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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.10.2009 – 3 Ta 188/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1012.3TA188.09.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.05.2009 - 2 Ca 1135/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren (Zahlung von Vergütung).

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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Zugang der fristlosen Kündigung vom 24.09.2008 (s. dazu das - zwischenzeitlich rechtskräftige - Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.11.2008 -2 Ca 1135/08 -; Bl. 57 ff. d.A.).

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Im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.09.2008 - 3 C 1562/08 - sind u.a. (dort auf S. 2 = Bl. 23 d.A.) folgende Feststellungen enthalten, wobei es sich bei der dort erwähnten "Antragstellerin" um die Beklagte und bei dem "Antragsgegner" um den Kläger und Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens handelt:

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"… Die Antragstellerin erklärt …: Der Antragsgegner ist bei mir seit 2000 beschäftigt. Es war so, dass es seit 2000 Aufträge gab, am Anfang allerdings ganz wenige. … Der Antragsgegner hat anfangs ca. 2 bis 3 Stunden in der Woche bei mir gearbeitet. Es waren über den ganzen Zeitraum hinweg allerdings nie mehr wie 5 bis 7 Stunden. Es gibt schließlich im Durchschnitt auch nur 5 bis 6 Sterbefälle im Monat. …

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Der Antragsgegner erklärt …: Ich war auf das entsprechende Entgelt und die entsprechende Tätigkeit bei der Antragstellerin angewiesen. Ich war während dieser Zeit über nicht selbständig gewesen. Ich habe zwar ausschließlich dort gearbeitet, habe aber keine Entlohnung erhalten. Am Anfang, das muss ich zugeben, war ich weniger beschäftigt, zum Ende hin habe ich allerdings ca. 12 bis 16 Stunden täglich bei der Antragstellerin gearbeitet. Die 12 bis 16 Stunden täglich habe ich seit … etwa 2003 jeden Tag geleistet. …".

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Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Prozesskostenhilfeverfahren) von Interesse, begehrt der Kläger von der Beklagten gemäß seinen Ausführungen, wie sie insbesondere auch in den Schriftsätzen vom 02.09.2008 (Bl. 6 f. d.A.) und vom 23.09.2008 (Bl. 19 ff. d.A.) enthalten sind, die Zahlung von Vergütung für die Zeit von Januar 2005 bis August 2008, - insgesamt 176.000,00 EUR brutto abzüglich für August 2008 gezahlter 186,67 EUR netto.

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Im Rahmen seiner Klagebegründung führt der Kläger u.a. aus, dass eine Gehaltsvereinbarung nicht getroffen worden sei, - weshalb das übliche Gehalt anzusetzen sei. Der Kläger verfüge über umfängliche Kenntnisse im Bestattungsgewerbe. Er habe sämtliche Tätigkeiten, einschließlich der vor den Behörde notwendigen Tätigkeiten, versehen, - daher sei ein monatliches Bruttogehalt von wenigstens 4.000,00 EUR zu verlangen. Soweit dies streitig sei, werde auf ein einzuholendes Sachverständigen-Gutachten Bezug genommen. Die Beklagte sei häufig in Urlaub gegangen und habe dem Kläger die Führung und Leitung der Firma überlassen.

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Der Kläger hat beantragt,

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ihm für das Verfahren auf Zahlung von Lohn unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Mit dem Beschluss vom 19.05.2009 - 2 Ca 1135/08 - hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

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Wegen der Begründung des Beschlusses vom 19.05.2009 wird auf die dortige Seite 2 = Bl. 143 d.A. Bezug genommen.

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Mit dem Schriftsatz vom 02.06.2009 legt der Kläger am 03.06.2009 Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.05.2009 - 2 Ca 1135/08 - ein und begründet die Beschwerde zugleich. In der Beschwerdebegründung führt der Kläger u.a. aus:

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Die von ihm behauptete Tätigkeit sei im Hinblick auf die zugesagte Partnerschaft und gegebenenfalls Firmenübergabe erfolgt. Eine Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Die Beklagte habe öfters erwähnt, dass der Kläger beteiligt werde und das Geld in der Firma bleiben solle, was schließlich dem Kläger zu Gute gekommen sei. Die Beklagte habe ihre Absicht, den Kläger zu beteiligen, noch mehrfach wiederholt. Soweit es um die Höhe der geltend gemachte Vergütung geht (4.000,00 EUR brutto monatlich), bemerkt der Kläger, dass seine diesbezügliche Annahme auf einer Empfehlung des Verbandes des Bestattungsgewerbes basiere. Der Kläger macht geltend,

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dass sich aufgrund der langjährigen Beziehung der Parteien ein einzelner Zeitpunkt, bei dem die Aussagen der Beklagten zur Beteiligung und/oder Übergabe an den Kläger gemacht worden seien, nicht festmachen lasse.

