Arbeitsverweigerung dargestellt und so sei sie auch von den Zeugen B., L. und insgesamt von der Beklagten verstanden worden.
Die Vernehmung der Zeugen B. und L. habe des Weiteren ergeben, dass die Abrede, der Kläger müsse ein bis zweimal jährlich Schulungsreisen schwedischer Kunden nach Deutschland begleiten, nachgewiesen sei. Nachdem er bereits zwei dieser Reisen begleitet habe, habe er eine weitere Teilnahme durch seine E-Mail eindeutig verweigert. Es habe zum damaligen Zeitpunkt schon festgestanden, dass jedenfalls im Jahr 2008 eine weitere derartige Schulungsveranstaltung unter Teilnahme des Klägers notwendig werden würde. Insoweit habe die eindeutige Verweigerung des Klägers auch einen konkreten Bezug zu einem bevorstehenden Schulungsereignis. Für die Beklagte sei es auch essenziell gewesen, dass sie auf den Kläger als Betreuer und Dolmetscher habe zurückgreifen können. Dies sei einer der Einstellungsgründe für den Kläger gewesen. Für die Beklagte sei es vor dem Hintergrund nicht zumutbar gewesen, nunmehr abzuwarten, bis eine konkrete Mitarbeiterschulung anstehe, um dann feststellen zu müssen, dass der Kläger tatsächlich seine Androhung wahr mache.
Das Verhalten des Klägers sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass er einen Anspruch auf einen neuen Arbeitsvertrag gehabt habe. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus dem Nachweisgesetz, denn gemäß § 3 des Nachweisgesetzes seien nur wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen entsprechend mitzuteilen gewesen; dies sei jedoch geschehen, indem man dem Kläger mitgeteilt habe, dass er in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Schließlich enthielten die E-Mails vom 24. und 25.01.2008 Beleidigungen und Kritik, die weder die Beklagte, noch der Vorgesetzte L. zu akzeptieren habe.
Abschließend sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine besonders große Vertrauensstellung genossen habe, da er praktisch ohne wirksame Aufsicht - fernab vom Sitz der Beklagten - in ...-Stadt seine Außendiensttätigkeit zu verrichten habe und die Beklagte daher in besonders hohem Maße auf die Loyalität und Redlichkeit ihres Mitarbeiters angewiesen sei. Dieses Vertrauen sei nachhaltig durch den E-Mail-Verkehr aus dem Januar 2008 zerstört worden; in einer derartigen Situation sei eine Abmahnung nicht geeignet, das zerstörte Vertrauen wieder herzustellen und folglich entbehrlich gewesen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 30.03.2009 (Bl. 275 - 277 d. A.), sowie vom 22.06.2009 (Bl. 306 - 315 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 316 - 327 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2009.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Auch sonst erweist sie sich insgesamt als zulässig.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2008 beendet hat.
Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Anwendung des deutschen Kündigungsschutzrechts und zur Einhaltung der Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11 bis 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 238 - 242 d. A.) Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen werden von beiden Parteien ersichtlich nicht angegriffen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Zunächst wird zum Prüfungsmaßstab gemäß § 1 KSchG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (= Seite 15 = Bl. 242 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Kündigung auf vertragswidriges Verhalten des Klägers gestützt. Sie hat Bezug genommen auf die E-Mail des Klägers vom 17.01.2008 sowie zwei weitere E-Mails des Klägers vom 24. und 25. Januar 2008, die dieser jeweils an seinen Vorgesetzten B. gesandt hat. Die Beklagte wirft dem Kläger insoweit zu Recht vor, mit der E-Mail vom 17.01.2008 eine erhebliche Pflichtverletzung begangen zu haben, deren Rechtswidrigkeit für einen Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