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Mit dem Beschluss vom 22.07.2009 - 2 Ca 1135/08 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe öfters erwähnt, er werde an der Firma beteiligt, nach wie vor unsubstantiiert sei.

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Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich der Kläger noch mit den Schriftsätzen vom 11.08.2009 (Bl. 39 ff. d. PKH-Beiheftes), vom 21.09.2009 (Bl. 71 d. PKH-Beiheftes) und vom 30.09.2009 (Bl. 74 ff. des PKH-Beiheftes) geäußert. Hierauf wird verwiesen. Seine Anmeldung - so führt der Kläger aus - sei erst erfolgt, nachdem die Beklagte den Blumenladen in Landstuhl übernommen gehabt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der Kläger angemeldet worden, - die Anmeldung sei dagegen nicht auf das Beerdigungsinstitut erfolgt. Der Kläger bestreitet ab dem Jahre 2006 eine Zahlung in Höhe von monatlich 400,00 EUR erhalten zu haben. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Quittungsbelege unterzeichnet (- was unstreitig ist). Wenn für ihn, den Kläger, im Blumenladen Geld hinterlegt gewesen sei, das er abgeholt habe, so sei dies für Ausgaben des Bestattungsunternehmens oder Erstattung verauslagter Gelder, die der Kläger vorgelegt habe, gewesen. Diese Gelder seien durch Quittungen belegt worden. Der Kläger führt aus, dass es mehrfach zu Gesprächen mit der Zeugin C. gekommen sei, in denen die Beklagte angemerkt habe, der Kläger erhalte keine Entlohnung, da er den Betrieb schließlich übernehmen werde und sie ihm diese Tätigkeiten "gut schreibe". Anwesend seien die Zeugen S. und Sch. gewesen.

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Weiter bringt der Kläger vor,

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dass er aus eigenen Einkünften keine Gelder vorgelegt habe. Er verweist darauf, dass er Kontovollmacht über ein Firmenkonto der Beklagten bei der Kreissparkasse Kaiserslautern gehabt habe. Sofern dieses Konto Deckung aufgewiesen habe, habe er zu verauslagende Gelder dort entnehmen und für die jeweiligen Aufwendungen anlässlich von Sterbe- und Trauerfällen verwenden können. Soweit das Konto keine Deckung aufgewiesen habe, habe der Kläger Barmittel erhalten, die ihm von der Beklagten persönlich übergeben oder im Bestattungsinstitut in einem Umschlag hinterlegt worden seien. Eine regelmäßige monatliche Erstattung habe nicht stattgefunden, - diese Gelder seien nach Anfall übergeben, verauslagt und bezahlt worden.

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Nach Ansicht der Beklagten ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

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Die Beklagte widerspricht dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.07.2009 und vom 09.09.2009 (Bl. 161 ff. d.A.).

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Die Beklagte legt u.a. dar,

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dass der Kläger bis zum Jahre 2006 die ihm für seine Tätigkeit zustehende Vergütung - abgerechnet jeweils nach Stunden - "auf die Hand" ausgezahlt erhalten habe. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung habe die Beklagte den Kläger förmlich bei der zuständigen Stelle ("Mini-Job-Zentrale") angemeldet und die insoweit notwendigen Abführungen getätigt. Ab demselben Zeitpunkt habe der Steuerberater der Beklagten Monat für Monat eine Verdienstabrechnung erstellt, in der die dem Kläger im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zustehende Vergütung von 400,00 EUR abgerechnet worden sei. Die Beklagte legt beispielhaft vor (s. dazu Bl. 65 ff. d. PKH-Beiheftes) die Verdienstabrechnungen

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- für Dezember 2006 vom 14.12.2006

- für Juni 2007 vom 20.06.2007

- für Dezember 2007 vom 14.12.2007 und

- für Juni 2008 vom 18.06.2008.

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Die Beklagte behauptet,

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dass der Kläger die ihm im Arbeitsverhältnis zustehende und von der Beklagten monatlich auch gezahlte Vergütung stets in bar erhalten habe. Der Kläger habe regelmäßig dann, wenn ihm im Blumengeschäft in Landstuhl seine Lohnabrechnung ausgehändigt worden sei, diese zerrissen und sofort in den Papierkorb geworfen. Zusammen mit der jeweiligen monatlichen Verdienstabrechnung habe der Kläger monatlich auch die ihm zustehende Vergütung in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Die Auszahlung sei aus den im Schriftsatz vom 09.09.2009 genannten Gründen stets in bar aus der Kasse des Blumengeschäfts durch die Zeugin B. oder durch die Zeugin W. erfolgt. Der Kläger habe es abgelehnt, den Empfang des Geldbetrages zu quittieren.

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Weiter verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger seit August 2008 ohne Unterbrechung einen Leihwagen der Firma B. mit dem amtlichen Kennzeichen "X-OO-..." fahre. Die damit verbundenen Kosten dürften - so argumentiert die Beklagte weiter - mit einem Einkommen, das die maßgebliche PKH-Grenze nicht übersteige, kaum zu bestreiten sein.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, einschließlich des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1135/08 -/- 3 Ta 188/09 - verwiesen. Die Akte - 2 Ca 1762/08 - / - 3 Sa 280/09 - wurde zu Informationszwecken beigezogen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Soweit teilweise hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass er arm bzw. bedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Dazu jeweils im Einzelnen:

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1. a) Die fehlende Erfolgsaussicht der für die Zeit bis einschließlich 31.05.2006 geltend gemachten Ansprüche ergibt sich zunächst aus § 242 BGB. Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 01.06.2006 sind verwirkt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kann der Verwirkung unterliegen. Dies ist nach näherer Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz.

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Die erste Voraussetzung der Verwirkung (= das Zeitmoment) ist vorliegend deswegen erfüllt, weil der Kläger etwaige Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 01.06.2006 längere Zeit nicht geltend gemacht hat. Stellt man auf das vom Kläger im Schriftsatz vom 02.09.2008 erwähnte Schreiben vom 25.08.2008 ab, hat der Kläger seit der Fälligkeit eines etwaigen Vergütungsanspruches für Mai 2006 mehr als 26 Monate, also deutlich mehr als zwei Jahre, "in´s Land gehen lassen". Für die Geltendmachung der vor Mai 2006 liegenden Ansprüche, die der Kläger zurückgehend bis einschließend Januar 2005 verlangt, hat er sich noch entsprechend mehr Zeit gelassen. Diese lange Dauer der Untätigkeit des Klägers ist unter solchen Umständen (= keinerlei Entgeltabrechnungen; widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers) erfolgt, die - vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus betrachtet - den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Die Beklagte durfte sich deswegen darauf einstellen, für Vergütungsansprüche bis einschließlich 31.05.2006 von dem Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Damit ist auch das Umstandsmoment gegeben. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, der Kläger werde mit Forderungen auf Vergütung von Arbeitsleistungen nicht mehr hervortreten. Darauf konnte sie sich einstellen. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass dies auch geschehen ist. Schließlich ist es der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht mehr zuzumuten, etwaige Vergütungsansprüche des Klägers (in Höhe von 17 [Monate] x EUR 4.000,00 = EUR 68.000,00) für die Zeit vor dem 01.06.2006 zu erfüllen. Damit ist Verwirkung eingetreten. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm eine partnerschaftliche Beteiligung an ihrem Gewerbebetrieb versprochen. Damit und mit dem damit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass etwaige Vergütungsansprüche wirksam gestundet worden sind.