Dabei ist das Gesamtverhalten des Klägers insbesondere aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vor dem Hintergrund zu würdigen, dass, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der Kläger eine besonders große Vertrauensstellung genoss, da er praktisch ohne wirksame Aufsicht - fernab vom Sitz der Beklagten - in ... seine Außendiensttätigkeit zu verrichten hatte und die Beklagte daher in besonders hohem Maße auf die Loyalität und Redlichkeit ihres Mitarbeiters angewiesen war. Mit der Diktion seiner von der Beklagten beanstandeten E-Mails macht der Kläger deutlich, dass er gewillt ist, sich nicht an für die Beklagte wesentliche Absprachen zu halten und darüber hinaus, dass er mit zahlreichen Arbeitsbedingungen nicht einverstanden ist, so dass die Beklagte gar keine andere Prognose abgeben konnte als die, dass der Kläger, nachdem das Arbeitsverhältnis gerade länger als sechs Monate bestand, das Arbeitsverhältnis nicht im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien fortgesetzt würde, sondern es von zahlreichen Auseinandersetzungen über die vom Kläger angesprochenen Einzelpunkte bestimmt sein würde. Angesichts der weiten Entfernung zu den Arbeitsorten des Klägers, der weitgehend fehlenden Kontrollmöglichkeiten vor Ort und der praktischen Bedeutung der geschuldeten Arbeitsleistungen für die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten musste eine Prognose über die weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses negativ ausfallen, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist. Folglich war aufgrund dieser Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls vorliegend eine Abmahnung vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat insoweit hinsichtlich der gelegentlichen Tätigkeit als Dolmetscher für schwedischsprachige Mitarbeiter zu fungieren, ausführlich und zutreffend auf die Vernehmung der Zeugen B. und L. abgestellt, wonach vom Kläger nicht verlangt wurde, mehr als die in Aussicht gestellten vereinbarten ein bis zwei Veranstaltungen jährlich in C-Stadt durchzuführen. Insoweit kann die Weigerung des Klägers per E-Mail vom 17.01.2008, nicht als Übersetzer zu fungieren, nur so verstanden werden, dass der Kläger gegen diese unstreitige vertragliche Abrede verstoßen wollte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 16, 17 = Bl. 243, 244 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass ein vertraglicher Verstoß durch die Erklärung des Klägers in der E-Mail vom 17.01.2008 insoweit gegeben ist, als er viermal in M. und einmal in G. arbeiten sollte. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 244 d. A.) Bezug genommen. Es trifft zu, dass die seitens des Klägers gewählte Formulierung der E-Mail vom 17.01.2008 von einer erheblichen Deutlichkeit und Kompromisslosigkeit geprägt ist. Der Kläger spricht "Klartext" und es ist nicht, wie von ihm angenommen, festzustellen, dass es ihm lediglich um eine Verhandlung von Arbeitsbedingungen ging, abgesehen davon, dass, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, für die Beklagte kein Anlass bestand, neue arbeitsvertragliche Bedingungen auszuhandeln. Mit Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde dieses fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine eindeutige Erklärung des Klägers, dass er nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Die Diktion des Klägers ist eindeutig bestimmt.
Dieser Würdigung steht auch nicht das nach der E-Mail vom 17.01.2008 unstreitig geführte Telefongespräch des Klägers mit dem Zeugen B. entgegen. Auch wenn der Kläger insoweit "besänftigter" gewirkt haben soll, ist diese Relativierung des vertragswidrigen Verhaltens nur Herrn B. gegenüber erfolgt; Anhaltspunkte dafür, dass ohne Weiteres davon auszugehen gewesen sein soll, dass Herr B. diesen Gesprächsinhalt den eigentlichen Entscheidungsträgern übermitteln würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere Herr L., der in arbeitsrechtlicher Hinsicht für den Kläger zuständig war, hat in seiner Zeugenaussage bekundet, dass der Kläger ihm gegenüber die Aussage in der E-Mail vom 17.01.2008 nicht relativiert habe.
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger in der E-Mail vom 17.01.2008 einen deutlich unangemessenen Standpunkt gegenüber seinem Arbeitgeber eingenommen hat, was sich vor allem durch die Formulierung "ich will eine Erhöhung meines Gehalts" ergibt. Dies wird trotz eines Telefonates, in dem der Kläger besänftigter reagiert haben will, aufrechterhalten durch den Inhalt der E-Mail an seinen Vorgesetzten und Zeugen B. vom 25.01.2008. Darin spricht der Kläger von "Nokia-Aditüten" und von der Annahme, als ... (Ausländer) einen geringeren Status in der Firma zu haben.