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b) Unabhängig davon fehlt die notwendige Erfolgsaussicht der sich auf den Zeitraum bis zum 31.05.2006 beziehenden Rechtsverfolgung deswegen, weil es an hinreichendem Vortrag des Klägers zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche fehlt. Sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ist das Vorbringen des Klägers substanzlos. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, wie sie z.B. im Rahmen der Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft vermittelt werden. Ebenso wenig erlaubt es der Sachvortrag des Klägers festzustellen, dass der Kläger über Fähigkeiten und Kenntnisse eines "Geprüften Bestatters" im Sinne des einschlägigen Fortbildungsganges verfügt. Erst recht lässt sich mangels diesbezüglicher Darlegungen nicht feststellen, dass der Kläger Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die denen eines Bestattermeisters entsprechen. Schließlich fehlen aber auch hinreichend konkrete Darlegungen zum zeitlichen Umfang der vor dem 01.06.2006 geleisteten Tätigkeiten, so dass sich mangels tragfähiger Tatsachengrundlage (- diese ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Parteien gemäß Sitzungsprotokoll des AG Kaiserslautern vom 10.09.2008 - 3 C 1562/08 -) auch unter diesem Gesichtspunkt ein irgendwie gearteter Vergütungsanspruch - geschweige denn ein solcher in Höhe von 4.000,00 EUR brutto monatlich - feststellen lässt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist unschlüssig. (Auch) mit der Bezugnahme auf ein "einzuholendes Sachverständigengutachten" und auf die (angebliche) "Empfehlung des Verbandes des Bestattungsgewerbes" kann der Kläger den zur ordnungsgemäßen Anspruchsbegründung notwendigen konkreten Sachvortrag nicht ersetzen.

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c) Etwas anders stellt sich die Rechtslage für die Zeit ab dem 01.06.2006 dar. In Höhe von EUR 10.613,33 besteht für die Klageforderung hinreichende Erfolgsaussicht (s. zur rechnerischen Ermittlung dieses Betrages unten bei Ziffer II. 2. a) a.E.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ab dem genannten Zeitpunkt Entgeltabrechnungen hat erstellen lassen (so wie sie die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 09.09.2009 beispielhaft beigefügt hat). In den von der Beklagten vorgelegten Entgeltabrechnungen (Verdienstabrechnungen) wird - jeweils oben - in der Rubrik "Eintritt" ausdrücklich das Datum "01.06.2006" angegeben. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO besteht, soweit streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2006 monatlich tatsächlich die in den Entgeltabrechnungen jeweils genannten Auszahlungsbeträge von 400,00 EUR netto gezahlt hat. Dies hat die Beklagte zwar behauptet. Der Kläger hat dies jedoch bestritten. Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, ob das entsprechende Bestreiten des Klägers hinreichend substantiiert im Sinne des § 138 ZPO ist. Das Bestreiten des Klägers ist jedoch nicht derart substanzlos, dass deswegen die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es nicht erkennbar ausgeschlossen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweiserhebung über die Frage der tatsächlichen Zahlung von jeweils 400,00 EUR netto monatlich (wie von der Beklagten unter Beweisantritt behauptet) kommt hier in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird, liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. Immerhin ist die beweispflichtige Beklagte jedenfalls nicht in der Lage, den ihr obliegenden Beweis der behaupteten Zahlungen (in Höhe von 400,00 EUR netto monatlich) durch Vorlage entsprechender Quittungen im Sinne des § 368 S. 1 BGB zu erbringen.

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Allerdings beschränkt sich die hiernach teilweise zu bejahende Erfolgsaussicht darauf, dass es um die Frage geht, ob der Kläger in den einzelnen Monaten ab Juni 2006 bis einschließlich Juli 2008 monatlich jeweils 400,00 EUR erhalten hat oder nicht (für den Monat August steht fest, dass die Beklagte dem Kläger lediglich 186,67 EUR netto gezahlt hat).

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Für den darüber hinaus geltend gemachten Vergütungsanspruch bis zur Höhe von insgesamt monatlich 4.000,00 EUR brutto hat der Kläger keinen ausreichenden Sachvortrag gebracht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

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2. a) Allerdings hat der Kläger, soweit hiernach die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 S. 1 ZPO teilweise zu bejahen ist, nicht genügend dargetan, dass er bedürftig bzw. arm im Sinne des Gesetzes ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Kläger bereits im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren des seinerzeitigen Berufungsverfahrens - 3 Sa 723/08 - auf § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 3 S. 1 ZPO und auf den Gesichtspunkt der Erwerbsobliegenheit hingewiesen worden ist, die einen Volljährigen trifft, der - wie der Kläger - über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über zusätzliche berufliche Erfahrungen verfügt (Krankenpfleger; zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen im Bestattungsgewerbe). Dass ein derartiger Erwachsener, wie der am 11.02.1970 geborene Kläger, seinen Lebensunterhalt allein und ausschließlich auf Kosten seiner Mutter bestreiten soll, ist durchaus ungewöhnlich. Mit Rücksicht darauf dürfen an die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kläger im Rahmen der §§ 114 S. 1 und 118 Abs. 2 ZPO obliegenden Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Dies ergibt sich (auch) daraus, dass die Kosten der Prozesskostenhilfe von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler getragen werden müssen. Zwar darf - zum einen - der - nach näherer Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO sozial schwachen - Partei Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Es dürfen aber auch - zum anderen - durch eine zu "großzügige" gerichtliche Bewilligungspraxis der Solidargemeinschaft der Steuerzahler keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Der Staat muss einer Partei keinen Prozess finanzieren, dessen Kosten sie selbst aufbringen kann. Misst man den Vortrag des Klägers an dem hiernach gebotenen Maßstab, dann ist im Ergebnis festzustellen, dass der Kläger der oben erwähnten Erwerbsobliegenheit nachkommt, - d.h. dass sich der Kläger beruflich bzw. gewerblich betätigt, und daraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen erzielt, das es ihm ermöglicht, die sich aus einem Streitwert von 10.613,33 EUR errechnenden Kosten der (erstinstanzlichen) Prozessführung selbst aufzubringen. Der eben genannte Streitwert ergibt sich aus

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27 [Monate] x 400,00 EUR =

10.800,00 EUR

abzüglich gezahlter

186,67 EUR

= 10.613,33 EUR

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Der Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2008 macht 27 Monate aus.

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b) Dass der Kläger über die von seiner Mutter erbrachten Unterhaltsleistungen hinaus über weitere Einnahmen verfügen muss und verfügt, ergibt sich daraus, dass er im Schriftsatz vom 11.08.2009 (dort S. 2) selbst vorgetragen hat, für die Beklagte Gelder verauslagt bzw. vorgelegt zu haben. Da der Kläger aber - nach seinen weiteren Behauptungen - von der Beklagten keinerlei Vergütungszahlungen erhalten hat (abgesehen von den 186,67 EUR für August 2008 anteilig), muss er über weitere Einnahmen verfügen, die ihn in den Stand versetzten, Gelder für die Beklagte vorzulegen bzw. zu verauslagen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2009 vorbringt, er habe aus eigenen Einkünften keine Gelder vorgelegt, setzt sich der Kläger damit in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wie es eben auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.08.2009 enthalten ist. Eine plausible Erklärung oder Klarstellung dieses widersprüchlichen Vorbringens erfolgt nicht. Diesen Widerspruch hat der Kläger schließlich auch in dem Schriftsatz vom 30.09.2009 nicht aufgelöst. Dafür, dass der Kläger über andere Einnahmen verfügt, spricht schließlich auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger - zumindest zeitweise - das Mietfahrzeug der Firma Buchbinder mit dem amtlichen Kennzeichen "R-00-6348" fährt. Die Einlassung des Klägers, er sei dieses Fahrzeug "nicht durchgängig" gefahren, ist unsubstantiiert. Soweit es um das Fahren des Mietfahrzeuges geht, handelt es sich eindeutig um eine eigene Handlung der Partei im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgebracht, dass das Fahren eines derartigen Fahrzeuges - für einen Dritten - unentgeltlich erfolgt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger seine Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in dem weiteren Verfahren der Parteien (- 2 Ca 1762/08 - Teilurteil vom 12.03.2009; - 3 Sa 280/09 -) u.a. darauf stützt, dass er auf seine Kosten erhebliche Einbauten und Reparaturarbeiten (an dem dort streitgegenständlichen PKW "Smart") habe vornehmen lassen. Auch dies - sowie die anhaltende Nutzung (auch) des PKW "Smart" - spricht dafür, dass der Kläger über weiteres Einkommen verfügt (- wo von will der Kläger denn sonst die Kosten dieser Einbauten und der Reparaturen bestritten haben?).

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3. Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.