Berücksichtigt man alle diese Umstände vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Tätigkeit im Ausland weitab vom Firmensitz mit entsprechend fehlenden unmittelbaren Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten, teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger beharrlich sein arbeitsvertragswidriges Verhalten fortsetzen würde, eine Abmahnung des Klägers nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, so dass eine solche, unter Berücksichtigung der gesamten Situation entbehrlich war.
Auch die erforderliche Interessenabwägung lässt nicht auf ein Überwiegen des Interesses des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, schließen. Denn der 47-jährige Kläger befand sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erst seit acht Monaten in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, so dass die Bindung zwischen den Parteien und die darauf beruhenden gegenseitigen Fürsorgepflichten noch als relativ gering einzuschätzen sind. Insofern ergibt sich auch aus dem Konflikt zwischen den Parteien über die strittige Vereinbarung, den Kläger zu ... Sozialversicherungen anmelden sollte und in welcher Höhe die Beiträge durch die Beklagte erstattet werden sollten, nichts anderes. Es wäre für den Kläger als ...-Staatsbürger mit Arbeitstätigkeit in .... wesentlich einfacher gewesen, dort die nötigen Erkundigungen bei den Sozialversicherungsträgern über die insoweit geltende Rechtslage einzuholen und ggf. auch selbst für eine entsprechende Sozialversicherung zu sorgen oder aber, wenn er dies ohne die Beklagte nicht hätte durchführen können, entsprechend konkrete Informationen weiterzuleiten. Die Reaktion des Klägers, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, rechtfertigen diese Umstände nicht. Im Hinblick auf die Qualität und Hartnäckigkeit des Pflichtenverstoßes des Klägers, musste die Beklagte bei Abwägung der Interessen an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der naheliegenden Gefahr rechnen, zukünftig in ähnliche Konfliktsituationen geraten; dies musste sie nicht hinnehmen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit dort auf die Erforderlichkeit einer Abmahnung abgestellt wird, folgt die Kammer dem, wie dargelegt, vorliegend ausdrücklich nicht. Auch hinsichtlich der Bewertung des Inhalts der E-Mail vom 17.01.2008, soweit es um die Schulung ...-Mitarbeiter in Deutschland ging, teilt die Kammer seine Auffassung nicht; sie stimmt mit dem Wortlaut der E-Mail nicht überein. Insbesondere im Hinblick auf die bereits gewürdigte Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht ist eindeutig klar, dass der Kläger bei der nächsten anberaumten Veranstaltung nicht nach Deutschland reisen würde. Das lässt sich auch nicht damit relativieren, dass es sich lediglich um die Ankündigung einer künftigen Arbeitsverweigerung handelt. Der Beklagten war keinesfalls zuzumuten, eine entsprechende Veranstaltung zu organisieren, die erhebliche Kosten für die Reise der Mitarbeiter, Übernachtung u. s. w. nach sich zieht, um sodann abzuwarten, ob der Kläger tatsächlich die Reise nach Deutschland nicht antreten würde. Irgendwelche Unklarheiten sieht die Kammer nach der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass aufgrund des Telefongesprächs zwischen ihm und Herrn B. nach der E-Mail vom 17.01.2008 sich die "Wogen etwas geglättet hätten", rechtfertigt dies keine andere Einschätzung der Sachlage. Denn aus den weiteren E-Mails vom 24. und 25.01.2008 ergeben sich sowohl eindeutig inhaltlich, wie auch von der gesamten Diktion her keinerlei Anhaltspunkte für irgendeinen Sinneswandel des Klägers; auch danach musste die Beklagte mit erheblichen Schwierigkeiten und Nachteilen und insbesondere einem nicht vertragsgerechten Verhalten des Klägers rechnen.
Letztlich ändert am Ergebnis der Interessenabwägung auch der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragene Umstand, dass er verheiratet ist, nichts. Denn im Hinblick auf die sehr kurze Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses und des zu erwartenden vertragswidrigen Verhaltens des Klägers überwiegt gleichwohl das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.